Begründung:
Die beklagten Parteien anerkannten vor dem Erstgericht das Feststellungsbegehren des Klägers, beantragten aber gemäß § 45 ZPO Kostenzuspruch. Das Erstgericht verkündete in der mündlichen Streitverhandlung vom 15.1.1997 gegen die erst- und die drittbeklagte Partei ein (Teil-)Anerkenntnisurteil (gegen die zweitbeklagte Partei lag zunächst ein Zustellanstand vor), behielt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vor und faßte über die unter den Parteien strittigen, für die Kostenentscheidung nach § 45 oder nach § 41 ZPO maßgebenden Umstände einen Beweisbeschluß. In der mündlichen Streitverhandlung vom 20.2.1997 anerkannte auch die zweitbeklagte Partei das Feststellungsbegehren, beanspruchte aber ebenfalls gemäß § 45 ZPO Kostenzuspruch. Das Erstgericht verkündete sodann auch gegen die zweitbeklagte Partei ein Anerkenntnisurteil, behielt die Kostenentscheidung der schriftlichen Ausfertigung vor, schloß nach Durchführung eines Verfahrens über die für die Kostenentscheidung maßgebenden Umstände die Verhandlung und gab bekannt, daß die Entscheidung schriftlich ergehe.Die beklagten Parteien anerkannten vor dem Erstgericht das Feststellungsbegehren des Klägers, beantragten aber gemäß Paragraph 45, ZPO Kostenzuspruch. Das Erstgericht verkündete in der mündlichen Streitverhandlung vom 15.1.1997 gegen die erst- und die drittbeklagte Partei ein (Teil-)Anerkenntnisurteil (gegen die zweitbeklagte Partei lag zunächst ein Zustellanstand vor), behielt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vor und faßte über die unter den Parteien strittigen, für die Kostenentscheidung nach Paragraph 45, oder nach Paragraph 41, ZPO maßgebenden Umstände einen Beweisbeschluß. In der mündlichen Streitverhandlung vom 20.2.1997 anerkannte auch die zweitbeklagte Partei das Feststellungsbegehren, beanspruchte aber ebenfalls gemäß Paragraph 45, ZPO Kostenzuspruch. Das Erstgericht verkündete sodann auch gegen die zweitbeklagte Partei ein Anerkenntnisurteil, behielt die Kostenentscheidung der schriftlichen Ausfertigung vor, schloß nach Durchführung eines Verfahrens über die für die Kostenentscheidung maßgebenden Umstände die Verhandlung und gab bekannt, daß die Entscheidung schriftlich ergehe.
In seinem als "Anerkenntnisurteil" überschriebenen Urteil vom 6.3.1997 "fertigte das Erstgericht die beiden mündlich getrennt verkündeten Anerkenntnisurteile als einheitliches Anerkenntnisurteil gegen alle drei beklagten Parteien" aus und legte dem Kläger gemäß § 45 ZPO die Prozeßkosten auf.In seinem als "Anerkenntnisurteil" überschriebenen Urteil vom 6.3.1997 "fertigte das Erstgericht die beiden mündlich getrennt verkündeten Anerkenntnisurteile als einheitliches Anerkenntnisurteil gegen alle drei beklagten Parteien" aus und legte dem Kläger gemäß Paragraph 45, ZPO die Prozeßkosten auf.
Gegen dieses, ihm am 17.3.1997 zugestellte Urteil gab der Vertreter des Klägers am 14.4.1997 eine Berufung zur Post, mit dem er das Urteil ausdrücklich nur im Kostenpunkt anfocht und die Abänderung, allenfalls Aufhebung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung begehrte.
Das Gericht zweiter Instanz wies mit dem angefochtenen Beschluß ua die als Rekurs anzusehende Berufung als verspätet zurück und sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig. Die zweitinstanzliche Entscheidung wurde dem Vertreter des Klägers am 30.9.1997 zugestellt.Das Gericht zweiter Instanz wies mit dem angefochtenen Beschluß ua die als Rekurs anzusehende Berufung als verspätet zurück und sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig. Die zweitinstanzliche Entscheidung wurde dem Vertreter des Klägers am 30.9.1997 zugestellt.
Am 14.10.1997 gab dieser den an das Gericht zweiter Instanz gerichteten Revisionsrekurs zur Post. Beim Erstgericht langte dieses Rechtsmittel erst am 17.10.1997 ein. Die beklagten Parteien brachten zu dem ihnen am 23.10.1997 zugestellten Revisionsrekurs eine am 30.10.1997 beim Erstgericht eingelangte Revisionsrekursbeantwortung ein.
Sowohl der Revisionsrekurs des Klägers als auch die Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Parteien sind mangels Zulässigkeit zurückzuweisen: