Aus den Entscheidungsgründen:
Es ist unerfindlich, wieso die Annahme des Berufungsgerichtes aktenwidrig sein soll, daß derartige Gitterroste auch von ausländischen Bahnverwaltungen verwendet werden. Das Erstgericht stellte beim Lokalaugenschein ausdrücklich fest, daß bei einem Schnellzugswaggon der Deutschen Bundesbahn des Schnellzuges Graz - Ostende derartige Gitterrosttrittbretter angebracht waren.
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Kreis der weiblichen Fahrgäste, die "spitze" Absätze tragen, relativ klein sei und die Mode solcher Stöckelschuhe nur zeitbedingt und kurzlebig sei, ist ebenfalls eine nicht der Aktenlage zuwider getroffene Feststellung, sondern eine aus der Erfahrung des täglichen Lebens entnommene Ansicht des Berufungsgerichtes, die aus diesem Gründe ebenfalls nicht aktenwidrig sein kann. Ob diese Auffassung richtig ist, wird im Zusammenhang mit der Rechtsrüge zu behandeln sein.
Die Frage, ob Gitterrosttrittbretter bei Eisenbahnwaggons dem Erfordernis des modernen Verkehrs entsprechen, stellt keine Tatsachenfrage dar, sondern unterliegt der rechtlichen Beurteilung des Gerichtes, so daß in einer solchen Annahme keine Aktenwidrigkeit gelegen sein kann. Ebenso stellt die Frage, welche Vorkehrungen die Klägerin hätte treffen müssen, um sicher aus dem Eisenbahnwaggon aussteigen zu können, rechtliche Erwägungen dar, die im Zusammenhang damit anzustellen sind, ob die Klägerin die erforderliche Sorgfalt angewendet hat oder nicht. Auch in dieser Hinsicht kann von einer Aktenwidrigkeit keine Rede sein.
Soweit von der Klägerin auf Ausführungen in ihrer Berufung hingewiesen wird, ist darauf keine Rücksicht zu nehmen.
Mit der Rechtsrüge macht die Klägerin geltend, daß das Berufungsgericht die Haftung der beklagten Partei nach den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetzes zu Unrecht verneint habe. Es liege kein unabwendbares Ereignis vor und es treffe die Klägerin auch nicht das alleinige Verschulden.
Diese Ausführungen sind nicht stichhältig. Schon allein die Feststellungen der Untergerichte, die auf Grund des Lokalaugenscheines getroffen wurden, reichen aus, um sagen zu können, daß der Unfall allein durch das Verschulden der Klägerin entstanden ist. Die beim Lokalaugenschein vorgenommenen Proben haben eindeutig ergeben, daß auch das Aussteigen mit Stöckelschuhen bei derartigen Trittbrettern gefahrlos durchgeführt werden kann, wenn vom Fahrgast die erforderliche Aufmerksamkeit angewendet wird. Die Klägerin konnte selbst beim Lokalaugenschein das Aussteigen aus dem Waggon sicher durchführen, weil sie die erforderliche Aufmerksamkeit angewendet hat. Die Klägerin gab selbst zu, daß sie bei dieser Probe deshalb mit den Stöckelschuhen nicht hängengeblieben sei, weil sie "achtgegeben" habe. Am Unfallstag sei sie nicht so aufmerksam gewesen, weil vor und hinter ihr Reisende ausgestiegen seien. Jedenfalls aber kann gesagt werden, daß bei gehöriger Aufmerksamkeit der Klägerin der Unfall nicht geschehen wäre. Daraus ergibt sich weiter, daß nicht die Verwendung von Gitterrosten auf den Trittbrettern die Ursache des Unfalles war, sondern die Unachtsamkeit der Klägerin. Es ist daher auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob diese Art von Trittbrettern von der zuständigen Behörde besonders genehmigt hätte werden müssen. Der Hinweis der Klägerin, daß man dann, wenn man Pakete in den Händen habe und mit anderen Reisenden aus einem Eisenbahnwaggon aussteige, nicht darauf achten könne, wie und wo man seinen Fuß hinsetze, zeigt deutlich, daß sie die Sachlage verkennt. Gerade in solchen Situationen ist besondere Vorsicht am Platz. Die Klägerin mußte sich bewußt sein, daß sie Stöckelschuhe trägt, mit denen besondere Gefahren verbunden sein können, auf die bei der Erzeugung der Schuhe nicht Rücksicht genommen wurde. Man hat es eben den Trägerinnen dieses Schuhwerkes überlassen, den damit verbundenen Gefahren zu begegnen. Derartige Gitterroste werden nicht nur bei den Trittbrettern der Eisenbahn, sondern auch bei den Trittbrettern der Straßenbahnen, bei den Rolltreppen, als Schuhabstreifer und dergleichen verwendet. Jeder aufmerksame Beobachter kann täglich die Wahrnehmung machen, daß Frauen, die solche Schuhe tragen, beim Betreten von Gitterrosten besondere Vorsicht walten lassen.
Wenn auch derartige Stöckelschuhe, wie sie die Klägerin beim Unfall getragen hat, üblicherweise von den Frauen getragen werden, so besagt dies nichts gegen die Annahme, daß es sich dabei doch um eine vorübergehende Modeangelegenheit handelt. Es ist eine Erfahrungstatsache, daß die Schuhmode der Frauen einem ständigen Wechsel unterworfen ist, so daß es der beklagten Partei nicht zugemutet werden kann, ihre Einrichtungen immer der jeweiligen Mode anzupassen. Dies wäre mit untragbaren Lasten für das Unternehmen und für die Allgemeinheit verbunden.
Die beklagte Partei hat somit den ihr gemäß § 9 (2) EKHG. obliegenden Beweis für die Haftungsbefreiung erbracht, weil nachgewiesen ist, daß der Unfall allein durch das Verschulden der Klägerin entstanden ist. Das Klagebegehren wurde daher mit Recht abgewiesen.Die beklagte Partei hat somit den ihr gemäß Paragraph 9, (2) EKHG. obliegenden Beweis für die Haftungsbefreiung erbracht, weil nachgewiesen ist, daß der Unfall allein durch das Verschulden der Klägerin entstanden ist. Das Klagebegehren wurde daher mit Recht abgewiesen.