Eine Aktenwidrigkeit wird darin erblickt, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen sei, dass der Kläger zumindestens zu vier Verhandlungen geladen worden sei. Das Erstgericht habe aber festgestellt, dass der Kläger überhaupt nicht geladen worden sei. Wenn Ing. Jung dem Kläger in einigen Fällen mitgeteilt habe, wann und wo Verhandlungen stattfänden, so bedeute dies keine Vorladung, da Ing. Jung gewusst habe, dass die Anwesenheit des Klägers vom Vorsitzenden abgelehnt werde. Es sei auch aktenwidrig, dass Ing. Jung von dem Kläger unterrichtet gewesen sei, was er vorzubringen habe. Ing. Jung habe lediglich ausgesagt, dass er als bauleitender Ingenieur in Kenntnis der Sachlage gewesen sei.
Ob die Mitteilung über Zeit und Ort der Verhandlungen als Ladung anzusehen ist, ist Sache der rechtlichen Beurteilung. Selbst wenn aber ein Widerspruch zu den erstrichterlichen Feststellungen vorläge, wäre er belanglos, weil es für die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht notwendig war, dass der Kläger zum Erscheinen aufgefordert werde. Es war hinreichend, dass ihm die Möglichkeit geboten wurde, bei Verhandlungen zu erscheinen und dem Schiedsgericht seinen Standpunkt zur Kenntnis zu bringen. Dass der Vorsitzende den Kläger von der Verhandlung ausgeschlossen hätte, ist lediglich eine Behauptung des Klägers, die von den Untergerichten nicht als erwiesen angenommen wurde.
Die Feststellung, dass Ing. Jung unterrichtet war, was er für den Kläger vorzubringen habe, konnte das Berufungsgericht auf die Aussagen der Ing. Jung, Pöckh und Nazler und auf Schlussfolgerungen aus diesen Aussagen stützen. Eine Aktenwidrigkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn sich der Inhalt der Feststellungen nicht vollständig mit den Zeugenaussagen deckt. Sie würde nur dann vorliegen, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichtes nach den Akten nicht Prozessinhalt sein können. Dies ist aber nicht der Fall. Ob das Berufungsgericht bei seinen Feststellungen von denen des Erstgerichtes abgewichen ist, ist nicht zu prüfen, weil eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht geltend gemacht wurde. Das Berufungsgericht hat sich für seine Rechtsansicht zutreffend auf die Rechtslehre (Neumann, II zu § 587, Sperl, Festschrift zur 50 Jahrfeier der österreichischen Zivilprozessordnung S. 302) berufen. Die Zivilprozessordnung hat für die Form, in welcher das rechtliche Gehör gewährt werden müsse, keine Vorschrift aufgestellt. Durch die Verständigung von mehreren Verhandlungsterminen hatte der Kläger die Möglichkeit, dem Schiedsgericht seinen Standpunkt vorzutragen. Dass er von einem oder mehreren Verhandlungsterminen nicht verständigt wurde, würde nur dann eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs bedeuten, wenn der Beklagte bei diesen Verhandlungen anwesend und der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, auf ein Vorbringen des Beklagten zu erwidern. Es ist nicht notwendig, dass der Kläger gleichzeitig von allen Schiedsrichtern gehört werde. Es genügt, wenn ein Schiedsrichter von dem Standpunkt des Klägers Kenntnis hatte und ihn im schiedsgerichtlichen Verfahren zur Geltung brachte (vergleiche Entscheidung vom 19. 11. 29, 1 Ob 1045/29, Ger.Halle 1930, S. 41). Die Frage, ob der Schiedsspruch deshalb nichtig ist, weil Ing. Jung sowohl als Vertreter des Klägers als auch Schiedsrichter tätig war, bedarf keiner Erörterung, weil der Kläger eine Bevollmächtigung des Ing. Jung verneint und das Begehren auf Unwirksamerklärung des Schiedsspruches gar nicht auf diesen Grund stützt.Die Feststellung, dass Ing. Jung unterrichtet war, was er für den Kläger vorzubringen habe, konnte das Berufungsgericht auf die Aussagen der Ing. Jung, Pöckh und Nazler und auf Schlussfolgerungen aus diesen Aussagen stützen. Eine Aktenwidrigkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn sich der Inhalt der Feststellungen nicht vollständig mit den Zeugenaussagen deckt. Sie würde nur dann vorliegen, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichtes nach den Akten nicht Prozessinhalt sein können. Dies ist aber nicht der Fall. Ob das Berufungsgericht bei seinen Feststellungen von denen des Erstgerichtes abgewichen ist, ist nicht zu prüfen, weil eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht geltend gemacht wurde. Das Berufungsgericht hat sich für seine Rechtsansicht zutreffend auf die Rechtslehre (Neumann, römisch zwei zu Paragraph 587,, Sperl, Festschrift zur 50 Jahrfeier der österreichischen Zivilprozessordnung S. 302) berufen. Die Zivilprozessordnung hat für die Form, in welcher das rechtliche Gehör gewährt werden müsse, keine Vorschrift aufgestellt. Durch die Verständigung von mehreren Verhandlungsterminen hatte der Kläger die Möglichkeit, dem Schiedsgericht seinen Standpunkt vorzutragen. Dass er von einem oder mehreren Verhandlungsterminen nicht verständigt wurde, würde nur dann eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs bedeuten, wenn der Beklagte bei diesen Verhandlungen anwesend und der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, auf ein Vorbringen des Beklagten zu erwidern. Es ist nicht notwendig, dass der Kläger gleichzeitig von allen Schiedsrichtern gehört werde. Es genügt, wenn ein Schiedsrichter von dem Standpunkt des Klägers Kenntnis hatte und ihn im schiedsgerichtlichen Verfahren zur Geltung brachte (vergleiche Entscheidung vom 19. 11. 29, 1 Ob 1045/29, Ger.Halle 1930, S. 41). Die Frage, ob der Schiedsspruch deshalb nichtig ist, weil Ing. Jung sowohl als Vertreter des Klägers als auch Schiedsrichter tätig war, bedarf keiner Erörterung, weil der Kläger eine Bevollmächtigung des Ing. Jung verneint und das Begehren auf Unwirksamerklärung des Schiedsspruches gar nicht auf diesen Grund stützt.
Das Klagebegehren wurde daher mit Recht abgewiesen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Das Klagebegehren wurde daher mit Recht abgewiesen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.