Am 29. August 1970 ereignete sich in Weissenbach bei Liezen ein Verkehrsunfall, bei dem der Ehemann der Klägerin, Karl G, getötet wurde. Das Alleinverschulden am Unfall trifft Jakob Z aus Zagreb. Der beklagte Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs ist haftpflichtig.
Die Klägerin begehrt als Witwe und Erbin nach Karl G die Feststellung, daß ihr die beklagte Partei für alle zukünftigen Ansprüche, die durch den von Jakob Z am 29. August 1970 verschuldeten Unfallstod ihres Gatten Karl G gemäß § 1327 ABGB entstehen könnten, hafte, jedoch beschränkt auf die im Zeitpunkt des Unfalls geltenden Mindestversicherungssummen.Die Klägerin begehrt als Witwe und Erbin nach Karl G die Feststellung, daß ihr die beklagte Partei für alle zukünftigen Ansprüche, die durch den von Jakob Z am 29. August 1970 verschuldeten Unfallstod ihres Gatten Karl G gemäß Paragraph 1327, ABGB entstehen könnten, hafte, jedoch beschränkt auf die im Zeitpunkt des Unfalls geltenden Mindestversicherungssummen.
Die beklagte Partei hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt und vorgebracht, daß der Klägerin das Feststellungsinteresse mangle, weil innerhalb von drei Jahren nach Schadenseintritt kein auf § 1327 ABGB gegrundetes Leistungsbegehren gestellt worden sei und demnach auch künftige Schäden aus diesem Rechtsgrund nicht ersatzfähig seien.Die beklagte Partei hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt und vorgebracht, daß der Klägerin das Feststellungsinteresse mangle, weil innerhalb von drei Jahren nach Schadenseintritt kein auf Paragraph 1327, ABGB gegrundetes Leistungsbegehren gestellt worden sei und demnach auch künftige Schäden aus diesem Rechtsgrund nicht ersatzfähig seien.
Das Erstgericht hat dem Klagebegehren stattgegeben und festgestellt:
Karl G leitete ein Transportunternehmen und bezog aus dessen Einkünften seinen Unterhalt. Seiner Ehegattin Katharina G leistete er monatliche Unterhaltszahlungen bis zur Höhe von 10.000 S. Karl G hat als Erben seines Nachlasses testamentarisch die Klägerin und die Tochter aus der gemeinsamen Ehe berufen. Für die vor Einantwortung des Nachlasses verstorbene Tochter traten deren zwei Kinder, also die Enkelkinder des Ehepaares G, als Erben ein. Am 21. Oktober 1970 haben die Erben bedingte Erbserklärungen zu Gericht abgegeben. Die beiden Enkelkinder haben auf die Fortführung des Transportunternehmens als Deszendentenbetrieb verzichtet. Das Unternehmen wird von der Klägerin weitergeführt. Das Abhandlungsverfahren wurde mit Einantwortungsurkunde vom 14. November 1972 beendet.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Klägerin habe nach dem Tod ihres Mannes Anspruch auf Ersatz des ihr künftig entgehenden Unterhalts auch dann, wenn derzeit ein solcher Alimentationsanspruch der Witwe zu verneinen sei, weil sie das Unternehmen ihres Gatten weiterführt. Das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung sei gegeben, weil nur auf diese Weise der Eintritt der Verjährung künftig entstehender Ansprüche verhindert werden könne.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren ab. Es führte aus, die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes tendiere zwar dahin, eine Feststellungsklage auf Ersatz künftig entstehender Schäden in weitem Umfang zuzulassen, doch könne ein solches Begehren nur dann gestellt werden, wenn die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts bestehe. Die Klägerin habe aber nicht behauptet, daß die ihr zukommenden Erträgnisse aus dem geerbten Unternehmen ihres Gatten die Höhe des ihr zustehenden Unterhaltsanspruchs zu irgendeinem Zeitpunkt aus irgendeinem Gründe nicht mehr erreichen würden und somit in Zukunft die Möglichkeit eines weiteren Schadens gegeben sei. Im übrigen rechtfertige ein Rentenanspruch nach § 1327 ABGB noch kein Feststellungsbegehren.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren ab. Es führte aus, die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes tendiere zwar dahin, eine Feststellungsklage auf Ersatz künftig entstehender Schäden in weitem Umfang zuzulassen, doch könne ein solches Begehren nur dann gestellt werden, wenn die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts bestehe. Die Klägerin habe aber nicht behauptet, daß die ihr zukommenden Erträgnisse aus dem geerbten Unternehmen ihres Gatten die Höhe des ihr zustehenden Unterhaltsanspruchs zu irgendeinem Zeitpunkt aus irgendeinem Gründe nicht mehr erreichen würden und somit in Zukunft die Möglichkeit eines weiteren Schadens gegeben sei. Im übrigen rechtfertige ein Rentenanspruch nach Paragraph 1327, ABGB noch kein Feststellungsbegehren.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin Folge und stellte das Ersturteil wieder her.