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Entscheidung 2 Ob 35/06w×

Entscheidung 2 Ob 35/06w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob35/06w

Entscheidungsdatum

12.04.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Reinhold Gsöllpointner, Dr. Robert Pirker, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Jovo B*****, 2. A*****Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch Univ. Prof. Dr. Friedrich Harrer, Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 4.684,23 sA und Feststellung (Streitwert EUR 10.000), über die Revisionen sämtlicher Streitteile gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 16. November 2005, GZ 2 R 179/05i-35, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 24. Juni 2005, GZ 14 Cg 86/04s-27, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide Revisionen werden zurückgewiesen. Die Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Am 27. 9. 2000 kam es in der Stadt Salzburg an der Kreuzung Saint-Julien-Straße/Rainerstraße zu einem Verkehrsunfall, an dem der bei der Klägerin pensionsversicherte Slobodan B***** als Radfahrer und der Erstbeklagte als Lenker des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten LKWs beteiligt waren. Bei der Kollision zwischen dem geradeausfahrenden Radfahrer und dem zunächst in derselben Fahrtrichtung fahrenden und dann rechts abbiegenden LKW wurde Slobodan B***** getötet. Der Erstbeklagte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 28. 5. 2002, 28 U 370/00s-25, rechtskräftig wegen fahrlässiger Tötung des Slobodan B***** verurteilt.

Die Klägerin bezahlte an die Witwe des Getöteten, Pauline B*****, vom 28. 9. 2000 bis 31. 12. 2002 insgesamt EUR 18.632,36 aus dem Titel Witwenrente, wovon von der Zweitbeklagten EUR 13.948,13 refundiert wurden.

Die Vorinstanzen gingen beim Verkehrsunfall von einer Verschuldensteilung von 3 : 2 zugunsten des getöteten Slobodan B***** aus.

Die Streitteile bekämpfen diese Verschuldensteilung. Die Beklagten meinen, richtigerweise treffe den Getöteten ein Verschulden von 50 %, die Klägerin meint, die Mitverschuldensquote des Getöteten betrage nur 25 %.

Rechtliche Beurteilung

Ob eine bestimmte Verschuldensteilung angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei welcher im Allgemeinen - von einer krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen - eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu lösen ist (2 Ob 179/99h = RIS-Justiz RS0042405 [T15]; vergleiche auch RS0087606).

Von einer derartigen krassen Verkennung der Rechtslage durch die Vorinstanzen kann hier nicht die Rede sein.

Zur Revision der Beklagten:

Die von den Beklagten für ihre Rechtsansicht ins Treffen geführte Entscheidung 2 Ob 10/85, in der in einer an sich vergleichbaren Situation dem nichtalkoholisierten Radfahrer ein Mitverschulden von der Hälfte zugemessen wurde, ist mit dem vorliegenden Fall rechtlich nicht vergleichbar. Damals gelangte der Oberste Gerichtshof aufgrund des Paragraph 68, Absatz 2, zweiter Satz StVO in der Fassung vor der 10. StVO-Novelle zur rechtlichen Beurteilung, der Radfahrer hätte die Fahrbahn der Kreuzung nur unter Vermeidung einer Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer übersetzen dürfen. Im vorliegenden Fall gelangten die Vorinstanzen aufgrund einer inzwischen geänderten Rechtslage zum zutreffenden Ergebnis, der Radfahrer sei gegenüber dem Erstbeklagten gemäß Paragraph 38, Absatz 4, dritter Satz StVO in der Fassung der 15. StVO-Novelle bevorrangt gewesen.

Die Beklagten meinen weiter, im vorliegenden Fall sei keine Vorrangsituation iSd Paragraph 19, StVO vorgelegen. Die Judikatur, wonach Vorrangverletzungen in der Regel schwerer wiegen als andere Verkehrsverstöße, sei hier daher nicht anwendbar.

Dem ist zu entgegnen: Den Beklagten ist zuzugestehen, dass nach Ansicht von Pürstl/Somereder, StVO11, Paragraph 38, Anmerkung 5 aus dem in Paragraph 38, Absatz 2 und 4 StVO verwendeten Ausdruck „Vorrang" nicht geschlossen werden dürfe, die erwähnten Bestimmungen seien jenen des Paragraph 19, StVO gleichzuhalten. Dies bedeute insbesondere, dass auf den „Vorrang" nach Absatz 2 und 4 nicht verzichtet werden dürfe. Die sich aus Absatz 2 und 4 ergebenden Vorschriften könnten durch Vereinbarungen unter den Straßenbenützern nicht abgeändert werden (so auch 2 Ob 211/78 = ZVR 1980/42).

Die Autoren führen aaO Anmerkung 10 jedoch aus, da der Fahrzeuglenker beim Einbiegen Radfahrer, welche die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelung überqueren, weder gefährden noch behindern dürfe, habe der die Fahrbahn vom Radweg geradeaus übersetzende Radfahrer auf lichtgeregelten Kreuzungen iSd Absatz 4, Vorrang gegenüber dem aus derselben oder der entgegengesetzten Richtung kommenden rechtsabbiegenden Fahrzeuglenker.

In 8 Ob 154/75 = ZVR 1976/217, 2 Ob 211/78 = ZVR 1980/42, 2 Ob 32/86

= ZVR 1988/13 und 2 Ob 92/89 = ZVR 1990/111 sprach der OGH in von §

38 Absatz 4, StVO geregelten Situationen vom Vorrang (in der letztzitierten E vom Vorrang des Radfahrers).

Mag auch in Lehre und Rechtsprechung zwischen dem Vorrang gemäß Paragraph 19, StVO und demjenigen gemäß Paragraph 38, Absatz 4, StVO unterschieden worden sein, so besteht dennoch kein Grund, Vorrangverletzungen gemäß Paragraph 38, Absatz 4, StVO nicht als in der Regel schwerer wiegend als andere Verkehrsverstöße anzusehen vergleiche RIS-Justiz RS0026775). In 2 Ob 211/78 = ZVR 1980/42 hatte der Oberste Gerichtshof keine Bedenken, die Vorrangverletzung gemäß Paragraph 38, Absatz 4, StVO „erheblich schwerer" als das Verschulden des Unfallgegners, der den infolge Verstoßes gegen Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz StVO und Paragraph 13, Absatz eins, StVO verursachten Anstoß „leicht vermeiden" hätte können, wiegen zu lassen.

Der Fall 8 Ob 75/78 = ZVR 1979/3, in dem entgegen den Ausführungen der Beklagten kein Radfahrer beteiligt war, ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

Die festgestellte Alkoholisierung des unfallbeteiligten Radfahrers haben die Vorinstanzen ohnehin als schulderschwerend bei der Ausmessung der Verschuldensteilung berücksichtigt vergleiche 8 Ob 39/75 = ZVR 1976/11 = RIS-Justiz RS0027078 [T1]).

Zur Revision der Klägerin:

Die Revision der Klägerin geht teilweise nicht vom festgestellten

Sachverhalt aus: Das Erstgericht hat zwar festgestellt, die Witwe des beim Unfall Getöteten sei ab dem Unfall immer wieder wegen Depressionen im Krankenstand gewesen und sei aufgrund ihrer Depressionen auch nicht arbeitsfähig gewesen. Dass diese Umstände eine Unfallsfolge darstellten, hat das Erstgericht nicht festgestellt. Im Gegenteil steht unangefochten fest, dass der Antrag der Witwe auf Invaliditätspension von der Klägerin abgelehnt und die Klage vom Gericht abgewiesen wurde.

Ebenso entfernen sich die Revisionsausführungen vom festgestellten Sachverhalt, die von den Ehegatten B***** in Österreich geleisteten Mietkosten seien keinesfalls als dem durchschnittlichen österreichischen Standard entsprechend zu bewerten, sondern lägen erheblich unter den durchschnittlichen Mietkosten.

Die Revision der Klägerin ist daher in diesen Punkten nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die rechtliche Überprüfung des Berufungsurteiles kann daher insoweit nicht vorgenommen werden (RIS-Justiz RS0043312).

Da beide Revisionen somit keine erheblichen Rechtsfragen aufwerfen, bedarf es keiner Prüfung mehr, ob das Berufungsgericht in der Begründung des Zulassungsausspruches eine (in den Rechtsmitteln nicht relevierte) erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt hat (RIS-Justiz RS0102059; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 502, ZPO Rz 11 mwN). Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Parteien haben in ihren Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der jeweils gegnerischen Revision nicht hingewiesen.

Anmerkung

E83837 2Ob35.06w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00035.06W.0412.000

Dokumentnummer

JJT_20070412_OGH0002_0020OB00035_06W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0026775 Rechtssatz 21.01.1969Zivilrecht
Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen über den Vorrang wiegt schwerer als andere Verkehrswidrigkeiten.
RS0027078 Rechtssatz 10.12.1964Zivilrecht
Strengere Beurteilung des infolge Alkoholisierung fehlerhaften Verhaltens eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten.
RS0042405 Rechtssatz 11.01.1984Zivilrecht
Die für die Revisionszulässigkeit maßgebende Erheblichkeit der Rechtsfragen bestimmt sich nach objektiven Umständen. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen und von der Lehre anerkannten Rechtsprechung entschieden, dann kann die Zulässigkeit de …
RS0043312 Rechtssatz 26.01.1966Zivilrecht
Der Revisionsgrund des § 503 Z 4 liegt nur dann vor, wenn in ihm, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, aufgezeigt wird, dass dem Untergericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Andernfalls kann eine rechtliche Überpr …
RS0087606 Rechtssatz 19.12.1995Zivilrecht
Die Beurteilung des Verschuldensgrads unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten können wegen ihrer Einzelfal …
RS0102059 Rechtssatz 30.01.1996Zivilrecht
Selbst wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision (oder der Rekurs an den Obersten Gerichtshof) sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erhebli …
RS0122112 Rechtssatz 12.04.2007Zivilrecht
Auch Vorrangverletzungen gemäß § 38 Abs 4 StVO sind in der Regel als schwerer wiegend als andere Verkehrsverstöße anzusehen.