Die Revision ist gemäß § 502 Abs 4 Z 2 ZPO (a.F.) zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO (a.F.) zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.
Der Kläger führt in seiner Rechtsrüge im wesentlichen aus, daß die ihm zustehende Verunstaltungsentschädigung bei seiner Meinung nach richtiger rechtlicher Beurteilung mit (ungekürzt) S 100.000 zu bemessen sei.
Dem ist nicht zu folgen.
Die Vorinstanzen sind im wesentlichen von folgendem Sachverhalt
ausgegangen:
Der Kläger erlitt bei dem Unfall vom 31.8.1986 eine Hirnquetschung, einen offenen linksseitigen Oberschenkelbruch, einen offenen Unterkieferbruch, Serienrippenbrüche links (3. bis 6. Rippe) mit Austritt von Luft und Blut in den linken Rippenfellraum, einen Bruch des linken Schulterblattes, einen Bruch des rechten Schlüsselbeines und zahlreiche Rißquetsch- und Schnittwunden mit Glaskörpereinsprengungen, vor allem im Gesichts- und Halsbereich. Die Behandlung dieser Verletzungen erforderte mehrfache Operationen. Beim Kläger sind infolge der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen, abgesehen von einem leichtgradigen organischen Psychosyndrom, das sich in einer gewissen Verlangsamung, in leichter Schwerbesinnlichkeit und Umständlichkeit, in gelegentlichen leichten Wortfindungsstörungen, in einer gewissen "Klebrigkeit" sowie einer leichten motorischen Sprachstörung im Sinne einer Dysarthrie äußert, folgende Beeinträchtigungen der äußeren Erscheinung verblieben: Quer über der Drosselgrube ist eine etwas zackig verlaufende, nicht ganz zarte, jedoch reizlose 9 cm lange Narbe vorhanden. Zwischen dem mittleren und dem inneren Drittel des rechten Schlüsselbeines ist eine knochenharte haselnußgroße Vorwölbung entsprechend der alten Bruchgeschwulst vorhanden. Beim Kopfheben aus dem Liegen springt im Bereich des Ansatzes des Kopfwendermuskels im Schlüsselbein eine etwa pflaumengroße muskelharte Geschwulst vor. Links am seitlichen Brustkorb ist eine Narbe nach einer Drainage vorhanden. Im Bereich der linken Hüfte verblieb eine gekreuzte Narbe; der senkrecht verlaufende Schenkel dieser Narbe ist 15 cm lang, der horizontale etwa 29 cm. Er reicht in einem unregelmäßigen Bogen vom großen Rollhöcker entlang der unteren Gesäßfalte bis gegen die Analgegend. In Schaftmitte außenseitig hat der Kläger am linken Oberschenkel eine weitere gekreuzte Narbe mit einer Schenkellänge von 4 bis 5 cm, in Schaftmitte eine 3 cm lange Narbe. Über dem Kreuzbein liegt eine winkelige Narbe von 11 cm und 8 cm Schenkellänge. Das Endglied der linken Großzehe ist gekürzt; die Kuppe wird von einer dicken hornigen Kruste eingenommen. Der Nagel ist gekürzt und stark verdickt. Das rechte obere Sprunggelenk ist selbsttätig im Bereich der Streckung endlagig eingeschränkt; es ist eine geringe restliche Streckerschwäche verblieben. Es kann sein, daß sich ein Teil dieser Verletzungsfolgen in der weiteren Zukunft noch bessern wird; wahrscheinlich wird aber eine dauernde Beeinträchtigung des Klägers verbleiben.
Der Kläger ist unverheiratet. Er arbeitet im Betrieb seiner Eltern als kaufmännischer Angestellter.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist unter Verunstaltung im Sinne des § 1326 ABGB eine wesentliche nachteilige Veränderung der äußeren Erscheinung zu verstehen. Darunter fallen aber nicht nur äußerlich sichtbare Beeinträchtigungen der Körpersubstanz, sondern auch durch äußerlich nicht sichtbare Verletzungsfolgen hervorgerufene Beeinträchtigungen der äußeren Erscheinung, wie etwa eine Sprachstörung oder eine Ungeschicklichkeit (EFSlg 57.017 mwN). Maßgebend für die Höhe der Verunstaltungsentschädigung sind der Grad der Verunstaltung und die Wahrscheinlichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens (EFSlg 57.011 uva).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist unter Verunstaltung im Sinne des Paragraph 1326, ABGB eine wesentliche nachteilige Veränderung der äußeren Erscheinung zu verstehen. Darunter fallen aber nicht nur äußerlich sichtbare Beeinträchtigungen der Körpersubstanz, sondern auch durch äußerlich nicht sichtbare Verletzungsfolgen hervorgerufene Beeinträchtigungen der äußeren Erscheinung, wie etwa eine Sprachstörung oder eine Ungeschicklichkeit (EFSlg 57.017 mwN). Maßgebend für die Höhe der Verunstaltungsentschädigung sind der Grad der Verunstaltung und die Wahrscheinlichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens (EFSlg 57.011 uva).
Daß der Kläger nach diesen rechtlichen Gesichtspunkten durch die verbliebenen Verletzungsfolgen verunstaltet ist, ist nicht zweifelhaft. Sein äußeres Erscheinungsbild ist nicht nur durch die ihm verbliebenen Narben erheblich beeinträchtigt, sondern auch durch die mit dem leichtgradigen organischen Psychosyndrom verbundene Verlangsamung und Sprachstörung, wobei die letztgenannten Verletzungsfolgen nach den Feststellungen der Vorinstanzen allerdings nur einen leichten Grad erreichen. Daß die Heiratsaussichten des unverheirateten Klägers durch diese Verunstaltung beeinträchtigt werden können, bedarf keiner näheren Begründung (vgl EFSlg 57.012); eine Möglichkeit der Beeinträchtigung des besseren Fortkommens des Klägers in beruflicher Hinsicht infolge seiner Verunstaltung ist allerdings nicht erkennbar, zumal er als kaufmännischer Angestellter im Betrieb seiner Eltern arbeitet. Unter Bedachtnahme auf die im vorliegenden Fall festgestellten Umstände in ihrer Gesamtheit ist weder der Grad der Verunstaltung des Klägers so schwer, noch die Wahrscheinlichkeit der Behinderung seines besseren Fortkommens so groß, daß die dem Kläger gebührende Verunstaltungsentschädigung im Sinne des § 1326 ABGB unter Bedachtnahme auf Zusprüche in anderen Fällen höher als mit S 50.000 bemessen werden müßte. In der Bemessung der dem Kläger gebührenden Verunstaltungsentschädigung durch das Berufungsgericht ist daher entgegen den Revisionsausführungen des Klägers ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.Daß der Kläger nach diesen rechtlichen Gesichtspunkten durch die verbliebenen Verletzungsfolgen verunstaltet ist, ist nicht zweifelhaft. Sein äußeres Erscheinungsbild ist nicht nur durch die ihm verbliebenen Narben erheblich beeinträchtigt, sondern auch durch die mit dem leichtgradigen organischen Psychosyndrom verbundene Verlangsamung und Sprachstörung, wobei die letztgenannten Verletzungsfolgen nach den Feststellungen der Vorinstanzen allerdings nur einen leichten Grad erreichen. Daß die Heiratsaussichten des unverheirateten Klägers durch diese Verunstaltung beeinträchtigt werden können, bedarf keiner näheren Begründung vergleiche EFSlg 57.012); eine Möglichkeit der Beeinträchtigung des besseren Fortkommens des Klägers in beruflicher Hinsicht infolge seiner Verunstaltung ist allerdings nicht erkennbar, zumal er als kaufmännischer Angestellter im Betrieb seiner Eltern arbeitet. Unter Bedachtnahme auf die im vorliegenden Fall festgestellten Umstände in ihrer Gesamtheit ist weder der Grad der Verunstaltung des Klägers so schwer, noch die Wahrscheinlichkeit der Behinderung seines besseren Fortkommens so groß, daß die dem Kläger gebührende Verunstaltungsentschädigung im Sinne des Paragraph 1326, ABGB unter Bedachtnahme auf Zusprüche in anderen Fällen höher als mit S 50.000 bemessen werden müßte. In der Bemessung der dem Kläger gebührenden Verunstaltungsentschädigung durch das Berufungsgericht ist daher entgegen den Revisionsausführungen des Klägers ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.
Der Revision des Klägers muß unter diesen Umständen ein Erfolg versagt bleiben.
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen (§§ 41, 50 ZPO). Die Beklagten haben sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen (Paragraphen 41, 50, ZPO). Die Beklagten haben sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.