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Entscheidung 2 Ob 349/99h×

Entscheidung 2 Ob 349/99h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob349/99h

Entscheidungsdatum

10.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Baumann, Dr. Tittel und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Otto S*****, vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Anna Maria S*****, vertreten durch Dr. Walter Lanner, Rechtsanwalt in Steyr, wegen Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft, infolge außerordentlicher Revision und Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungs- und Rekursgericht vom 8. Juli 1999, GZ 6 R 109/99p-33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision und der Revisionsrekurs der klagenden Partei werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision erfolgt gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht das auf Rechnungslegung und Auszahlung gerichtete Eventualbegehren der klagenden Partei zugelassen und dem Erstgericht insoweit die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen. Die klagende Partei, die dieses Eventualbegehren gestellt hat, ist durch diesen Beschluss nicht beschwert, weshalb auch ihr Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.

Anmerkung

E56479 02A03499

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00349.99H.1210.000

Dokumentnummer

JJT_19991210_OGH0002_0020OB00349_99H0000_000