Die Revision ist zulässig, zumal im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Zu prüfen ist zunächst die vom Beklagten bestrittene Aktivlegitimation der klagenden Partei. Der Beklagte hat dazu ausgeführt, lediglich mit der Agentur "W*****" Vereinbarungen geschlossen zu haben. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich aber, daß diese Agentur nur eine Abteilung der klagenden Partei ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, weshalb an der Legitimation der klagenden Partei zur Geltendmachung des Anspruches keine Bedenken bestehen.
Im übrigen vermag sich der erkennende Senat der Rechtsmeinung der Vorinstanzen, im vorliegenden Fall habe es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft gehandelt, wodurch allein der Inhaber des Unternehmens berechtigt und verpflichtet worden sei, nicht anzuschließen.
Grundsätzlich muß der, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen oder als Organ einer juristischen Person rechtsgeschäftlich handeln will, dies eindeutig zum Ausdruck bringen (Offenlegungsgrundsatz; JBl 1983, 97; SZ 53/35 = JBl 1983, 485; EvBl 1987/202; SZ 67/124; SZ 67/130; RIS-Justiz RS0088884; Hügel, Probleme des Offenlegungsgrundsatzes bei Rechtsgeschäften im Unternehmensbereich, JBl 1983, 454 f, FN 31). Legt dies der Stellvertreter (das Organ) nicht offen, gilt das Geschäft als im eigenen Namen geschlossen (SZ 57/198; RIS-Justiz RS0019540). Dabei fordern die Grundsätze von Treu und Glauben, daß derjenige, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen Verträge abschließt, dies eindeutig zum Ausdruck bringt, wenn es den Vertragsteilen nicht ohne weiteres erkennbar ist. Für die Offenlegung reicht es daher auch nicht ohne weiteres aus, daß dem Dritten erkennbar ist, der Handelnde wolle im Interesse eines anderen tätig werden, weil dies ebensogut im Wege der indirekten Stellvertretung geschehen kann. Im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen (EvBl 1987, 202; RIS-Justiz RS0019558). Einer Offenlegung bedarf es jedoch dann nicht, wenn dem anderen Teil ohne weiteres oder aus den Umständen erkennbar ist, daß nicht im eigenen Namen gehandelt wird (SZ 53/138; SZ 51/102) oder der andere Teil erkennbar auf eine Offenlegung verzichtet (SZ 54/11). So wurde bereits wiederholt ausgeprochen, daß auf eine Offenlegung der Person des Vertretenen erkennbar bei Abschluß eines Geschäftes unter Vorbehalt der Person des Vertretenen beim (echten) Geschäft, für den es angeht und beim "unternehmensbezogenen" Geschäft verzichtet wird. Wer offenkundig "im Namen eines bestimmten Unternehmens" handelt, berechtigt und verpflichtet den jeweiligen Unternehmensträger (SZ 57/198), wenn dem anderen Teil das Handeln in fremdem Namen aus den Umständen erkennbar ist (SZ 67/124; vgl RIS-Justiz RS0019357). In dem in SZ 57/198 entschiedenen Fall war es dem Vertragspartner offenkundig, daß der Abschluß des Geschäftes im Rahmen des Unternehmens (einer GmbH) erfolgte und daher nur diese, nicht aber auch der Vertreter Vertragspartner wurde.Grundsätzlich muß der, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen oder als Organ einer juristischen Person rechtsgeschäftlich handeln will, dies eindeutig zum Ausdruck bringen (Offenlegungsgrundsatz; JBl 1983, 97; SZ 53/35 = JBl 1983, 485; EvBl 1987/202; SZ 67/124; SZ 67/130; RIS-Justiz RS0088884; Hügel, Probleme des Offenlegungsgrundsatzes bei Rechtsgeschäften im Unternehmensbereich, JBl 1983, 454 f, FN 31). Legt dies der Stellvertreter (das Organ) nicht offen, gilt das Geschäft als im eigenen Namen geschlossen (SZ 57/198; RIS-Justiz RS0019540). Dabei fordern die Grundsätze von Treu und Glauben, daß derjenige, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen Verträge abschließt, dies eindeutig zum Ausdruck bringt, wenn es den Vertragsteilen nicht ohne weiteres erkennbar ist. Für die Offenlegung reicht es daher auch nicht ohne weiteres aus, daß dem Dritten erkennbar ist, der Handelnde wolle im Interesse eines anderen tätig werden, weil dies ebensogut im Wege der indirekten Stellvertretung geschehen kann. Im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen (EvBl 1987, 202; RIS-Justiz RS0019558). Einer Offenlegung bedarf es jedoch dann nicht, wenn dem anderen Teil ohne weiteres oder aus den Umständen erkennbar ist, daß nicht im eigenen Namen gehandelt wird (SZ 53/138; SZ 51/102) oder der andere Teil erkennbar auf eine Offenlegung verzichtet (SZ 54/11). So wurde bereits wiederholt ausgeprochen, daß auf eine Offenlegung der Person des Vertretenen erkennbar bei Abschluß eines Geschäftes unter Vorbehalt der Person des Vertretenen beim (echten) Geschäft, für den es angeht und beim "unternehmensbezogenen" Geschäft verzichtet wird. Wer offenkundig "im Namen eines bestimmten Unternehmens" handelt, berechtigt und verpflichtet den jeweiligen Unternehmensträger (SZ 57/198), wenn dem anderen Teil das Handeln in fremdem Namen aus den Umständen erkennbar ist (SZ 67/124; vergleiche RIS-Justiz RS0019357). In dem in SZ 57/198 entschiedenen Fall war es dem Vertragspartner offenkundig, daß der Abschluß des Geschäftes im Rahmen des Unternehmens (einer GmbH) erfolgte und daher nur diese, nicht aber auch der Vertreter Vertragspartner wurde.
Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, daß der Beklagte dem Anschein, er sei Inhaber des nichtprotokollierten Unternehmens "S*****" bzw "Lederwaren S*****" nicht entgegentrat, Geschäftspapier dieses Unternehmens verwendete, das den äußeren Anschein nach seinen Namen trug, und auch seine Vorstellungen über die beabsichtigte Werbekampagne bekanntgab. Er hat daher den Eindruck erweckt, selbst Eigentümer des nichtprotokollierten Unternehmens zu sein. In einem vergleichbaren Sachverhalt hat aber der Oberste Gerichtshof bereits entschieden, daß der Vertrag zwischen dem Dritten und demjenigen, der sich als Inhaber des Unternehmens ausgab, abgeschlossen wurde (Arb
9.374 = ZAS 1976/21 mit krit Anm von Welser). Hügel (Probleme des Offenlegungsgrundsatzes bei Rechtsgeschäften im Unternehmensbereich JBl 1983, 449 f [529 f]) hat dieser Entscheidung zugestimmt und darauf verwiesen, daß die Offenlegung des Vertreterhandelns nicht nur der Vermeidung von Täuschungen über geschäftswesentliche Eigenschaften des Vertragspartners diene, sondern daß der Dritte auch vielmehr daran interessiert sei, darüber Bescheid zu wissen, wer sein Vertragspartner ist; zumindest aber, daß dies nicht der Erklärungsgegner ist. Dazu komme weiters, daß der Dritte daran interessiert sei, zu erfahren, daß das geschlossene Rechtsgeschäft im Wege eines Stellvertretungsaktes zustandegekommen ist. In den Fällen, in denen sich jemand als Inhaber eines Unternehmens ausgegeben habe, spreche einiges für die Annahme einer solidarischen Haftung des Handelnden und des Betriebsinhabers (sofern der Handelnde Vertretungsmacht besitze).9.374 = ZAS 1976/21 mit krit Anmerkung von Welser). Hügel (Probleme des Offenlegungsgrundsatzes bei Rechtsgeschäften im Unternehmensbereich JBl 1983, 449 f [529 f]) hat dieser Entscheidung zugestimmt und darauf verwiesen, daß die Offenlegung des Vertreterhandelns nicht nur der Vermeidung von Täuschungen über geschäftswesentliche Eigenschaften des Vertragspartners diene, sondern daß der Dritte auch vielmehr daran interessiert sei, darüber Bescheid zu wissen, wer sein Vertragspartner ist; zumindest aber, daß dies nicht der Erklärungsgegner ist. Dazu komme weiters, daß der Dritte daran interessiert sei, zu erfahren, daß das geschlossene Rechtsgeschäft im Wege eines Stellvertretungsaktes zustandegekommen ist. In den Fällen, in denen sich jemand als Inhaber eines Unternehmens ausgegeben habe, spreche einiges für die Annahme einer solidarischen Haftung des Handelnden und des Betriebsinhabers (sofern der Handelnde Vertretungsmacht besitze).
Auch im vorliegenden Fall ist ein Eigengeschäft des Beklagten anzunehmen. Der Beklagte ist dem Anschein, Inhaber des Unternehmens "S*****" bzw "Lederwaren S*****" nicht entgegengetreten und hat nie darauf verwiesen, lediglich Angestellter zu sein und daher nur Vertretungshandlungen für den Geschäftsinhaber zu setzen. Er hat mit einem Geschäftsführer der klagenden Partei Verhandlungen über die Durchführung eines Werbekonzeptes gepflogen und dabei seine Vorstellung eingebracht, den Umsatz innerhalb von drei Jahren um 50 % zu steigern. Daß das Unternehmen von den Eltern des Beklagten in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes betrieben wird, wurde der klagenden Partei erst durch die Prozeßführung bekannt. Es fehlen hier daher jegliche Hinweise, daß der Beklagte nur als Vertreter des Unternehmens "S*****" auftreten wollte, vielmehr mußte die klagende Partei der Meinung sein, daß er tatsächlich Eigentümer des Unternehmens war. Unter diesen Umständen liegt kein unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung vor. Einer weiteren Nachforschung, wer tatsächlich Eigentümer des Unternehmens war bedurfte es daher nicht. Der Beklagte haftet somit - dem Grunde nach - als Auftraggeber für die Kosten der Werbekampagne.
Da das Erstgericht das Verfahren auf den Grund des Anspruchs eingeschränkt und keine Feststellungen über die Höhe des Werklohnes getroffen hat, war in Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen ein Zwischenurteil zu fällen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 393 Abs 4, 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraphen 393, Absatz 4, 52, Absatz 2, ZPO.