Die Revison ist im Ergebnis teilweise berechtigt.
Als Verfahrensmangel rügen die Beklagten, der Kläger habe die Feststellungen des Erstgerichtes nur insoweit bekämpft, als ein Schädelhirntrauma nicht festgestellt worden sei, das Berufungsgericht sei daher bei seinen ergänzenden Feststellungen über die Anfechtung des Klägers in der Berufung hinausgegangen. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Kläger zu den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung geltend gemacht hatte, sein Zustand stehe mit dem Unfall in Kausalzusammenhang, der Unfall sei kausal für seine jetzt bestehende Arbeitsunfähigkeit. Wenn er auch ausführte, das Erptgericht hätte auf Grund des vom Kläger beim Unfall erlittenen Schädelhirntraumas zu dem Schluß kommen müssen, zwischen Unfall und Arbeitsunfähigkeit bestehe ein Kausalzusammenhang, so geht daraus nicht hervor, daß er seine Berufung ausschließlich darauf stützte, er habe ein Schädelhirntrauma erlitten. Es war daher zulässig, daß das Berufungsgericht auf Grund der Behauptungen des Klägers über einen zwischen dem Unfall und seiner Erkrankung bestehenden Zusammenhang ergänzende Feststellungen traf, nach welchen - obwohl der Kläger kein Schädelhirntrauma erlitten habe - die Störungen des Klägers durch den Unfall hervorgerufen worden seien. Nicht berechtigt sind auch die Ausführungen zur Mängelrüge, das Erstgericht habe nicht das gesamte Sachverständigengutachten verarbeitet, es hätte den Sachverständigen auch ergänzend befragen müssen. Gemäß § 281 a ZPO konnte sich das Berufungsgericht bei der Beweiswiederholung mit der Verlesung des Sachverständigengutachtens begnügen, da die Parteien eine unmittelbare Beweisaufnahme nicht beantragten (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1807). Das Berufungsgericht hat in der mündlichen Berufungsverhandlung beide schriftlichen Gutachten sowie deren mündliche Ergänzung verlesen, es war aber nicht genötigt, die Gutachten im Urteil zur Gänze wiederzugeben. Daraus, daß das Berufungsgericht nur eine bestimmte Stelle der mündlichen Ergänzung als Grundlage seiner ergänzenden Feststellungen heranzog, ergibt sich auch nicht, daß nicht das gesamte Gutachten beachtet wurde.Als Verfahrensmangel rügen die Beklagten, der Kläger habe die Feststellungen des Erstgerichtes nur insoweit bekämpft, als ein Schädelhirntrauma nicht festgestellt worden sei, das Berufungsgericht sei daher bei seinen ergänzenden Feststellungen über die Anfechtung des Klägers in der Berufung hinausgegangen. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Kläger zu den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung geltend gemacht hatte, sein Zustand stehe mit dem Unfall in Kausalzusammenhang, der Unfall sei kausal für seine jetzt bestehende Arbeitsunfähigkeit. Wenn er auch ausführte, das Erptgericht hätte auf Grund des vom Kläger beim Unfall erlittenen Schädelhirntraumas zu dem Schluß kommen müssen, zwischen Unfall und Arbeitsunfähigkeit bestehe ein Kausalzusammenhang, so geht daraus nicht hervor, daß er seine Berufung ausschließlich darauf stützte, er habe ein Schädelhirntrauma erlitten. Es war daher zulässig, daß das Berufungsgericht auf Grund der Behauptungen des Klägers über einen zwischen dem Unfall und seiner Erkrankung bestehenden Zusammenhang ergänzende Feststellungen traf, nach welchen - obwohl der Kläger kein Schädelhirntrauma erlitten habe - die Störungen des Klägers durch den Unfall hervorgerufen worden seien. Nicht berechtigt sind auch die Ausführungen zur Mängelrüge, das Erstgericht habe nicht das gesamte Sachverständigengutachten verarbeitet, es hätte den Sachverständigen auch ergänzend befragen müssen. Gemäß Paragraph 281, a ZPO konnte sich das Berufungsgericht bei der Beweiswiederholung mit der Verlesung des Sachverständigengutachtens begnügen, da die Parteien eine unmittelbare Beweisaufnahme nicht beantragten (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1807). Das Berufungsgericht hat in der mündlichen Berufungsverhandlung beide schriftlichen Gutachten sowie deren mündliche Ergänzung verlesen, es war aber nicht genötigt, die Gutachten im Urteil zur Gänze wiederzugeben. Daraus, daß das Berufungsgericht nur eine bestimmte Stelle der mündlichen Ergänzung als Grundlage seiner ergänzenden Feststellungen heranzog, ergibt sich auch nicht, daß nicht das gesamte Gutachten beachtet wurde.
Die behaupteten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor. Auch der Vorwurf der Aktenwidrigkeit geht fehl, da die ergänzenden Feststellungen mit dem Sachverständigengutachten in keinerlei Widerspruch stehen. Die Richtigkeit der Feststellungen, die das Berufungsgericht, ohne daß ihm eine Aktenwidrigkeit unterlaufen wäre, in einem mangelfreien Verfahren getroffen hat, kann vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden. Ausgehend von dem vom Berufungsgericht ergänzend festgestellten Sachverhalt ist auch die Rechtsansicht der Beklagten, das Feststellungsbegehren sei abzuweisen, nicht richtig. Aus den ergänzenden Feststellungen geht in Verbindung mit den Ausführungen des Berufungsgerichtes zur rechtlichen Beurteilung zweifelsfrei hervor, daß die neurotischen Störungen des Klägers durch den Unfall hervorgerufen wurden, somit eine natürliche Kausalität besteht. Ob dies ausreicht, um eine Schadenersatzpflicht zu begründen, obwohl die Störungen nicht durch eine traumatische Hirnschädigung verursacht wurden, ist eine Rechtsfrage, die unabhängig von der Meinung des medizinischen Sachverständigen zu beurteilen ist. Der Schädiger hat grundsätzlich auch neurotische Fehlhaltungen des Geschädigten zu ersetzen, sofern diese eine Folge des schädigenden Ereignisses sind. Dabei ist es unerheblich, ob die Neurose durch eine schon vor dem Schadensfall bestehende psychische Labilität begünstigt worden ist; der Schädiger muß die Folgen konstitutioneller Schadensanlagen beim Geschädigten mittragen (Grunsky im Münchener Kommentar2, RdNr. 71 vor § 249; vgl. auch Geigel, Der Haftpflichtprozeß19 153). Der Schädiger muß auch für auftretende Depressionen und Wesensveränderungen des Verletzten einstehen (Palandt, BGB47, S 252), somit auch für neurotische Störungen, wie sie beim Kläger auf Grund seiner Persönlichkeitsstruktur durch den Unfall hervorgerufen wurden (vgl. SZ 45/28 = JBl. 1972, 368 mit Anmerkung von Bydlinski; ZVR 1980/151; 2 Ob 39/82).Die behaupteten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor. Auch der Vorwurf der Aktenwidrigkeit geht fehl, da die ergänzenden Feststellungen mit dem Sachverständigengutachten in keinerlei Widerspruch stehen. Die Richtigkeit der Feststellungen, die das Berufungsgericht, ohne daß ihm eine Aktenwidrigkeit unterlaufen wäre, in einem mangelfreien Verfahren getroffen hat, kann vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden. Ausgehend von dem vom Berufungsgericht ergänzend festgestellten Sachverhalt ist auch die Rechtsansicht der Beklagten, das Feststellungsbegehren sei abzuweisen, nicht richtig. Aus den ergänzenden Feststellungen geht in Verbindung mit den Ausführungen des Berufungsgerichtes zur rechtlichen Beurteilung zweifelsfrei hervor, daß die neurotischen Störungen des Klägers durch den Unfall hervorgerufen wurden, somit eine natürliche Kausalität besteht. Ob dies ausreicht, um eine Schadenersatzpflicht zu begründen, obwohl die Störungen nicht durch eine traumatische Hirnschädigung verursacht wurden, ist eine Rechtsfrage, die unabhängig von der Meinung des medizinischen Sachverständigen zu beurteilen ist. Der Schädiger hat grundsätzlich auch neurotische Fehlhaltungen des Geschädigten zu ersetzen, sofern diese eine Folge des schädigenden Ereignisses sind. Dabei ist es unerheblich, ob die Neurose durch eine schon vor dem Schadensfall bestehende psychische Labilität begünstigt worden ist; der Schädiger muß die Folgen konstitutioneller Schadensanlagen beim Geschädigten mittragen (Grunsky im Münchener Kommentar2, RdNr. 71 vor Paragraph 249,; vergleiche auch Geigel, Der Haftpflichtprozeß19 153). Der Schädiger muß auch für auftretende Depressionen und Wesensveränderungen des Verletzten einstehen (Palandt, BGB47, S 252), somit auch für neurotische Störungen, wie sie beim Kläger auf Grund seiner Persönlichkeitsstruktur durch den Unfall hervorgerufen wurden vergleiche SZ 45/28 = JBl. 1972, 368 mit Anmerkung von Bydlinski; ZVR 1980/151; 2 Ob 39/82).
Aus diesen Gründen ist das Feststellungsinteresse des Klägers zu bejahen. Da auf Grund der gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge eine allseitige rechtliche Prüfung stattzufinden hat, ist jedoch folgendes zu beachten:
Grundsätzlich ist ein rechtliches Interesse für eine Feststellungsklage nur dann gegeben, wenn sie ein geeignetes Mittel ist, um die durch die Ungewißheit der Rechtslage hervorgerufene Gefährdung eines Anspruchs des Klägers wirksam zu beseitigen. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung für künftige Schadenersatzansprüche bejaht. Unter künfitgen Ansprüchen sind nur solche zu verstehen, die im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig sind. Die Feststellung der Haftung für bei Klagseinbringung bereits fällige Schadenersatzansprüche dient weder einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers noch der Prozeßökonomie, so daß ein rechtliches Interesse daran nicht bestehen kann (ZVR 1980/289; vgl. auch SZ 54/99, ZVR 1985/51; 2 Ob 31/87). Da ein mangelndes Interesse bei einer Feststellungsklage von Amts wegen wahrzunehmen ist (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1102), mußte das angefochtene Urteil dahin abgeändert werden, daß die Haftung der Beklagten auf künftige Schäden eingeschränkt wird.Grundsätzlich ist ein rechtliches Interesse für eine Feststellungsklage nur dann gegeben, wenn sie ein geeignetes Mittel ist, um die durch die Ungewißheit der Rechtslage hervorgerufene Gefährdung eines Anspruchs des Klägers wirksam zu beseitigen. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung für künftige Schadenersatzansprüche bejaht. Unter künfitgen Ansprüchen sind nur solche zu verstehen, die im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig sind. Die Feststellung der Haftung für bei Klagseinbringung bereits fällige Schadenersatzansprüche dient weder einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers noch der Prozeßökonomie, so daß ein rechtliches Interesse daran nicht bestehen kann (ZVR 1980/289; vergleiche auch SZ 54/99, ZVR 1985/51; 2 Ob 31/87). Da ein mangelndes Interesse bei einer Feststellungsklage von Amts wegen wahrzunehmen ist (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1102), mußte das angefochtene Urteil dahin abgeändert werden, daß die Haftung der Beklagten auf künftige Schäden eingeschränkt wird.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs. 2 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens überdies auf § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens überdies auf Paragraph 50, ZPO.