Hiezu wurde erwogen:
Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht ausgeführt, dass auf die Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist (SZ 40/159; SZ 43/44; ZVR 1991/95 ua). Das bedeutet aber lediglich, dass vom Gericht die tatsächlichen Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nicht von Amts wegen zu erforschen sind (ZVR 1973/71; ZVR 1991/95). So wie der Einwand des Mitverschuldens (Harrer in Schwimann2 Rz 96 zu § 1304 ABGB mwN; SZ 69/148 ua), muss nämlich auch dieser Einwand nicht ausdrücklich erhoben werden, vielmehr genügt es, wenn sich dem Vorbringen eine entsprechende Behauptung entnehmen lässt (ZVR 1998/123; 2 Ob 387/97v). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte bereits in der Klagebeantwortung behauptet, dass der Kläger Nachbarschaftshilfe für seinen landwirtschaftlichen Betrieb geleistet habe. Zudem hat er eingewendet, dass dann, wenn man von der Rechtsansicht des Klägers ausgehe, dass eine Haftung für die Verletzung des Klägers aufgrund eines arbeitnehmerähnlichen Dienstverhältnisses bestünde, konsequenterweise auch analog § 332 ASVG anzuwenden sei, aufgrund dessen der geltend gemachte Schmerzengeldanspruch nicht bestehe bzw ausdrücklich ausgeschlossen sei (AS 19). Er hat sich daher auch auf ein Nichtbestehen bzw auf einen ausdrücklichen Ausschluss des geltend gemachten Schmerzengeldanspruches des Klägers - wenn auch unter Hinweis auf eine unrichtige gesetzliche Bestimmung (§ 332 letzter Satz ASVG läßt nämlich Schmerzengeldansprüche nicht auf den Versicherungsträger übergehen) - berufen. Der Beklagte hat sohin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes die erforderlichen Tatsachenbehauptungen iSd § 333 Abs 1 ASVG (insbesondere auch iVm § 175 Abs 3 Z 4 ASVG) aufgestellt, weshalb die Vorinstanzen zu Unrecht auf die Haftungsbeschränkung des § 333 Abs 1 ASVG nicht Bedacht genommen haben.Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht ausgeführt, dass auf die Haftungsbeschränkung des Paragraph 333, ASVG nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist (SZ 40/159; SZ 43/44; ZVR 1991/95 ua). Das bedeutet aber lediglich, dass vom Gericht die tatsächlichen Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nicht von Amts wegen zu erforschen sind (ZVR 1973/71; ZVR 1991/95). So wie der Einwand des Mitverschuldens (Harrer in Schwimann2 Rz 96 zu Paragraph 1304, ABGB mwN; SZ 69/148 ua), muss nämlich auch dieser Einwand nicht ausdrücklich erhoben werden, vielmehr genügt es, wenn sich dem Vorbringen eine entsprechende Behauptung entnehmen lässt (ZVR 1998/123; 2 Ob 387/97v). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte bereits in der Klagebeantwortung behauptet, dass der Kläger Nachbarschaftshilfe für seinen landwirtschaftlichen Betrieb geleistet habe. Zudem hat er eingewendet, dass dann, wenn man von der Rechtsansicht des Klägers ausgehe, dass eine Haftung für die Verletzung des Klägers aufgrund eines arbeitnehmerähnlichen Dienstverhältnisses bestünde, konsequenterweise auch analog Paragraph 332, ASVG anzuwenden sei, aufgrund dessen der geltend gemachte Schmerzengeldanspruch nicht bestehe bzw ausdrücklich ausgeschlossen sei (AS 19). Er hat sich daher auch auf ein Nichtbestehen bzw auf einen ausdrücklichen Ausschluss des geltend gemachten Schmerzengeldanspruches des Klägers - wenn auch unter Hinweis auf eine unrichtige gesetzliche Bestimmung (Paragraph 332, letzter Satz ASVG läßt nämlich Schmerzengeldansprüche nicht auf den Versicherungsträger übergehen) - berufen. Der Beklagte hat sohin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes die erforderlichen Tatsachenbehauptungen iSd Paragraph 333, Absatz eins, ASVG (insbesondere auch in Verbindung mit Paragraph 175, Absatz 3, Ziffer 4, ASVG) aufgestellt, weshalb die Vorinstanzen zu Unrecht auf die Haftungsbeschränkung des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG nicht Bedacht genommen haben.
Gemäß § 333 Abs 1 ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles (oder durch eine Berufskrankheit) entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat. Arbeitsunfälle sind nach § 175 Abs 1 ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Gemäß § 175 Abs 3 Z 4 ASVG gelten in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von Gebäuden, die dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb dienen, verrichtet werden, sowie bei Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ereignen. Den Arbeitsunfällen sind nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG Unfälle gleichgestellt, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit des Verletzten ereignen, wie sie sonst ein nach § 4 Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht.Gemäß Paragraph 333, Absatz eins, ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles (oder durch eine Berufskrankheit) entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat. Arbeitsunfälle sind nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Gemäß Paragraph 175, Absatz 3, Ziffer 4, ASVG gelten in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von Gebäuden, die dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb dienen, verrichtet werden, sowie bei Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ereignen. Den Arbeitsunfällen sind nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG Unfälle gleichgestellt, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit des Verletzten ereignen, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht.
Sowohl aus dem Vorbringen des Klägers als auch aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich, dass sich der gegenständliche Unfall des Klägers bei Dachdeckerarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung einer Halle, sohin eines Gebäudes, ereignet hat, wobei sowohl das Gebäude als auch die Arbeiten des Klägers dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beklagten dienten (vgl SZ 66/60). Es liegt sohin im vorliegenden Fall ein Arbeitsunfall iSd § 175 Abs 3 Z 4 erster Fall ASVG vor. Dem steht die Feststellung, dass der Kläger die Arbeit für den Beklagten nicht im Sinne einer Nachbarschaftshilfe verrichtete, nicht entgegen, weil das Tatbestandsmerkmal der Nachbarschaftshilfe nur für § 175 Abs 3 Z 4 zweiter Fall ASVG eine Rolle spielt.Sowohl aus dem Vorbringen des Klägers als auch aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich, dass sich der gegenständliche Unfall des Klägers bei Dachdeckerarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung einer Halle, sohin eines Gebäudes, ereignet hat, wobei sowohl das Gebäude als auch die Arbeiten des Klägers dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beklagten dienten vergleiche SZ 66/60). Es liegt sohin im vorliegenden Fall ein Arbeitsunfall iSd Paragraph 175, Absatz 3, Ziffer 4, erster Fall ASVG vor. Dem steht die Feststellung, dass der Kläger die Arbeit für den Beklagten nicht im Sinne einer Nachbarschaftshilfe verrichtete, nicht entgegen, weil das Tatbestandsmerkmal der Nachbarschaftshilfe nur für Paragraph 175, Absatz 3, Ziffer 4, zweiter Fall ASVG eine Rolle spielt.
Eine betriebliche Tätigkeit iSd § 176 Abs 1 Z 6 ASVG liegt vor, wenn es sich um eine - wenn auch nur kurzfristige (EvBl 1980/24 ua) - ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienliche Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, die ihrer Art sowie den Umständen nach sonst von Personen verrichtet zu werden pflegt, die aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses von dem Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich abhängig sind (§ 4 ASVG) und durch die ein enger ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird. Unter einer ernstlichen Arbeit versteht man dabei Handlungen, die auch sonst in dem in Frage stehenden Betrieb anfallen und üblicherweise von einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses iSd allgemeinen Arbeitsmarktes verrichtet werden (SZ 60/96; SZ 70/236 ua). Ob die geleistete Tätigkeit dem Unternehmer dienlich war, kann nicht aus einer nachträglichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Vielmehr muss aus dem Zweck der geleisteten Tätigkeit erschlossen werden, ob sie dem Unternehmer nützlich sein konnte (SZ 42/39; SZ 52/66; SZ 68/111; SZ 70/236 ua). Im vorliegenden Fall bestand die Hilfeleistung des Klägers darin, dass dieser bei der Errichtung einer Halle anläßlich der Dachdeckerarbeiten die Befestigungs- bzw Nagelarbeiten übernahm. Diese Tätigkeit diente ohne Zweifel dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beklagten und stellte eine Arbeit dar, die üblicherweise (auch) von den in einem solchen Betrieb beschäftigten Personen ausgeführt wird. Eine Einordnung in den Betrieb ist nur insoweit erforderlich, als der Helfende im ausdrücklichen oder stillschweigend zum Ausdruck kommenden oder nach der Sachlage zu vermutenden Einverständnis des Unternehmers handelt und zumindest bereit sein muss, nach den den Arbeitsvorgang bestimmenden Weisungen des Unternehmers, in dessen Interesse die Tätigkeit ausgeführt wird, zu handeln (SZ 48/123; SZ 52/66; SZ 70/236 ua). Das Vorliegen eines persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses ist dabei nicht erforderlich (SZ 50/156 ua). Zwar kann eine nur vorübergehend geleistete Tätigkeit, wie sie der Kläger verrichtete, jederzeit eingestellt und die weitere Hilfe verweigert werden. Solange er sie aber leistete, brachte er damit zum Ausdruck, sich in den landwirtschaftlichen Betrieb des Beklagten einzuordnen und sich dessen Anweisungen zu fügen (SZ 48/59; SZ 52/66 ua). Der Kläger hat dies auch getan, indem er die Arbeit verrichtet hat, die ihm der Beklagte überlassen hat. Dabei kommt es auf die Beweggründe, die der Tätigkeit zugrunde liegen, nicht an, sondern nur auf die Art der Tätigkeit (SZ 48/50; SZ 60/96 ua). Der Unfall des Klägers ist sohin sowohl als Arbeitsunfall iSd § 176 Abs 1 Z 6 ASVG als auch - wie oben bereits dargelegt - als solcher iSd § 175 Abs 3 Z 4 ASVG zu werten.Eine betriebliche Tätigkeit iSd Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG liegt vor, wenn es sich um eine - wenn auch nur kurzfristige (EvBl 1980/24 ua) - ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienliche Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, die ihrer Art sowie den Umständen nach sonst von Personen verrichtet zu werden pflegt, die aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses von dem Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich abhängig sind (Paragraph 4, ASVG) und durch die ein enger ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird. Unter einer ernstlichen Arbeit versteht man dabei Handlungen, die auch sonst in dem in Frage stehenden Betrieb anfallen und üblicherweise von einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses iSd allgemeinen Arbeitsmarktes verrichtet werden (SZ 60/96; SZ 70/236 ua). Ob die geleistete Tätigkeit dem Unternehmer dienlich war, kann nicht aus einer nachträglichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Vielmehr muss aus dem Zweck der geleisteten Tätigkeit erschlossen werden, ob sie dem Unternehmer nützlich sein konnte (SZ 42/39; SZ 52/66; SZ 68/111; SZ 70/236 ua). Im vorliegenden Fall bestand die Hilfeleistung des Klägers darin, dass dieser bei der Errichtung einer Halle anläßlich der Dachdeckerarbeiten die Befestigungs- bzw Nagelarbeiten übernahm. Diese Tätigkeit diente ohne Zweifel dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beklagten und stellte eine Arbeit dar, die üblicherweise (auch) von den in einem solchen Betrieb beschäftigten Personen ausgeführt wird. Eine Einordnung in den Betrieb ist nur insoweit erforderlich, als der Helfende im ausdrücklichen oder stillschweigend zum Ausdruck kommenden oder nach der Sachlage zu vermutenden Einverständnis des Unternehmers handelt und zumindest bereit sein muss, nach den den Arbeitsvorgang bestimmenden Weisungen des Unternehmers, in dessen Interesse die Tätigkeit ausgeführt wird, zu handeln (SZ 48/123; SZ 52/66; SZ 70/236 ua). Das Vorliegen eines persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses ist dabei nicht erforderlich (SZ 50/156 ua). Zwar kann eine nur vorübergehend geleistete Tätigkeit, wie sie der Kläger verrichtete, jederzeit eingestellt und die weitere Hilfe verweigert werden. Solange er sie aber leistete, brachte er damit zum Ausdruck, sich in den landwirtschaftlichen Betrieb des Beklagten einzuordnen und sich dessen Anweisungen zu fügen (SZ 48/59; SZ 52/66 ua). Der Kläger hat dies auch getan, indem er die Arbeit verrichtet hat, die ihm der Beklagte überlassen hat. Dabei kommt es auf die Beweggründe, die der Tätigkeit zugrunde liegen, nicht an, sondern nur auf die Art der Tätigkeit (SZ 48/50; SZ 60/96 ua). Der Unfall des Klägers ist sohin sowohl als Arbeitsunfall iSd Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG als auch - wie oben bereits dargelegt - als solcher iSd Paragraph 175, Absatz 3, Ziffer 4, ASVG zu werten.
Der dritte Senat des Obersten Gerichtshofes hat bereits in der Entscheidung SZ 70/236 zu der von Neumayr (in Schwimann2 Rz 3, 8, 10, 34 und 35 zu § 333 ASVG) geäußerten Kritik Stellung genommen und ausgeführt, dass kein Anlaß besteht, von der ständigen Rechtsprechung abzugehen. Insbesondere die Ansicht Neumayrs (aaO Rz 35), wonach es auf die Motive des Hilfeleistenden ankommen soll, wurde ausdrücklich abgelehnt, weil gerade dann anders als nach der Rechtsprechung eine in irgendeiner Weise vorhersehbare Abgrenzung zwischen Fällen, für die das Haftungsprivileg gilt, und solchen, für die das nicht der Fall ist, praktisch unmöglich würde (SZ 70/236). Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen an.Der dritte Senat des Obersten Gerichtshofes hat bereits in der Entscheidung SZ 70/236 zu der von Neumayr (in Schwimann2 Rz 3, 8, 10, 34 und 35 zu Paragraph 333, ASVG) geäußerten Kritik Stellung genommen und ausgeführt, dass kein Anlaß besteht, von der ständigen Rechtsprechung abzugehen. Insbesondere die Ansicht Neumayrs (aaO Rz 35), wonach es auf die Motive des Hilfeleistenden ankommen soll, wurde ausdrücklich abgelehnt, weil gerade dann anders als nach der Rechtsprechung eine in irgendeiner Weise vorhersehbare Abgrenzung zwischen Fällen, für die das Haftungsprivileg gilt, und solchen, für die das nicht der Fall ist, praktisch unmöglich würde (SZ 70/236). Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen an.
Liegt aber ein Arbeitsunfall iSd §§ 175 Abs 3 Z 4 und 176 Abs 1 Z 6 ASVG vor, ist § 333 ASVG anzuwenden, unabhängig davon, ob der Versicherungsträger Leistungen nach dem ASVG erbringt oder nicht (SZ 60/96; Arb 9167 ua). Versicherter iSd §§ 332 bis 334 ASVG ist nämlich jeder, dem Ansprüche auf Leistungen nach dem ASVG zustehen. Ob diese Ansprüche wegen des Bestehens eines versicherungspflichtigen Verhältnisses oder wegen einer davon losgelösten Gleichstellung mit einem Arbeitsunfall begründet sind, ist nicht entscheidend (SZ 70/236; ZVR 1979/268 ua). Die Anwendung des § 333 Abs 1 ASVG hat zur Folge, dass dem Beklagten im vorliegenden Fall der Haftungsausschluß nach dieser Gesetzesstelle zugute kommt, zumal eine vorsätzliche Verursachung des Unfalles vom Kläger gar nicht behauptet wurde und auch nach den Feststellungen nicht in Betracht kommt. Dem Kläger steht daher gegen den Beklagten der geltend gemachte Schmerzengeldanspruch nicht zu, weil sich § 333 Abs 1 ASVG auf alle nach den §§ 1325 ff ABGB zustehenden Ersatzansprüche und nicht bloß auf die vom Versicherungsträger berichtigten oder zu berichtigenden Teile derselben erstreckt (SZ 30/37 ua). § 333 ASVG bezieht sich zwar nur auf Ersatzansprüche wegen Personenschäden (insbesondere auf Schmerzengeld und Verdienstentgang) und läßt Ersatzansprüche wegen Sachschadens (als außerhalb der Sozialversicherung liegend) unberührt (SZ 38/96; ZVR 1971/13 ua). Der Kläger hat jedoch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens nur vorgebracht, dass er noch immer an den Folgen seiner unfallkausalen Verletzungen leide, bereits Dauerfolgen eingetreten und Spätfolgen nicht auszuschließen seien und er daher einen Anspruch auf Feststellung habe, dass ihm der Beklagte für alle künftige Schäden aus dem streitgegenständlichen Vorfall ersatzpflichtig sei (AS 3). Daraus ergibt sich, dass der Kläger nur die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Personenschäden begehrt, welche Ersatzansprüche jedoch - wie oben angeführt - gemäß § 333 Abs 1 ASVG ausgeschlossen sind. Die Revision erweist sich daher diesbezüglich ebenfalls als berechtigt, sodass auch das Feststellungsbegehren vollinhaltlich abzuweisen war.Liegt aber ein Arbeitsunfall iSd Paragraphen 175, Absatz 3, Ziffer 4 und 176 Absatz eins, Ziffer 6, ASVG vor, ist Paragraph 333, ASVG anzuwenden, unabhängig davon, ob der Versicherungsträger Leistungen nach dem ASVG erbringt oder nicht (SZ 60/96; Arb 9167 ua). Versicherter iSd Paragraphen 332 bis 334 ASVG ist nämlich jeder, dem Ansprüche auf Leistungen nach dem ASVG zustehen. Ob diese Ansprüche wegen des Bestehens eines versicherungspflichtigen Verhältnisses oder wegen einer davon losgelösten Gleichstellung mit einem Arbeitsunfall begründet sind, ist nicht entscheidend (SZ 70/236; ZVR 1979/268 ua). Die Anwendung des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG hat zur Folge, dass dem Beklagten im vorliegenden Fall der Haftungsausschluß nach dieser Gesetzesstelle zugute kommt, zumal eine vorsätzliche Verursachung des Unfalles vom Kläger gar nicht behauptet wurde und auch nach den Feststellungen nicht in Betracht kommt. Dem Kläger steht daher gegen den Beklagten der geltend gemachte Schmerzengeldanspruch nicht zu, weil sich Paragraph 333, Absatz eins, ASVG auf alle nach den Paragraphen 1325, ff ABGB zustehenden Ersatzansprüche und nicht bloß auf die vom Versicherungsträger berichtigten oder zu berichtigenden Teile derselben erstreckt (SZ 30/37 ua). Paragraph 333, ASVG bezieht sich zwar nur auf Ersatzansprüche wegen Personenschäden (insbesondere auf Schmerzengeld und Verdienstentgang) und läßt Ersatzansprüche wegen Sachschadens (als außerhalb der Sozialversicherung liegend) unberührt (SZ 38/96; ZVR 1971/13 ua). Der Kläger hat jedoch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens nur vorgebracht, dass er noch immer an den Folgen seiner unfallkausalen Verletzungen leide, bereits Dauerfolgen eingetreten und Spätfolgen nicht auszuschließen seien und er daher einen Anspruch auf Feststellung habe, dass ihm der Beklagte für alle künftige Schäden aus dem streitgegenständlichen Vorfall ersatzpflichtig sei (AS 3). Daraus ergibt sich, dass der Kläger nur die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Personenschäden begehrt, welche Ersatzansprüche jedoch - wie oben angeführt - gemäß Paragraph 333, Absatz eins, ASVG ausgeschlossen sind. Die Revision erweist sich daher diesbezüglich ebenfalls als berechtigt, sodass auch das Feststellungsbegehren vollinhaltlich abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO, wobei die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen es auch bedingt, über die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz zu entscheiden. Da der Kläger das Feststellungsbegehren erst in (der ersten Stunde) der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 20. 9. 1995 (ON 9) gestellt hat, ist bis dahin von einem Streitwert von nur 200.000 S (Leistungsbegehren) auszugehen, sodass dem Beklagten Kosten lediglich auf Basis dieser Bemessungsgrundlage zustehen. Da dem Beklagten von den verzeichneten Kostenvorschüssen insgesamt 1.077 S zurücküberwiesen wurden (ON 30), waren nur die diesem tatsächlich aufgelaufenen Barauslagen zu berücksichtigen. In erster Instanz hat der Kläger dem Beklagten sohin 71.460,40 S (darin 10.272,90 S USt und 9.823 S Barauslagen) an Prozeßkosten zu ersetzen. Im Verfahren zweiter Instanz hat der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Kostenersatzanspruch von 20.761 S (darin 1.693,50 S USt und 10.600 S Barauslagen). Im Verfahren vor dem Revisionsgericht hat der Kläger dem Beklagten 25.445 S (darin 2.032,50 S USt und 13.250 S Barauslagen) an Prozeßkosten zu ersetzen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO, wobei die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen es auch bedingt, über die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz zu entscheiden. Da der Kläger das Feststellungsbegehren erst in (der ersten Stunde) der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 20. 9. 1995 (ON 9) gestellt hat, ist bis dahin von einem Streitwert von nur 200.000 S (Leistungsbegehren) auszugehen, sodass dem Beklagten Kosten lediglich auf Basis dieser Bemessungsgrundlage zustehen. Da dem Beklagten von den verzeichneten Kostenvorschüssen insgesamt 1.077 S zurücküberwiesen wurden (ON 30), waren nur die diesem tatsächlich aufgelaufenen Barauslagen zu berücksichtigen. In erster Instanz hat der Kläger dem Beklagten sohin 71.460,40 S (darin 10.272,90 S USt und 9.823 S Barauslagen) an Prozeßkosten zu ersetzen. Im Verfahren zweiter Instanz hat der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Kostenersatzanspruch von 20.761 S (darin 1.693,50 S USt und 10.600 S Barauslagen). Im Verfahren vor dem Revisionsgericht hat der Kläger dem Beklagten 25.445 S (darin 2.032,50 S USt und 13.250 S Barauslagen) an Prozeßkosten zu ersetzen.