Die gegen das zweitinstanzliche Urteil gerichtete außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des räumlichen Umfanges der sich aus dem Beförderungsvertrag ergebenden Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer U-Bahn fehlt; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die beklagte Partei vertritt in ihrem Rechtsmittel den Standpunkt, es bestehe für sie als Betreiberin der U-Bahn für diesen Bereich keine Streupflicht mehr, weil sich das gegenständliche Eisengitter außerhalb der erkennbaren Baulichkeiten, die den Stiegenaufgang begrenzten, befinde; die Klägerin habe auch eine sowohl räumlich als auch höhenmäßig beträchtliche Strecke vom Verlassen der U-Bahn bis zur Unfallstelle zurückzulegen gehabt. Für den Fall der Bejahung einer solchen Streupflicht wäre deren Durchführung für die beklagte Partei nicht zumutbar gewesen. Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Wie bereits das Erstgericht richtig ausgeführt hat, besteht eine gesetzliche Verpflichtung der beklagten Partei als Betreiberin einer U-Bahn, den oberirdisch gelegenen Teil der U-Bahn-Station von Schnee und Eis zu räumen, nicht (vgl ZVR 1993/62; Messiner, StVO8 Anm 4 zu § 93 StVO). Für die beklagte Partei entsteht aber mit dem Abschluß von Beförderungsverträgen die vertragliche Nebenpflicht, die Sicherheit ihrer Fahrgäste zu gewährleisten und deren körperliches Wohlbefinden nicht zu verletzen (vgl SZ 52/5; SZ 60/256; SZ 66/69; ZVR 1993/62 uva; Koziol, Haftpflichtrecht II2, 57; Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 4 zu § 1294; Mertens im Münchner Kommentar2 Rz 183 zu § 823 BGB). Zu dieser Pflicht gehört es auch, die Zu- bzw Abgänge zu bzw von den Verkehrsmitteln in einem Zustand zu erhalten, der das gefahrlose Ein- und Aussteigen der Fahrgäste gewährleistet. Dies gilt insbesondere für jene Teile einer Straße, von denen aus die Fahrgäste die Verkehrsmittel betreten bzw auf die sie beim Aussteigen gelangen. Aus der die Verkehrsunternehmen treffenden Verkehrssicherungs- pflicht resultiert somit auch die Aufgabe, bei Auftreten von Glatteis im Bereich von Haltestellen entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung der daraus für die Fahrgäste erwachsenden Gefahren zu treffen (ZVR 1993/62). Diese Verpflichtung tritt nicht an die Stelle, sondern neben die Verpflichtung des Anliegers bzw des Wegehalters, den im Bereich der Haltestelle befindlichen Gehsteig bzw Weg bei winterlicher Glätte zu streuen. Dabei gilt der bei allgemeiner Verkehrssicherheit geltende Grundsatz, daß der Verkehrssicherungspflichtige nicht dadurch von seiner Pflicht befreit wird, daß ein anderer die Gefahr verursacht. Sind mehrere Verpflichtete nebeneinander verhalten, darf sich keiner auf die Einhaltung der Verpflichtung durch den anderen verlassen, weil dann oftmals keiner rechtzeitig tätig wird (ZVR 1993/62; vgl auch BGH 13. 7. 1967, DB 1967/36).Wie bereits das Erstgericht richtig ausgeführt hat, besteht eine gesetzliche Verpflichtung der beklagten Partei als Betreiberin einer U-Bahn, den oberirdisch gelegenen Teil der U-Bahn-Station von Schnee und Eis zu räumen, nicht vergleiche ZVR 1993/62; Messiner, StVO8 Anmerkung 4 zu Paragraph 93, StVO). Für die beklagte Partei entsteht aber mit dem Abschluß von Beförderungsverträgen die vertragliche Nebenpflicht, die Sicherheit ihrer Fahrgäste zu gewährleisten und deren körperliches Wohlbefinden nicht zu verletzen vergleiche SZ 52/5; SZ 60/256; SZ 66/69; ZVR 1993/62 uva; Koziol, Haftpflichtrecht II2, 57; Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 4 zu Paragraph 1294,; Mertens im Münchner Kommentar2 Rz 183 zu Paragraph 823, BGB). Zu dieser Pflicht gehört es auch, die Zu- bzw Abgänge zu bzw von den Verkehrsmitteln in einem Zustand zu erhalten, der das gefahrlose Ein- und Aussteigen der Fahrgäste gewährleistet. Dies gilt insbesondere für jene Teile einer Straße, von denen aus die Fahrgäste die Verkehrsmittel betreten bzw auf die sie beim Aussteigen gelangen. Aus der die Verkehrsunternehmen treffenden Verkehrssicherungs- pflicht resultiert somit auch die Aufgabe, bei Auftreten von Glatteis im Bereich von Haltestellen entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung der daraus für die Fahrgäste erwachsenden Gefahren zu treffen (ZVR 1993/62). Diese Verpflichtung tritt nicht an die Stelle, sondern neben die Verpflichtung des Anliegers bzw des Wegehalters, den im Bereich der Haltestelle befindlichen Gehsteig bzw Weg bei winterlicher Glätte zu streuen. Dabei gilt der bei allgemeiner Verkehrssicherheit geltende Grundsatz, daß der Verkehrssicherungspflichtige nicht dadurch von seiner Pflicht befreit wird, daß ein anderer die Gefahr verursacht. Sind mehrere Verpflichtete nebeneinander verhalten, darf sich keiner auf die Einhaltung der Verpflichtung durch den anderen verlassen, weil dann oftmals keiner rechtzeitig tätig wird (ZVR 1993/62; vergleiche auch BGH 13. 7. 1967, DB 1967/36).
Wie schon das Berufungsgericht richtig ausführte, ist die gegenständliche U-Bahn-Station eher mit einem Bahnhof als mit einer Haltestelle zu vergleichen, sodaß sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes der vorliegende Sachverhalt von dem der Entscheidung ZVR 1993/62 zugrundeliegenden erheblich unterscheidet. Aber auch der Eisenbahnunternehmer ist aufgrund des Beförderungsvertrages verpflichtet, die den Fahrgästen zur Verfügung gestellten Bahnanlagen in einem solchen Zustand zu erhalten, daß die Benützer der Bahn keinen Schaden erleiden können. Er hat daher für die Verkehrssicherung (Verkehrssicherheit) der Zu- bzw Abgänge zu bzw von den Zügen zu sorgen, worunter insbesondere die Verpflichtung zur Säuberung der Betriebsanlagen (vornehmlich Bahnsteige) von Schnee fällt (SZ 31/129 = ZVR 1959/145; 7 Ob 626/81). Für einen Seilbahnbetreiber besteht ebenfalls aufgrund des abgeschlossenen Beförderungsvertrages die vertragliche Nebenverpflichtung, die gesamte für die Fahrgäste der Seilbahn bestimmte Anlage in einer solchen Art zu gestalten und zu erhalten, die es den Fahrgästen ermöglicht, sie gefahrlos zu benützen (SZ 38/82); in dieser Entscheidung betrachtete der Oberste Gerichtshof die gesamte Anlage, die der Seilbahnbetreiber im Zusammenhang mit der - der Förderung der Frequenz der Seilbahn dienenden - Errichtung und Eröffnung der neuen Mittelstation gebaut hatte und von dem aus durchschnittliche Skifahrer die Abfahrt unmittelbar überhaupt nicht antreten konnten, als Einheit und bejahte die Haftung des beklagten Seilbahnbetreibers gegenüber einem Fahrgast, der in einem dem Steinschlag ausgesetzten Bereich einer Abgangsstiege, die jedoch nicht mehr zur unmittelbaren Ausstiegsstelle der Mittelstation gehörte, von einem Stein am Rücken getroffen und dadurch getötet wurde.
Im vorliegenden Fall befinden sich nach den Feststellungen des Erstgerichtes nach dem Ende des beweglichen Teiles der Rolltreppe ein ungefähr 45 cm langer geriffelter Metallteil und danach eine etwa 1,3 m lange gerippte Gummimatte. Nach dieser folgen Granitplatten in einer Länge von etwa 35 cm. Danach - insgesamt 2,1 m ab dem Ende des beweglichen Teiles der Rolltreppe - beginnt das gegenständliche Eisengitter, welches insgesamt 1,3 m lang ist. Rechts neben dem Ende der Rolltreppe befindet sich eine Granitmauer, die am Beginn des Eisengitters endet. Links befindet sich eine Begrenzung in Form eines Eisenbogens, welcher mit der Gummimatte endet. Der Abstand zwischen der Granitmauer und den Eisenbogen beträgt 1,8 m. Die Klägerin kam auf dem Eisengitter zu Sturz, als sie den ersten Schritt auf dieses setzte, wobei sie dabei erstmals die Vereisung bemerkt hatte. Bei dieser Sachlage muß - wie bereits das Berufungsgericht richtig ausführte - nach Ansicht des erkennenden Senates die gesamte U-Bahn-Station einschließlich des Eisengitters als Einheit betrachtet werden, zumal die Klägerin bei Benützung der Rolltreppe zwangsläufig auch dieses Eisengitter überschreiten mußte. Dies insbesondere auch deshalb, weil sich Eisengitter wie das gegenständliche bei nahezu jeder U-Bahn-Station - nicht nur im Freien - finden, sodaß das gegenständliche Eisengitter vom Berufungsgericht zu Recht als funktionell dem U-Bahn-Stationsbereich zugeordnet wurde. Da somit auch das Eisengitter, auf welchem die Klägerin ausrutschte und sodann stürzte, noch zur gesamten Anlage der U-Bahn-Station zählt, bestand für die beklagte Partei auch dafür die Nebenverpflichtung aus dem Beförderungsvertrag, dieses Eisengitter so zu gestalten und zu erhalten, daß es den Fahrgästen möglich ist, es gefahrlos zu benützen.
Der Rechtsmittelwerberin ist zwar darin beizupflichten, daß die Verkehrssicherungspflicht ihre Grenzen in der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen findet (SZ 53/49; SZ 60/256 = JBl 1988, 318; ZVR 1993/62; 1 Ob 338/98g ua). Hätte daher die MA 48 der Gemeinde Wien die sie (ebenfalls) treffende Verpflichtung, das vereiste Eisengitter (wirksam) zu streuen bzw dieses von Eis zu befreien, bisher in wirksamer Weise ständig und ausnahmslos allein wahrgenommen, hätte für die beklagte Partei kein Grund zur Vornahme eigener geeigneter Maßnahmen bestanden. Eine solche Behauptung hat die beklagte Partei aber im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgestellt. Sie hat sich vielmehr diesbezüglich auf den Standpunkt gestellt, daß sofort nach Einsetzen des Eisregens sowohl durch sie als auch durch die MA 48 der Gemeinde Wien mit der Streutätigkeit begonnen worden sei. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes ergriff die MA 48 der Gemeinde Wien jedoch keine geeigneten und wirksamen Streumaßnahmen, weil das gegenständliche Eisengitter zwar mit Sand bestreut wurde, was aber lediglich bewirkte, daß das Streugut in den Zwischenräumen hinunterfiel. Zudem konnte dazu eine nähere zeitliche Eingrenzung, wann (zwischen 6.30 Uhr und 7.35 Uhr) der gegenständliche Unfallbereich gestreut wurde, nicht festgestellt werden. Diese Negativfeststellung geht, weil es sich um eine vertragliche Verpflichtung der beklagten Partei handelt, sodaß dieser gemäß § 1298 ABGB diesbezüglich der Beweis obliegt, zu ihren Lasten. Weiters steht fest, daß die beklagte Partei selbst vor dem gegenständlichen Unfall jegliche wirksame Streuung bzw Entfernung von Eis sowie auch jegliche Hinweise auf die Rutschgefahr unterließ. Die Frage der Zumutbarkeit eigener Streumaßnahmen der beklagten Partei stellt sich daher im vorliegenden Fall nicht. Im übrigen wäre die Zumutbarkeit zur Durchführung geeigneter Maßnahmen durch die beklagte Partei schon deshalb zu bejahen, weil die beklagte Partei ihre Fahrgäste über die in den U-Bahn-Zügen und in jeder U-Bahn-Station installierten Lautsprechanlagen über die aufgrund des bereits gegenDer Rechtsmittelwerberin ist zwar darin beizupflichten, daß die Verkehrssicherungspflicht ihre Grenzen in der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen findet (SZ 53/49; SZ 60/256 = JBl 1988, 318; ZVR 1993/62; 1 Ob 338/98g ua). Hätte daher die MA 48 der Gemeinde Wien die sie (ebenfalls) treffende Verpflichtung, das vereiste Eisengitter (wirksam) zu streuen bzw dieses von Eis zu befreien, bisher in wirksamer Weise ständig und ausnahmslos allein wahrgenommen, hätte für die beklagte Partei kein Grund zur Vornahme eigener geeigneter Maßnahmen bestanden. Eine solche Behauptung hat die beklagte Partei aber im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgestellt. Sie hat sich vielmehr diesbezüglich auf den Standpunkt gestellt, daß sofort nach Einsetzen des Eisregens sowohl durch sie als auch durch die MA 48 der Gemeinde Wien mit der Streutätigkeit begonnen worden sei. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes ergriff die MA 48 der Gemeinde Wien jedoch keine geeigneten und wirksamen Streumaßnahmen, weil das gegenständliche Eisengitter zwar mit Sand bestreut wurde, was aber lediglich bewirkte, daß das Streugut in den Zwischenräumen hinunterfiel. Zudem konnte dazu eine nähere zeitliche Eingrenzung, wann (zwischen 6.30 Uhr und 7.35 Uhr) der gegenständliche Unfallbereich gestreut wurde, nicht festgestellt werden. Diese Negativfeststellung geht, weil es sich um eine vertragliche Verpflichtung der beklagten Partei handelt, sodaß dieser gemäß Paragraph 1298, ABGB diesbezüglich der Beweis obliegt, zu ihren Lasten. Weiters steht fest, daß die beklagte Partei selbst vor dem gegenständlichen Unfall jegliche wirksame Streuung bzw Entfernung von Eis sowie auch jegliche Hinweise auf die Rutschgefahr unterließ. Die Frage der Zumutbarkeit eigener Streumaßnahmen der beklagten Partei stellt sich daher im vorliegenden Fall nicht. Im übrigen wäre die Zumutbarkeit zur Durchführung geeigneter Maßnahmen durch die beklagte Partei schon deshalb zu bejahen, weil die beklagte Partei ihre Fahrgäste über die in den U-Bahn-Zügen und in jeder U-Bahn-Station installierten Lautsprechanlagen über die aufgrund des bereits gegen
6.10 Uhr einsetzenden Regens und des später einsetzenden Eisregens bestehende Gefahr der Eisglätte in nicht überdachten Teilen von U-Bahn-Stationen warnen hätte können.
Die Klägerin trifft - wie vom Erstgericht richtig ausgeführt - am gegenständlichen Sturz kein Mitverschulden. Die aus § 1304 ABGB abgeleitete Pflicht des Geschädigten zur Sorgfalt bei drohenden Beschädigungen setzt ein Verschulden seinerseits voraus. Ein solches kann aber im vorliegenden Fall nicht schon darin erblickt werden, daß die Klägerin von der bloßen Möglichkeit Gebrauch machte, die U-Bahn der beklagten Partei samt dem gegenständlichen Eisengitter zu benützen. Vielmehr träfe sie nur dann ein Verschulden, wenn sie durch ein konkretes willkürliches Verhalten (Handeln oder Unterlassen) zum Zustandekommen des Unfalles beigetragen, also insbesondere unvorsichtig und ohne auf den Boden zu sehen, das gegenständliche Eisengitter betreten hätte (vgl SZ 38/82). Aufgrund der Feststellung, daß die Klägerin, die Winterstiefel mit Profilgummisohle trug, als sie etwa nach dem ersten Drittel der Rolltreppe den überdachten Bereich der U-Bahn-Station verließ, nicht bemerkte, daß Eisregen eingesetzt hatte, sondern aufgrund ihrer Winterbekleidung nur wahrnahm, daß es "irgendwie feucht" war, und daß sie die Vereisung erstmals bemerkte, als sie den ersten Schritt auf das Eisengitter setzte, woraufhin sie auf diesem sofort ausrutschte und stürzte, kann ein den Anspruch der Klägerin minderndes Mitverschulden nicht angenommen werden.Die Klägerin trifft - wie vom Erstgericht richtig ausgeführt - am gegenständlichen Sturz kein Mitverschulden. Die aus Paragraph 1304, ABGB abgeleitete Pflicht des Geschädigten zur Sorgfalt bei drohenden Beschädigungen setzt ein Verschulden seinerseits voraus. Ein solches kann aber im vorliegenden Fall nicht schon darin erblickt werden, daß die Klägerin von der bloßen Möglichkeit Gebrauch machte, die U-Bahn der beklagten Partei samt dem gegenständlichen Eisengitter zu benützen. Vielmehr träfe sie nur dann ein Verschulden, wenn sie durch ein konkretes willkürliches Verhalten (Handeln oder Unterlassen) zum Zustandekommen des Unfalles beigetragen, also insbesondere unvorsichtig und ohne auf den Boden zu sehen, das gegenständliche Eisengitter betreten hätte vergleiche SZ 38/82). Aufgrund der Feststellung, daß die Klägerin, die Winterstiefel mit Profilgummisohle trug, als sie etwa nach dem ersten Drittel der Rolltreppe den überdachten Bereich der U-Bahn-Station verließ, nicht bemerkte, daß Eisregen eingesetzt hatte, sondern aufgrund ihrer Winterbekleidung nur wahrnahm, daß es "irgendwie feucht" war, und daß sie die Vereisung erstmals bemerkte, als sie den ersten Schritt auf das Eisengitter setzte, woraufhin sie auf diesem sofort ausrutschte und stürzte, kann ein den Anspruch der Klägerin minderndes Mitverschulden nicht angenommen werden.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich sohin die Revision der beklagten Partei als nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 52 Abs 2 iVm 393 Abs 4 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 52, Absatz 2, in Verbindung mit 393 Absatz 4, ZPO.