Aus den Entscheidungsgründen:
In rechtlicher Hinsicht vertritt der Revisionswerber die Auffassung, daß § 81 (2) StVO. auch auf Hühner anzuwenden sei.In rechtlicher Hinsicht vertritt der Revisionswerber die Auffassung, daß Paragraph 81, (2) StVO. auch auf Hühner anzuwenden sei.
Es ist jedoch den Ausführungen des Berufungsgerichtes beizupflichten, daß die vom Gesetz verwendeten Begriffe auf Hühner nicht passen. Dies ändert aber nichts daran, daß die Verpflichtung, eine Gefährdung anderer durch Tiere auszuschließen, auch den Halter von Hühnern gemäß § 1320 ABGB. treffen kann. Gerade die Eigenart der Hühner, in der näheren und weiteren Umgebung ihres Stalles umherzuschweifen, wirft die Frage auf, welche Gefahren von ihnen ausgehen und ob die Verhinderung solcher Gefahren dem Halter zumutbar ist. Dabei sind die Verhältnisse des Einzelfalles ausschlaggebend. Daß Hühner, die auf die Straße laufen, nicht nur selbst in Gefahr geraten, überfahren zu werden, sondern auch für die Kraftfahrer eine Gefahrenquelle darstellen, weil sie diese zu unbedachten Reaktionen veranlassen können oder weil ein auffliegendes Huhn den Wagen beschädigen kann, versteht sich von selbst. Diese Gefahr ist umso größer, je näher der Straße sich die Hühnerhaltung befindet. Man muß deshalb vom Hühnerhalter, dessen Haus nahe an einer einigermaßen häufig befahrenen Straße steht, verlangen, daß er seine Hühner von der Straße fernhält, weil eben unter diesen Umständen die Wahrscheinlichkeit eines durch die Hühner verursachten Unfalls so groß wird, daß besondere Gegenmaßnahmen erforderlich erscheinen (im gleichen Sinne Landgericht Münster in DAR. 1958, S. 269). Es darf nicht übersehen werden, daß in den letzten Jahren die Motorisierung auch in ländlichen Gegenden sehr zugenommen hat und daß dadurch die Gefahr von Unfällen durch frei herumlaufende Hühner bedeutend gestiegen ist. Das Halten von Hühnern auf einer umzäunten Fläche ist auch zumutbar und wird vielfach gehandhabt.Es ist jedoch den Ausführungen des Berufungsgerichtes beizupflichten, daß die vom Gesetz verwendeten Begriffe auf Hühner nicht passen. Dies ändert aber nichts daran, daß die Verpflichtung, eine Gefährdung anderer durch Tiere auszuschließen, auch den Halter von Hühnern gemäß Paragraph 1320, ABGB. treffen kann. Gerade die Eigenart der Hühner, in der näheren und weiteren Umgebung ihres Stalles umherzuschweifen, wirft die Frage auf, welche Gefahren von ihnen ausgehen und ob die Verhinderung solcher Gefahren dem Halter zumutbar ist. Dabei sind die Verhältnisse des Einzelfalles ausschlaggebend. Daß Hühner, die auf die Straße laufen, nicht nur selbst in Gefahr geraten, überfahren zu werden, sondern auch für die Kraftfahrer eine Gefahrenquelle darstellen, weil sie diese zu unbedachten Reaktionen veranlassen können oder weil ein auffliegendes Huhn den Wagen beschädigen kann, versteht sich von selbst. Diese Gefahr ist umso größer, je näher der Straße sich die Hühnerhaltung befindet. Man muß deshalb vom Hühnerhalter, dessen Haus nahe an einer einigermaßen häufig befahrenen Straße steht, verlangen, daß er seine Hühner von der Straße fernhält, weil eben unter diesen Umständen die Wahrscheinlichkeit eines durch die Hühner verursachten Unfalls so groß wird, daß besondere Gegenmaßnahmen erforderlich erscheinen (im gleichen Sinne Landgericht Münster in DAR. 1958, S. 269). Es darf nicht übersehen werden, daß in den letzten Jahren die Motorisierung auch in ländlichen Gegenden sehr zugenommen hat und daß dadurch die Gefahr von Unfällen durch frei herumlaufende Hühner bedeutend gestiegen ist. Das Halten von Hühnern auf einer umzäunten Fläche ist auch zumutbar und wird vielfach gehandhabt.
Im vorliegenden Falle befindet sich das Haus der Beklagten lediglich 15 m neben einer Landstraße mit mittelmäßiger Verkehrsdichte. Der Erstbeklagte hat als Partei ausgesagt, daß er durchschnittlich zehn Hühner halte, von denen jährlich durchschnittlich drei bis vier zusammengefahren würden. Diese Verhältnisse schließen es aus, daß die Hühner vom Haus frei auf die Straße laufen dürfen. Die Beklagten, die keinerlei Maßnahmen getroffen haben, um die Tiere von der Straße fernzuhalten, haften daher nach § 1320 ABGB., weil sie für die unter den gegebenen Umständen erforderliche Verwahrung nicht gesorgt haben. Sie können sich auch nicht damit entschuldigen, daß es ortsüblich sei, die Hühner frei herumlaufen zu lassen, denn es kommt lediglich darauf an, ob das Verhalten der Beklagten den Anforderungen des § 1320 ABGB. entspricht.Im vorliegenden Falle befindet sich das Haus der Beklagten lediglich 15 m neben einer Landstraße mit mittelmäßiger Verkehrsdichte. Der Erstbeklagte hat als Partei ausgesagt, daß er durchschnittlich zehn Hühner halte, von denen jährlich durchschnittlich drei bis vier zusammengefahren würden. Diese Verhältnisse schließen es aus, daß die Hühner vom Haus frei auf die Straße laufen dürfen. Die Beklagten, die keinerlei Maßnahmen getroffen haben, um die Tiere von der Straße fernzuhalten, haften daher nach Paragraph 1320, ABGB., weil sie für die unter den gegebenen Umständen erforderliche Verwahrung nicht gesorgt haben. Sie können sich auch nicht damit entschuldigen, daß es ortsüblich sei, die Hühner frei herumlaufen zu lassen, denn es kommt lediglich darauf an, ob das Verhalten der Beklagten den Anforderungen des Paragraph 1320, ABGB. entspricht.
Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes kann dem Kläger keine Mithaftung auferlegt werden, da er auf einer weithin übersichtlichen Straße von hinreichender Breite eine zwar hohe, aber nicht untersagte Geschwindigkeit eingehalten hat und nicht damit zu rechnen brauchte, daß hinter einer Böschung hervor ein Huhn plötzlich gegen seinen Wagen fliegen würde.
Da die Höhe des Schadens feststeht, war somit das Ersturteil wieder herzustellen.