Aus den Entscheidungsgründen:
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine im Ausland über ein ausländisches Unternehmen verhängte öffentliche Verwaltung für die österreichische Rechtssphäre bedeutungslos und unbeachtlich ist, da die Untergerichte auf Grund der Zeugenaussagen Fritz und Dr. Ernst L., des unwidersprochen gebliebenen Vorbringens der der Beklagten beigetretenen Nebenintervenientin und des tschechoslowakischen Gesetzes vom 25. Oktober 1945, GSlg. 1945, Folge 48, Nr. 108, als erwiesen angesehen haben, daß die Firma Josef L. mindestens im Zeitpunkt des Beitrittes der Nebenintervenientin bereits entschädigungslos enteignet war.
Die darin gelegene Tatsachenfeststellung ist aber sowohl für den Revisionswerber wie für das Revisionsgericht bindend und unanfechtbar.
Wenn die Unterinstanzen aus diesen Tatsachen die an sich, da es sich um Rechtsbegriffe handelt, revisible Schlußfolgerung gezogen haben, daß die "Nationalisierung" des Unternehmens der bestandenen Firma Josef L. & Co. somit nicht als Verstaatlichung gegen Entschädigung, sondern als Konfiskation zu betrachten sei, so ist dieser rechtlichen Folgerung zuzustimmen. Hiefür spricht auch das erwähnte Dekret des Präsidenten der tschechoslowakischen Republik vom 25. Oktober 1945, Nr. 108, welches in seinem § 1 Punkt 1 Ziffer 2 ausdrücklich verfügt, daß das unbewegliche und bewegliche Vermögen, das am Tage der Beendigung der deutschen Okkupation im Eigentum von physischen Personen deutscher Nationalität gestanden ist, ohne Entschädigung konfisziert wird, sofern nicht einer der in Ziffer 2 genannten Ausnahmsfälle vorliegt, die aber keineswegs behauptet wurden. Es steht aber fest, daß Kläger und seine Mitgesellschafter Personen deutscher Nationalität waren und die Firma in M., also im Gebiet der Tschechoslowakei ihren Sitz hatte. Die Bestimmung des Punktes 2 über juristische Personen ist unanwendbar, da das Dekret vom 25. Oktober 1945 unter den in Punkt 2 angeführten juristischen Personen die offenen Handelsgesellschafter nicht mitumfaßt. Es liegt also kein Nationalisierungsfall gegen Entschädigung im Sinn des Dekretes vom 24. Oktober 1945 Slg. Nr. 100 - 103, vor.Wenn die Unterinstanzen aus diesen Tatsachen die an sich, da es sich um Rechtsbegriffe handelt, revisible Schlußfolgerung gezogen haben, daß die "Nationalisierung" des Unternehmens der bestandenen Firma Josef L. & Co. somit nicht als Verstaatlichung gegen Entschädigung, sondern als Konfiskation zu betrachten sei, so ist dieser rechtlichen Folgerung zuzustimmen. Hiefür spricht auch das erwähnte Dekret des Präsidenten der tschechoslowakischen Republik vom 25. Oktober 1945, Nr. 108, welches in seinem Paragraph eins, Punkt 1 Ziffer 2 ausdrücklich verfügt, daß das unbewegliche und bewegliche Vermögen, das am Tage der Beendigung der deutschen Okkupation im Eigentum von physischen Personen deutscher Nationalität gestanden ist, ohne Entschädigung konfisziert wird, sofern nicht einer der in Ziffer 2 genannten Ausnahmsfälle vorliegt, die aber keineswegs behauptet wurden. Es steht aber fest, daß Kläger und seine Mitgesellschafter Personen deutscher Nationalität waren und die Firma in M., also im Gebiet der Tschechoslowakei ihren Sitz hatte. Die Bestimmung des Punktes 2 über juristische Personen ist unanwendbar, da das Dekret vom 25. Oktober 1945 unter den in Punkt 2 angeführten juristischen Personen die offenen Handelsgesellschafter nicht mitumfaßt. Es liegt also kein Nationalisierungsfall gegen Entschädigung im Sinn des Dekretes vom 24. Oktober 1945 Slg. Nr. 100 - 103, vor.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 1 Ob 167/49 ausgeführt hat, werden entschädigungslose Konfiskationen als Kriegsmaßnahme im Inland nicht anerkannt. Dieser Rechtssatz muß aber auch in allen anderen Fällen analog angewendet werden, in denen gegen eine bestimmte Gruppe von Personen, sei es wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer nationalen oder religiösen Minderheit, Verfolgungshandlungen unternommen wurden. Ist somit festgestellt, daß die bestandene Firma Josef L. & Co. "nationalisiert" wurde, wobei dieser mehrdeutige Ausdruck für den Bereich der tschechoslowakischen Gesetzgebung im Sinn einer entschädigungslosen Konfiskation zu verstehen ist, so ergibt sich daraus, daß die "Nationalisierung" der Firma L. & Co. im österreichischen Rechtsbereich keine Rechtswirkung zu äußern vermag.
Die ehemalige offene Handelsgesellschaft Josef L. & Co. ist aufgelöst, ihr Vermögen (soweit es sich im Geltungsbereich der tschechoslowakischen Gesetzgebung befindet) eingezogen und dem neuerrichteten Nationalunternehmen Fa. F. in B. und Fa. C. in P. übertragen worden. Daß diese Veränderung noch nicht im Handelsregister durchgeführt erscheint, ist ohne rechtliche Bedeutung. Durch die Konfiskation der Vermögen in der Tschechoslowakei, im Heimatstaat der offenen Handelsgesellschaft, ist diese erloschen, ohne daß eine Liquidation stattgefunden hat. Da der Übergang des in Österreich gelegenen Firmenvermögens auf das tschechoslowakische Nationalunternehmen hierlands nicht anerkannt wird, so fällt dieses Vermögen, wie die Oberste Rückstellungskommission im Erkenntnis vom 2. September 1950, Rkv 330/50, dargelegt hat, ipso iure mit dem Erlöschen der offenen Handelsgesellschaft den ehemaligen Gesellschaftern zu. Da die Mitgesellschafter ihre Quoten der gegenständlichen Forderung dem Kläger abgetreten haben, so erscheint dieser nunmehr auf Grund des in tatsächlicher Beziehung nicht bestrittenen Abtretungsaktes als Alleinberechtigter. Die Aktivlegitimation des Klägers ist darum von den Untergerichten mit Recht bejaht worden.
Es muß aber auch der vom Berufungsgericht in seiner Entscheidung ausgesprochenen, mit der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (vgl. Rkv 27/48, 1 Ob 162/48, 2 Ob 620/50, Rkv 74/48, 4 Ob 10/47, 1 Ob 804/47 u. a. m.) übereinstimmenden Rechtsansicht beigetreten werden, daß die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung noch nicht die Ergreifung einer Maßnahme im Sinn des Kontrollabkommens darstellt, weil ein Leistungsurteil nicht wie ein rechtsgestaltendes Urteil unmittelbar mit Eintritt der Rechtskraft eine Änderung des bestehenden Zustandes herbeiführt, sondern nur die rechtliche Grundlage für eine solche schafft. Um den dem Urteilsspruch entsprechenden Zustand herbeizuführen, bedarf es noch einer Handlung des Verurteilten oder der Zwangsvollstreckung. Erst durch letztere "ergreift" das österreichische Gericht eine "Maßnahme" gegen den Verpflichteten. Das Kontrollabkommen hindert darum die Verurteilung des Schuldners zu der geschuldeten Leistung nicht. Erst die Zwangsvollstreckung wird davon abhängig sein, daß die Alliierte Kommission vorher ihre schriftliche Zustimmung erteilt (1 Ob 162/48). Wird diese nicht erteilt, so wird die Durchsetzung des Erkenntnisses sich als unzulässig erweisen und die Exekution nicht vollzogen werden können (§ 39 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 EO.), ohne daß dadurch freilich die Wirksamkeit des Exekutionstitels berührt würde. Dieser Rechtsansicht hat sich im übrigen auch das französische Besatzungselement angeschlossen, in dessen Zone der Sitz der beklagten Firma sich befindet und gegebenenfalls die Vollstreckung des Urteils zu erfolgen haben wird.Es muß aber auch der vom Berufungsgericht in seiner Entscheidung ausgesprochenen, mit der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes vergleiche Rkv 27/48, 1 Ob 162/48, 2 Ob 620/50, Rkv 74/48, 4 Ob 10/47, 1 Ob 804/47 u. a. m.) übereinstimmenden Rechtsansicht beigetreten werden, daß die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung noch nicht die Ergreifung einer Maßnahme im Sinn des Kontrollabkommens darstellt, weil ein Leistungsurteil nicht wie ein rechtsgestaltendes Urteil unmittelbar mit Eintritt der Rechtskraft eine Änderung des bestehenden Zustandes herbeiführt, sondern nur die rechtliche Grundlage für eine solche schafft. Um den dem Urteilsspruch entsprechenden Zustand herbeizuführen, bedarf es noch einer Handlung des Verurteilten oder der Zwangsvollstreckung. Erst durch letztere "ergreift" das österreichische Gericht eine "Maßnahme" gegen den Verpflichteten. Das Kontrollabkommen hindert darum die Verurteilung des Schuldners zu der geschuldeten Leistung nicht. Erst die Zwangsvollstreckung wird davon abhängig sein, daß die Alliierte Kommission vorher ihre schriftliche Zustimmung erteilt (1 Ob 162/48). Wird diese nicht erteilt, so wird die Durchsetzung des Erkenntnisses sich als unzulässig erweisen und die Exekution nicht vollzogen werden können (Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, EO.), ohne daß dadurch freilich die Wirksamkeit des Exekutionstitels berührt würde. Dieser Rechtsansicht hat sich im übrigen auch das französische Besatzungselement angeschlossen, in dessen Zone der Sitz der beklagten Firma sich befindet und gegebenenfalls die Vollstreckung des Urteils zu erfolgen haben wird.