Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revisionswerber machen aus dem Revisionsgrunde des § 503 Z. 4 ZPO. geltend, daß Johann L. zufolge der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und wegen des Bezuges der Zusatzrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz durch den Verkehrsunfall vom 12. Dezember 1955 einen Verdienstausfall nicht erleide; somit sei dem Verletzten aus dem genannten Unfall ein Schaden nicht erwachsen und ein Anspruch des Johann L. auf die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin überhaupt nicht übergegangen; unter diesem Gesichtspunkt sei also sowohl das Leistungsbegehren (entsprechend den Heilbehandlungskosten der Klägerin für Johann L. und den an den Genannten aus der gesetzlichen Unfallversicherung bis 30. November 1958 erbrachten Geldleistungen) wie auch das Feststellungsbegehren hinsichtlich der künftigen Pflichtleistungen der Klägerin für ihren Versicherten nicht begrundet.Die Revisionswerber machen aus dem Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. geltend, daß Johann L. zufolge der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und wegen des Bezuges der Zusatzrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz durch den Verkehrsunfall vom 12. Dezember 1955 einen Verdienstausfall nicht erleide; somit sei dem Verletzten aus dem genannten Unfall ein Schaden nicht erwachsen und ein Anspruch des Johann L. auf die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin überhaupt nicht übergegangen; unter diesem Gesichtspunkt sei also sowohl das Leistungsbegehren (entsprechend den Heilbehandlungskosten der Klägerin für Johann L. und den an den Genannten aus der gesetzlichen Unfallversicherung bis 30. November 1958 erbrachten Geldleistungen) wie auch das Feststellungsbegehren hinsichtlich der künftigen Pflichtleistungen der Klägerin für ihren Versicherten nicht begrundet.
Damit weisen nun zwar die Revisionswerber theoretisch zutreffend auf die Voraussetzungen des § 1542 RVO. (der Unfall des Johann L. hat sich noch vor dem Inkrafttreten des ASVG. ereignet, so daß die bezogene Vorschrift in Betracht kommt) hin, ihren sonstigen Ausführungen kann aber nicht beigepflichtet werden, weil sie die Frage nach dem Schaden des Johann L. aus dem von den Beklagten zu verantwortenden Verkehrsunfall von der weiteren Frage nach der etwaigen Vorteilsausgleichung zufolge der Leistungen der Arbeitslosenversicherung und wegen der dem Johann L. gewährten Zusatzrente aus der Kriegsopferversorgung nicht auseinanderhalten. Der in der Person des Johann L. eingetretene Schaden ist doch dadurch entstanden, daß dieser durch den Verkehrsunfall vom 12. Dezember 1955 erwerbsunfähig geworden ist und sein Arbeitseinkommen verloren hat. Diesen Umstand lassen die Revisionswerber bei ihrem Vorbringen, daß dem Johann L. von Anfang an kein Schaden entstanden sei, außer Betracht und kommen damit zu einem unhaltbaren Ergebnis (vgl. die auch für diesen Fall gültigen Darlegungen in BGHZ. 10, 107). Nach der Aktenlage steht vielmehr unter dem Gesichtspunkte der Vorteilsausgleichung nur die Frage zur Erörterung, ob die dem Johann L. zukommenden Leistungen von dritter Seite derart eine Schadensminderung bewirken, daß sich die Beklagten darauf gegenüber der Klägerin als Legalzessionarin mit Erfolg berufen können. Diese Frage aber haben beide Vorinstanzen mit Recht verneint; die Revisionsausführungen sind nicht geeignet, einen Rechtsirrtum der Untergerichte aufzuzeigen.Damit weisen nun zwar die Revisionswerber theoretisch zutreffend auf die Voraussetzungen des Paragraph 1542, RVO. (der Unfall des Johann L. hat sich noch vor dem Inkrafttreten des ASVG. ereignet, so daß die bezogene Vorschrift in Betracht kommt) hin, ihren sonstigen Ausführungen kann aber nicht beigepflichtet werden, weil sie die Frage nach dem Schaden des Johann L. aus dem von den Beklagten zu verantwortenden Verkehrsunfall von der weiteren Frage nach der etwaigen Vorteilsausgleichung zufolge der Leistungen der Arbeitslosenversicherung und wegen der dem Johann L. gewährten Zusatzrente aus der Kriegsopferversorgung nicht auseinanderhalten. Der in der Person des Johann L. eingetretene Schaden ist doch dadurch entstanden, daß dieser durch den Verkehrsunfall vom 12. Dezember 1955 erwerbsunfähig geworden ist und sein Arbeitseinkommen verloren hat. Diesen Umstand lassen die Revisionswerber bei ihrem Vorbringen, daß dem Johann L. von Anfang an kein Schaden entstanden sei, außer Betracht und kommen damit zu einem unhaltbaren Ergebnis vergleiche die auch für diesen Fall gültigen Darlegungen in BGHZ. 10, 107). Nach der Aktenlage steht vielmehr unter dem Gesichtspunkte der Vorteilsausgleichung nur die Frage zur Erörterung, ob die dem Johann L. zukommenden Leistungen von dritter Seite derart eine Schadensminderung bewirken, daß sich die Beklagten darauf gegenüber der Klägerin als Legalzessionarin mit Erfolg berufen können. Diese Frage aber haben beide Vorinstanzen mit Recht verneint; die Revisionsausführungen sind nicht geeignet, einen Rechtsirrtum der Untergerichte aufzuzeigen.
Was zunächst die Bezüge des Johann L. an Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (§§ 6 ff. AlVG. 1958, BGBl. Nr. 199) betrifft, ist festzuhalten, daß es sich um Versicherungsleistungen handelt, die besondere Beiträge des Versicherten (Johann L.) und seiner Dienstgeberin zur Voraussetzung haben (vgl. § 61 AlVG. 1958), so daß eine Anrechnung auf die Schadenersatzforderung des Geschädigten aus diesen Versicherungsleistungen ebensowenig stattfindet wie bei Bezügen aus der Vertragsversicherung (vgl. z. B. GlUNF. 4221, 3 Ob 104/53). Mit Recht hat die Revisionsgegnerin auf diesen Umstand hingewiesen. Es besteht kein Anlaß, von der bisherigen Praxis zu dieser Frage (vgl. Rspr. 1932 Nr. 147) abzugehen, zumal auch deutsche Lehre und Rechtsprechung (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 9. Aufl. S. 27; VersR. 1956 S. 118) bei im wesentlichen gleicher Rechtsgrundlage die Ansicht vertreten, daß Arbeitslosenfürsorgeunterstützung einem Unfallgeschädigten auf den zu ersetzenden Schaden nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen sei. Die Vorinstanzen haben aber auch ohne Rechtsirrtüm die Anrechnung der dem Johann L. gewährten Zusatzrente zur Grundrente aus der Kriegsopferversorgung (vgl. §§ 12 ff. KOVG. 1957, BGBl. Nr. 152) abgelehnt. Zwar ist diese Zusatzrente an Johann L. wegen der durch den Unfall vom 12. Dezember 1955 ausgelösten ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse gewährt worden, die von den Beklagten verlangte Anrechnung müßte aber zu einem unbilligen Ergebnis führen. Denn im KOVG. 1957 ist diesbezüglich eine Legalzession nicht vorgesehen, so daß die Beklagten trotz ihrer aus § 1325 ABGB. abzuleitenden Schadenersatzpflicht im Fall der Anrechnung dieser von dritter Seite erbrachten Leistungen auf den Ersatzanspruch insoweit grundlos bereichert wären. Es kommt dazu, daß nach den Bestimmungen der §§ 53f. KOVG. 1957 über Anzeige- und Ersatzpflicht die durch die Leistung des Schädigers herbeigeführte Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bezugsberechtigten unter Umständen auch für einen zurückliegenden Zeitraum die Einstellung der Zusatzrente zur Folge haben kann, so daß auch im Hinblick darauf die Anrechnung im Sinn des Revisionsvorbringens nicht gerechtfertigt wäre. Nach allen Umständen ist die dem Johann L. aus der Kriegsopferversorgung gewährte Zusatzrente in bezug auf die Anrechnung auf die Schadenersatzforderung nicht anders zu behandeln als die Unterhaltsleistung eines gegenüber dem Geschädigten Unterhaltsverpflichteten; in diesem Fall hat aber die Rechtsprechung (vgl. z. B. SZ. XXVI 67) unter Hinweis auf die natürlichen Rechtsgrundsätze stets anerkannt, daß sich der Schadenersatzpflichtige gegenüber dem Verletzten nicht auf die Unterhaltspflicht eines anderen berufen könne.Was zunächst die Bezüge des Johann L. an Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Paragraphen 6, ff. AlVG. 1958, BGBl. Nr. 199) betrifft, ist festzuhalten, daß es sich um Versicherungsleistungen handelt, die besondere Beiträge des Versicherten (Johann L.) und seiner Dienstgeberin zur Voraussetzung haben vergleiche Paragraph 61, AlVG. 1958), so daß eine Anrechnung auf die Schadenersatzforderung des Geschädigten aus diesen Versicherungsleistungen ebensowenig stattfindet wie bei Bezügen aus der Vertragsversicherung vergleiche z. B. GlUNF. 4221, 3 Ob 104/53). Mit Recht hat die Revisionsgegnerin auf diesen Umstand hingewiesen. Es besteht kein Anlaß, von der bisherigen Praxis zu dieser Frage vergleiche Rspr. 1932 Nr. 147) abzugehen, zumal auch deutsche Lehre und Rechtsprechung vergleiche Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 9. Aufl. S. 27; VersR. 1956 S. 118) bei im wesentlichen gleicher Rechtsgrundlage die Ansicht vertreten, daß Arbeitslosenfürsorgeunterstützung einem Unfallgeschädigten auf den zu ersetzenden Schaden nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen sei. Die Vorinstanzen haben aber auch ohne Rechtsirrtüm die Anrechnung der dem Johann L. gewährten Zusatzrente zur Grundrente aus der Kriegsopferversorgung vergleiche Paragraphen 12, ff. KOVG. 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152) abgelehnt. Zwar ist diese Zusatzrente an Johann L. wegen der durch den Unfall vom 12. Dezember 1955 ausgelösten ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse gewährt worden, die von den Beklagten verlangte Anrechnung müßte aber zu einem unbilligen Ergebnis führen. Denn im KOVG. 1957 ist diesbezüglich eine Legalzession nicht vorgesehen, so daß die Beklagten trotz ihrer aus Paragraph 1325, ABGB. abzuleitenden Schadenersatzpflicht im Fall der Anrechnung dieser von dritter Seite erbrachten Leistungen auf den Ersatzanspruch insoweit grundlos bereichert wären. Es kommt dazu, daß nach den Bestimmungen der Paragraphen 53 f, KOVG. 1957 über Anzeige- und Ersatzpflicht die durch die Leistung des Schädigers herbeigeführte Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bezugsberechtigten unter Umständen auch für einen zurückliegenden Zeitraum die Einstellung der Zusatzrente zur Folge haben kann, so daß auch im Hinblick darauf die Anrechnung im Sinn des Revisionsvorbringens nicht gerechtfertigt wäre. Nach allen Umständen ist die dem Johann L. aus der Kriegsopferversorgung gewährte Zusatzrente in bezug auf die Anrechnung auf die Schadenersatzforderung nicht anders zu behandeln als die Unterhaltsleistung eines gegenüber dem Geschädigten Unterhaltsverpflichteten; in diesem Fall hat aber die Rechtsprechung vergleiche z. B. SZ. römisch 26 67) unter Hinweis auf die natürlichen Rechtsgrundsätze stets anerkannt, daß sich der Schadenersatzpflichtige gegenüber dem Verletzten nicht auf die Unterhaltspflicht eines anderen berufen könne.