Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Das Erstgericht traf aufgrund des Inhalts des Strafakts, insbesondere des dort erliegenden Sachverständigengutachtens ua folgende Sachverhaltsfeststellungen:
Das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma W***** wurde mit Wirksamkeit vom 29. 8. 1979 eröffnet. Schon Ende des Jahres 1977 war diese Firma nicht mehr in der Lage, die eingegangenen und fälligen Verbindlichkeiten bei ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung innerhalb angemessener Frist mit flüssigen Mitteln zu decken. Spätestens Ende 1978 war der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Firma W***** für den Beklagten als Geschäftsführer erkennbar. Anfang Juli 1979 hat er die Zahlungsunfähigkeit auch tatsächlich erkannt. Im Konkurs ergab sich eine Überschuldung von rund 10,5 Mio S. Für die - im Revisionsverfahren allein bedeutsamen - Beitragszeiträume Mai bis August 1979 hat die Klägerin eine ungedeckte Beitragsforderung von 626.505,25 S betreffend Dienstnehmeranteile und Dienstgeberanteile sowie Nebengebühren- und Verzugszinsenforderungen, insgesamt beträgt die vorgeschriebene Forderung 643.487,72 S.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen dahin, dass die von der klagenden Partei geltend gemachten Beitragsverbindlichkeiten alle aus der Zeit nach dem Ende des Jahres 1978 resultierten, in welch letzterem Zeitpunkt aber die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens für den Beklagten erkennbar gewesen sei. Die Vorgangsweise des Beklagten, der ungeachtet dieser erkennbaren Zahlungsunfähigkeit den Betrieb weitergeführt habe, erfülle den Tatbestand des § 159 Abs 1 Z 2 StGB auch bezüglich der Zeiträume ab Beginn des Jahres 1979 bis zur Konkurseröffnung, hinsichtlich derer eine strafrechtliche Verurteilung nicht erfolgt sei; hinsichtlich der vorenthaltenen Dienstnehmeranteile sei überdies der Tatbestand des § 114 ASVG erfüllt. Der Beklagte, der die Verletzung der beiden vorgenannten Schutzvorschriften zu verantworten habe, hafte daher für die geltend gemachte Forderung. Dem Einwand der mangelnden Aktivlegitimation komme im Hinblick auf die Bestimmung des § 58 Abs 5 ASVG keine Berechtigung zu, sodass sich das Begehren der klagenden Partei insgesamt als berechtigt erweise.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen dahin, dass die von der klagenden Partei geltend gemachten Beitragsverbindlichkeiten alle aus der Zeit nach dem Ende des Jahres 1978 resultierten, in welch letzterem Zeitpunkt aber die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens für den Beklagten erkennbar gewesen sei. Die Vorgangsweise des Beklagten, der ungeachtet dieser erkennbaren Zahlungsunfähigkeit den Betrieb weitergeführt habe, erfülle den Tatbestand des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB auch bezüglich der Zeiträume ab Beginn des Jahres 1979 bis zur Konkurseröffnung, hinsichtlich derer eine strafrechtliche Verurteilung nicht erfolgt sei; hinsichtlich der vorenthaltenen Dienstnehmeranteile sei überdies der Tatbestand des Paragraph 114, ASVG erfüllt. Der Beklagte, der die Verletzung der beiden vorgenannten Schutzvorschriften zu verantworten habe, hafte daher für die geltend gemachte Forderung. Dem Einwand der mangelnden Aktivlegitimation komme im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG keine Berechtigung zu, sodass sich das Begehren der klagenden Partei insgesamt als berechtigt erweise.
Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen der behaupteten Verfahrensmängel, weil lediglich die klagende Partei die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt und der Beklagte gegen die schließlich vom Erstgericht gemäß § 281a ZPO erfolgte Verlesung des im Strafverfahren erstatteten Sachverständigengutachtens keinen Widerspruch erhoben habe. Es bejahte weiters die vom Beklagten bekämpfte Aktivlegitimation der klagenden Partei, weil auch schon nach der vor der 38. ASVG-Novelle gegebenen Fassung des § 58 Abs 5 ASVG der Krankenversicherungsträger im Rahmen der Beitragseintreibung zur Geltendmachung auch von Schadenersatzansprüchen berechtigt gewesen sei, welche von ihm an andere Sozialversicherungsträger abzuführende Beitragsforderungen betroffen hätten. Im Übrigen sei nach nunmehr einhelliger Lehre und Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Gläubiger einer Gesellschaft mbH, die für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine ausreichende Deckung fänden, den oder die Geschäftsführer der Gesellschaft nach allgemeinen Schadenersatzgrundsätzen unmittelbar auf Ersatz ihres Schadens in Anspruch nehmen könnten, der ihnen von den organschaftlichen Vertretern durch deren schuldhafte Verletzung eines Gesetzes, das gerade den Schutz der Gesellschaftsgläubiger bezwecke, verursacht worden sei. Als solche Schutzgesetze kämen die Bestimmungen des § 159 StGB und § 114 ASVG in Betracht, auf deren Verletzung die klagende Partei ihr Begehren auch ausdrücklich gegründet habe. Der Schädiger könne sich von der Haftung nach § 1311 ABGB nur durch den Beweis befreien, dass der Schaden auch ohne Übertretung der Schutznorm eingetreten wäre oder dass ihm bei der Übertretung kein Verschulden zur Last gefallen sei.Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen der behaupteten Verfahrensmängel, weil lediglich die klagende Partei die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt und der Beklagte gegen die schließlich vom Erstgericht gemäß Paragraph 281 a, ZPO erfolgte Verlesung des im Strafverfahren erstatteten Sachverständigengutachtens keinen Widerspruch erhoben habe. Es bejahte weiters die vom Beklagten bekämpfte Aktivlegitimation der klagenden Partei, weil auch schon nach der vor der 38. ASVG-Novelle gegebenen Fassung des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG der Krankenversicherungsträger im Rahmen der Beitragseintreibung zur Geltendmachung auch von Schadenersatzansprüchen berechtigt gewesen sei, welche von ihm an andere Sozialversicherungsträger abzuführende Beitragsforderungen betroffen hätten. Im Übrigen sei nach nunmehr einhelliger Lehre und Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Gläubiger einer Gesellschaft mbH, die für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine ausreichende Deckung fänden, den oder die Geschäftsführer der Gesellschaft nach allgemeinen Schadenersatzgrundsätzen unmittelbar auf Ersatz ihres Schadens in Anspruch nehmen könnten, der ihnen von den organschaftlichen Vertretern durch deren schuldhafte Verletzung eines Gesetzes, das gerade den Schutz der Gesellschaftsgläubiger bezwecke, verursacht worden sei. Als solche Schutzgesetze kämen die Bestimmungen des Paragraph 159, StGB und Paragraph 114, ASVG in Betracht, auf deren Verletzung die klagende Partei ihr Begehren auch ausdrücklich gegründet habe. Der Schädiger könne sich von der Haftung nach Paragraph 1311, ABGB nur durch den Beweis befreien, dass der Schaden auch ohne Übertretung der Schutznorm eingetreten wäre oder dass ihm bei der Übertretung kein Verschulden zur Last gefallen sei.
Die Vorgangsweise des Beklagten, der ungeachtet der erkennbaren Zahlungsunfähigkeit und damit zumindest in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit weiterhin Dienstnehmer beschäftigt und damit das Auflaufen von Beitragsverbindlichkeiten in Kauf genommen habe, erfülle den Tatbestand des Vergehens nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB, hinsichtlich der einbehaltenen und nicht abgeführten Dienstnehmeranteile überdies das Vergehen nach § 114 ASVG, sodass bezüglich des bis zur Konkurseröffnung liegenden Zeitraums, die Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch erfüllt seien. Der Beklagte habe im Verfahren keine Behauptungen aufgestellt, die geeignet gewesen wären, im Sinne der getroffenen Ausführungen seine persönliche Haftung für die in diesem Zeitraum angefallenen Sozialversicherungsbeiträge zu berühren. Für die Zeit bis zur Konkurseröffnung bestünden insgesamt - einschließlich des im Strafverfahren zuerkannten Betrags von 46.351 S - Beitragsrückstände von 643.487,72 S sodass das Erstgericht hinsichtlich des für diese Zeit geltend gemachten Betrags zu Recht im klagsstattgebenden Sinn erkannt habe.Die Vorgangsweise des Beklagten, der ungeachtet der erkennbaren Zahlungsunfähigkeit und damit zumindest in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit weiterhin Dienstnehmer beschäftigt und damit das Auflaufen von Beitragsverbindlichkeiten in Kauf genommen habe, erfülle den Tatbestand des Vergehens nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, hinsichtlich der einbehaltenen und nicht abgeführten Dienstnehmeranteile überdies das Vergehen nach Paragraph 114, ASVG, sodass bezüglich des bis zur Konkurseröffnung liegenden Zeitraums, die Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch erfüllt seien. Der Beklagte habe im Verfahren keine Behauptungen aufgestellt, die geeignet gewesen wären, im Sinne der getroffenen Ausführungen seine persönliche Haftung für die in diesem Zeitraum angefallenen Sozialversicherungsbeiträge zu berühren. Für die Zeit bis zur Konkurseröffnung bestünden insgesamt - einschließlich des im Strafverfahren zuerkannten Betrags von 46.351 S - Beitragsrückstände von 643.487,72 S sodass das Erstgericht hinsichtlich des für diese Zeit geltend gemachten Betrags zu Recht im klagsstattgebenden Sinn erkannt habe.
Die in der Revision gerügte, in einer angeblich unrichtigen Anwendung des § 281a ZPO gelegene Mangelhaftigkeit des Verfahrens bezieht sich auf einen behaupteten Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, dessen Vorliegen bereits vom Berufungsgericht - mit zutreffender Begründung (7 Ob 5/84) - verneint wurde. Nach ständiger Judikatur ist eine neuerliche gleichartige Verfahrensrüge vor dem Revisionsgericht unzulässig. Die vom Beklagten erhobene Rüge angeblicher Feststellungsmängel ist der Rechtsrüge zu unterstellen.Die in der Revision gerügte, in einer angeblich unrichtigen Anwendung des Paragraph 281 a, ZPO gelegene Mangelhaftigkeit des Verfahrens bezieht sich auf einen behaupteten Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, dessen Vorliegen bereits vom Berufungsgericht - mit zutreffender Begründung (7 Ob 5/84) - verneint wurde. Nach ständiger Judikatur ist eine neuerliche gleichartige Verfahrensrüge vor dem Revisionsgericht unzulässig. Die vom Beklagten erhobene Rüge angeblicher Feststellungsmängel ist der Rechtsrüge zu unterstellen.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO bekämpft der Beklagte zunächst neuerlich die Anwendung des § 281a ZPO durch das Erstgericht und somit die Lösung einer Verfahrensfrage. Dies ist verfehlt, weil unter diesem Revisionsgrund nur materiell-rechtliche Unrichtigkeiten des berufungsgerichtlichen Urteils geltend gemacht werden können.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO bekämpft der Beklagte zunächst neuerlich die Anwendung des Paragraph 281 a, ZPO durch das Erstgericht und somit die Lösung einer Verfahrensfrage. Dies ist verfehlt, weil unter diesem Revisionsgrund nur materiell-rechtliche Unrichtigkeiten des berufungsgerichtlichen Urteils geltend gemacht werden können.
In der Frage der Aktivlegitimation der Klägerin beharrt der Beklagte auf dem Standpunkt, die klagende Partei sei insoweit zu der bereits im Jahr 1980 und somit auch noch vor dem am 1. 1. 1983 gegebenen Inkrafttreten der Neufassung des § 58 Abs 5 ASVG mit der vorliegenden Klage erfolgten Geltendmachung der Schadenersatzansprüche nicht legitimiert, als sie damit nicht eigene Schadenersatzansprüche erhebe.In der Frage der Aktivlegitimation der Klägerin beharrt der Beklagte auf dem Standpunkt, die klagende Partei sei insoweit zu der bereits im Jahr 1980 und somit auch noch vor dem am 1. 1. 1983 gegebenen Inkrafttreten der Neufassung des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG mit der vorliegenden Klage erfolgten Geltendmachung der Schadenersatzansprüche nicht legitimiert, als sie damit nicht eigene Schadenersatzansprüche erhebe.
Diese Rechtsansicht ist irrig. Der erkennende Senat hat bereits in der Entscheidung vom 30. 11. 1978, 2 Ob 21/78, veröffentlicht in SZ 51/24 - also vor der Neufassung des § 58 Abs 5 ASVG durch die 38. ASVG-Novelle - ausgesprochen, dass die klagende Partei zur „rechtlichen Geltendmachung“ der von ihr einzuhebenden Beiträge zur Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung sowie der einzuhebenden Arbeiterkammerumlage, Wohnbauförderungsbeiträge usw als Schadenersatzansprüchen gegenüber einem Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH berechtigt ist. Davon abzugehen bieten die Revisionsausführungen bzw der hierin zitierte Artikel von Pabis in AnwBl 1983, 656, keinen Anlass. Somit wurde die Aktivlegitimation der klagenden Partei aber von den Unterinstanzen vorliegendenfalls zu Recht bejaht.Diese Rechtsansicht ist irrig. Der erkennende Senat hat bereits in der Entscheidung vom 30. 11. 1978, 2 Ob 21/78, veröffentlicht in SZ 51/24 - also vor der Neufassung des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG durch die 38. ASVG-Novelle - ausgesprochen, dass die klagende Partei zur „rechtlichen Geltendmachung“ der von ihr einzuhebenden Beiträge zur Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung sowie der einzuhebenden Arbeiterkammerumlage, Wohnbauförderungsbeiträge usw als Schadenersatzansprüchen gegenüber einem Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH berechtigt ist. Davon abzugehen bieten die Revisionsausführungen bzw der hierin zitierte Artikel von Pabis in AnwBl 1983, 656, keinen Anlass. Somit wurde die Aktivlegitimation der klagenden Partei aber von den Unterinstanzen vorliegendenfalls zu Recht bejaht.
Schließlich wird in der Revision vorgebracht, das Strafgericht habe den Beklagten für das erste Halbjahr 1979, abgesehen von dem nicht Klagsgegenstand bildenden Betrag von 46.351 S, keinen strafrechtlichen Tatbestand angelastet, sodass dies ohne zusätzliche Beweisaufnahme auch dem Zivilgericht nicht möglich sein könne. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sei im Strafurteil erst im Juli 1979 zugrunde gelegt worden. Für unbewusste Fahrlässigkeit hafte der Beklagte nicht.
Bei diesen Ausführungen übersieht der Revisionswerber, dass der Oberste Gerichtshof an die von den Unterinstanzen aufgrund ihrer Würdigung der Beweisergebnisse getroffenen Tatsachenfeststellungen gebunden ist. Auf der Grundlage des von ihnen gemäß § 281a ZPO herangezogenen, im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens wurde - was auch dem gemäß § 268 ZPO die Zivilgerichte bindenden Urteil des Strafgerichts zugrundeliegt - festgestellt, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft für den Beklagten spätestens mit Ende des Jahre 1978 erkennbar war.Bei diesen Ausführungen übersieht der Revisionswerber, dass der Oberste Gerichtshof an die von den Unterinstanzen aufgrund ihrer Würdigung der Beweisergebnisse getroffenen Tatsachenfeststellungen gebunden ist. Auf der Grundlage des von ihnen gemäß Paragraph 281 a, ZPO herangezogenen, im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens wurde - was auch dem gemäß Paragraph 268, ZPO die Zivilgerichte bindenden Urteil des Strafgerichts zugrundeliegt - festgestellt, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft für den Beklagten spätestens mit Ende des Jahre 1978 erkennbar war.
Der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB macht sich schuldig, wer in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Benachteiligung der Gläubiger fahrlässig herbeiführt; hiezu genügt unbewusste Fahrlässigkeit (GesRZ 1982, 56 und 318; 8 Ob 117/78, 1 Ob 628-630/79, 8 Ob 533/79 ua). Auch in der diesbezüglichen Beurteilung der Unterinstanzen kann somit entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kein Rechtsirrtum erkannt werden.Der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB macht sich schuldig, wer in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Benachteiligung der Gläubiger fahrlässig herbeiführt; hiezu genügt unbewusste Fahrlässigkeit (GesRZ 1982, 56 und 318; 8 Ob 117/78, 1 Ob 628-630/79, 8 Ob 533/79 ua). Auch in der diesbezüglichen Beurteilung der Unterinstanzen kann somit entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kein Rechtsirrtum erkannt werden.
Der insgesamt ungerechtfertigten Revision war demnach nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.