Hiezu wurde erwogen:
Die Klägerin ist Unterpächterin des Kleingartengrundstücks. Daß zur Zeit der Errichtung des nur die Übereignung der Badehütte (Superädifikat) enthaltenden Notariatsakts im Jahr 1980 von den Brüdern Josef und Otto K***** noch anderes geplant war, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern.
Auf die "Schlechtgläubigkeit" der Klägerin kommt es nicht an, weil diese als Gesamtrechtsnachfolgerin des Josef K***** ohnehin an die von diesem geschlossenen Vereinbarungen (Einräumung von Nutzungsrechten) gebunden ist.
Für den Erfolg der Räumungsklage genügt es - ebenso wie für den Erfolg der Unterlassungsklage (1 Ob 80/98s) - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht schon allein, daß die Unterpachtrechte der Klägerin zustehen. Vielmehr ist es auch von Bedeutung, ob den Beklagten das von ihrem Rechtsvorgänger eingeräumte Recht, den Kleingarten mitzubenützen, zukommt. Hiezu wurde vom Erstgericht festgestellt, die beiden Brüder Josef und Otto K***** hätten vereinbart, daß der Kleingarten gemeinschaftlich genutzt werde. Im Außenverhältnis konnte gegenüber dem Kleingartenverein im Hinblick auf § 3 Abs 2 KlGG nur einer der Brüder als Unterpächter auftreten. Die im bisherigen Verfahren im Vordergrund gestandene Frage der Eigentumsverhältnisse an der Badehütte ist für die Frage, ob den Beklagten ein Mitbenützungsrecht am Kleingarten zusteht, nicht entscheidend. Allerdings bildet der Schenkungsvertrag im Zusammehang mit der damaligen Absicht, das Grundstück im Todesfall der Familie (des Vaters) der Beklagten zu erhalten, ein deutliches Indiz dafür, daß das Benützungsrecht nicht bloß auf jederzeitigen Widerruf, sondern auf Dauer - also unter Ausschluß einer ordentlichen Kündigung - eingeräumt wurde. Dieses Rechtsverhältnis könnte wie jedes Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen aufgelöst werden (SZ 42/15 = MietSlg 21/15); in dieser Richtung hat die Klägerin aber kein Vorbringen erstattet.Für den Erfolg der Räumungsklage genügt es - ebenso wie für den Erfolg der Unterlassungsklage (1 Ob 80/98s) - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht schon allein, daß die Unterpachtrechte der Klägerin zustehen. Vielmehr ist es auch von Bedeutung, ob den Beklagten das von ihrem Rechtsvorgänger eingeräumte Recht, den Kleingarten mitzubenützen, zukommt. Hiezu wurde vom Erstgericht festgestellt, die beiden Brüder Josef und Otto K***** hätten vereinbart, daß der Kleingarten gemeinschaftlich genutzt werde. Im Außenverhältnis konnte gegenüber dem Kleingartenverein im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz 2, KlGG nur einer der Brüder als Unterpächter auftreten. Die im bisherigen Verfahren im Vordergrund gestandene Frage der Eigentumsverhältnisse an der Badehütte ist für die Frage, ob den Beklagten ein Mitbenützungsrecht am Kleingarten zusteht, nicht entscheidend. Allerdings bildet der Schenkungsvertrag im Zusammehang mit der damaligen Absicht, das Grundstück im Todesfall der Familie (des Vaters) der Beklagten zu erhalten, ein deutliches Indiz dafür, daß das Benützungsrecht nicht bloß auf jederzeitigen Widerruf, sondern auf Dauer - also unter Ausschluß einer ordentlichen Kündigung - eingeräumt wurde. Dieses Rechtsverhältnis könnte wie jedes Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen aufgelöst werden (SZ 42/15 = MietSlg 21/15); in dieser Richtung hat die Klägerin aber kein Vorbringen erstattet.
Da die jetzt dargelegte Rechtsansicht von den Parteien nicht bedacht und von den Vorinstanzen nicht erörtert wurde und die Klägerin daher damit überrascht würde, muß ihr Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens in dieser Hinsicht gegeben werden. Die Urteile der Vorinstanzen waren daher unter Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht aufzuheben.
Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, daß es für die (auch nur teilweise) Übereignung eines bereits vorhandenen Superädifikats entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Urkundenhinterlegung als Modus bedarf (SZ 61/51; SZ 58/23; SZ 17/2).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.