Ob eine Warnung als solche erkennbar und inhaltlich ausreichend ist (vgl Krejci in Rummel3 § 1168a ABGB Rz 29; Rebhahn in Schwimann2 § 1168a ABGB Rz 26 jeweils mwN), hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb sich insoweit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage stellt. Im vorliegenden Fall ist dem Rechtsmittelwerber zuzugeben, dass seine Warnung - ungeachtet der Antwort des Adressaten, der Gehsteig müsse ohnehin neu asphaltiert werden - durchaus verständlich war, sie bezog sich jedoch ausdrücklich nur auf Schäden am Asphalt und an den (schmalen) Randleisten (zwischen Gehsteig und Grünfläche), nicht jedoch auf die Randsteine (Bordsteine) zwischen Gehsteig und Fahrbahn der Zufahrtsstraße. In Anbetracht dieser Undeutlichkeit ist es zumindest keine - vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende - krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, wenn es im Rahmen seines die Beschädigung der Randsteine der Zufahrtsstraße betreffenden Teilurteiles die erfolgte Aufklärung als nicht ausreichend angesehen hat, zumal Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch eine Beschädigung der Bordsteine einfach hingenommen hätte, obwohl sie ihrer Vertragspartnerin in diesem Fall schadenersatzpflichtig würde, nicht bestünden.Ob eine Warnung als solche erkennbar und inhaltlich ausreichend ist vergleiche Krejci in Rummel3 Paragraph 1168 a, ABGB Rz 29; Rebhahn in Schwimann2 Paragraph 1168 a, ABGB Rz 26 jeweils mwN), hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb sich insoweit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage stellt. Im vorliegenden Fall ist dem Rechtsmittelwerber zuzugeben, dass seine Warnung - ungeachtet der Antwort des Adressaten, der Gehsteig müsse ohnehin neu asphaltiert werden - durchaus verständlich war, sie bezog sich jedoch ausdrücklich nur auf Schäden am Asphalt und an den (schmalen) Randleisten (zwischen Gehsteig und Grünfläche), nicht jedoch auf die Randsteine (Bordsteine) zwischen Gehsteig und Fahrbahn der Zufahrtsstraße. In Anbetracht dieser Undeutlichkeit ist es zumindest keine - vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende - krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, wenn es im Rahmen seines die Beschädigung der Randsteine der Zufahrtsstraße betreffenden Teilurteiles die erfolgte Aufklärung als nicht ausreichend angesehen hat, zumal Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch eine Beschädigung der Bordsteine einfach hingenommen hätte, obwohl sie ihrer Vertragspartnerin in diesem Fall schadenersatzpflichtig würde, nicht bestünden.
Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden, gemäß § 508 Abs 3 ZPO geänderten Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden, gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO geänderten Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.