Aus der Begründung:
Die Klägerin hat ihren Anspruch bereits in der Klage auf die Legalzession nach § 332 ASVG gestützt und lediglich darüber hinaus angeführt, daß sich der Ersatzanspruch im Rahmen der Beschränkung nach § 332 Abs 5 ASVG halte. Diese Bestimmung legt aber nicht einen eigenen Anspruch des Sozialversicherungsträgers fest, sondern schränkt die Legalzession nach § 332 Abs 1 ASVG für den Fall, daß Schädiger und Verletzter zu der Unfallszeit im selben BetriebDie Klägerin hat ihren Anspruch bereits in der Klage auf die Legalzession nach Paragraph 332, ASVG gestützt und lediglich darüber hinaus angeführt, daß sich der Ersatzanspruch im Rahmen der Beschränkung nach Paragraph 332, Absatz 5, ASVG halte. Diese Bestimmung legt aber nicht einen eigenen Anspruch des Sozialversicherungsträgers fest, sondern schränkt die Legalzession nach Paragraph 332, Absatz eins, ASVG für den Fall, daß Schädiger und Verletzter zu der Unfallszeit im selben Betrieb
beschäftigt waren, ein ("... kann einen im Sinn der Abs 1 bis 4 aufbeschäftigt waren, ein ("... kann einen im Sinn der Absatz eins bis 4 auf
ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch ... nur geltend machen,
wenn .."). Die Beschäftigung des Schädigers und des Verletzten im selben Betrieb ist daher nicht eine Voraussetzung der Legalzession, sondern eine solche ihrer Einschränkung. Der Rechtsgrund des Regresses des Sozialversicherungsträgers ist in beiden Fällen derselbe, sodaß das Fallenlassen dieser Beschränkung nicht zu einer Änderung des Rechtsgrundes, sondern allenfalls zu einer Erweiterung des Klagebegehrens führt. Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin bereits in der Klage auf die Bestimmung des § 332 ASVG allgemein berufen und nach dem Fallenlassen der in der Klage erwähnten Beschränkung nach § 332 Abs 5 ASVG keinen anderen oder größeren Anspruch geltend gemacht als in der Klage. Sie hat mit ihrer Erklärung, den Anspruch auf § 332 Abs 1 ASVG zu stützen, ihr Vorbringen nur dem Verfahrensergebnissen angepaßt, aber nicht einen neuen Klagsgrund geltend gemacht oder sonst eine Klagsänderung vorgenommen. Es wurde daher mit Recht der Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben.wenn .."). Die Beschäftigung des Schädigers und des Verletzten im selben Betrieb ist daher nicht eine Voraussetzung der Legalzession, sondern eine solche ihrer Einschränkung. Der Rechtsgrund des Regresses des Sozialversicherungsträgers ist in beiden Fällen derselbe, sodaß das Fallenlassen dieser Beschränkung nicht zu einer Änderung des Rechtsgrundes, sondern allenfalls zu einer Erweiterung des Klagebegehrens führt. Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin bereits in der Klage auf die Bestimmung des Paragraph 332, ASVG allgemein berufen und nach dem Fallenlassen der in der Klage erwähnten Beschränkung nach Paragraph 332, Absatz 5, ASVG keinen anderen oder größeren Anspruch geltend gemacht als in der Klage. Sie hat mit ihrer Erklärung, den Anspruch auf Paragraph 332, Absatz eins, ASVG zu stützen, ihr Vorbringen nur dem Verfahrensergebnissen angepaßt, aber nicht einen neuen Klagsgrund geltend gemacht oder sonst eine Klagsänderung vorgenommen. Es wurde daher mit Recht der Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben.
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.
Da die Bestimmung des § 332 Abs 5 ASVG nicht einen eigenen Anspruch des Sozialversicherungsträgers festlegt, sondern nur die Geltendmachung der von Gesetzes wegen auf ihn übergegangenen Ersatzansprüche des Verletzten gegen den Schädiger unter bestimmten Voraussetzungen einschränkt, führt das Fehlen dieser Voraussetzungen zum Wegfall dieser Beschränkung, nicht aber dazu, daß die übergegangenen Ansprüche vom Sozialversicherungsträger nicht geltend gemacht werden könnten. Es wurde daher mit Recht eine Verfahrensergänzung zur Prüfung der für die Entscheidung strittigen Tatsachen aufgetragen. Die Ausführungen des Beklagten über die unterschiedliche Größe des Prozeßaufwandes zur Prüfung eines auf § 332 Abs 1 ASVG und eines auf § 332 Abs 5 ASVG gestützten Begehrens gehen daran vorbei, daß die Frage des Prozeßaufwandes nur bei der Entscheidung darüber von Bedeutung ist, ob eine vom Kläger vorgenommene Klagsänderung zuzulassen sei. Im vorliegenden Fall liegt aber eine Klagsänderung nicht vor, sodaß diese Frage bedeutungslos ist. Im übrigen wird durch das Fallenlassen der Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 332 Abs 5 ASVG der Prozeßaufwand nicht größer, sondern kleiner.Da die Bestimmung des Paragraph 332, Absatz 5, ASVG nicht einen eigenen Anspruch des Sozialversicherungsträgers festlegt, sondern nur die Geltendmachung der von Gesetzes wegen auf ihn übergegangenen Ersatzansprüche des Verletzten gegen den Schädiger unter bestimmten Voraussetzungen einschränkt, führt das Fehlen dieser Voraussetzungen zum Wegfall dieser Beschränkung, nicht aber dazu, daß die übergegangenen Ansprüche vom Sozialversicherungsträger nicht geltend gemacht werden könnten. Es wurde daher mit Recht eine Verfahrensergänzung zur Prüfung der für die Entscheidung strittigen Tatsachen aufgetragen. Die Ausführungen des Beklagten über die unterschiedliche Größe des Prozeßaufwandes zur Prüfung eines auf Paragraph 332, Absatz eins, ASVG und eines auf Paragraph 332, Absatz 5, ASVG gestützten Begehrens gehen daran vorbei, daß die Frage des Prozeßaufwandes nur bei der Entscheidung darüber von Bedeutung ist, ob eine vom Kläger vorgenommene Klagsänderung zuzulassen sei. Im vorliegenden Fall liegt aber eine Klagsänderung nicht vor, sodaß diese Frage bedeutungslos ist. Im übrigen wird durch das Fallenlassen der Bezugnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 332, Absatz 5, ASVG der Prozeßaufwand nicht größer, sondern kleiner.
Es war daher auch dem Rekurs gegen den Aufhebungs- und Rückverweisungsbeschluß ein Erfolg zu versagen.
Es wird zunächst zu prüfen sein, ob sich der Unfall bei gemeinsamer Arbeit des Verletzten und des Beklagten ereignete und daher die daraus abgeleiteten Ansprüche vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen wären (§ 1 Abs 1 Z 2 und Abs 2, § 4 ArbGerG, AbSlg 6056, EvBl 1970/194 = RZ 1970, 127).Es wird zunächst zu prüfen sein, ob sich der Unfall bei gemeinsamer Arbeit des Verletzten und des Beklagten ereignete und daher die daraus abgeleiteten Ansprüche vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen wären (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 4, ArbGerG, AbSlg 6056, EvBl 1970/194 = RZ 1970, 127).