Entscheidung 2 Ob 349/99h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.12.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Baumann, Dr. Tittel und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Otto S*****, vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Anna Maria S*****, vertreten durch Dr. Walter Lanner, Rechtsanwalt in Steyr, wegen Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft, infolge außerordentlicher Revision und Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungs- und Rekursgericht vom 8. Juli 1999, GZ 6 R 109/99p-33, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision und der Revisionsrekurs der klagenden Partei werden zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision erfolgt gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision erfolgt gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht das auf Rechnungslegung und Auszahlung gerichtete Eventualbegehren der klagenden Partei zugelassen und dem Erstgericht insoweit die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen. Die klagende Partei, die dieses Eventualbegehren gestellt hat, ist durch diesen Beschluss nicht beschwert, weshalb auch ihr Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00349.99H.1210.000
Dokumentnummer
JJT_19991210_OGH0002_0020OB00349_99H0000_000