Entscheidungsgründe:
Die Kläger und die Zweitbeklagte sind die leiblichen Kinder der am 17. 11. 1995 verstorbenen Ella S*****. Deren Nachlaß wurde mit Beschluß vom 3. 10. 1996 der Erstklägerin, dem Zweitkläger und der Zweitbeklagten als Testamentserben zu je einem Drittel eingeantwortet, während die Dritt- und Viertklägerinnen testamentarisch auf den Pflichtteil gesetzt wurden. Das reine Nachlaßvermögen nach Ella S***** betrug S 4.106,56.
Am 29. 9. 1995 verstarb der Bruder von Ella S*****, Ehrenfried F*****. Ella S***** war neben dem Erstbeklagten - ihrem Bruder - aufgrund des Gesetzes zur Hälfte als Erbin nach Ehrenfried F***** berufen. In der Verlassenschaftsabhandlung vom 23. 10. 1995 entschlug sich die eine Vollmacht vorlegende Zweitbeklagte für Ella S***** des gesetzlichen Erbrechts, wodurch ua der auf Ella S***** entfallende Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 1056 Grundbuch H*****, die im Eigentum des Ehrenfried F***** stand, dem Erstbeklagten zufiel. Mit Schenkungsvertrag vom 11. 12. 1995 übertrug der Erstbeklagte seinen Hälfteanteil an dieser Liegenschaft an die Zweitbeklagte (Tochter der Ella S*****).
Die klagenden Parteien begehrten unter anderem von der Zweitbeklagten die Zahlung von je S 315.000,-- zuzüglich Zinsen.
Dazu brachten sie im wesentlichen folgendes vor:
Der Nachlaß nach Ehrenfried F***** habe im wesentlichen aus der Liegenschaft EZ 1056 mit einem Verkehrswert von ca S 4,300.000 bestanden. Im Verlassenschaftsverfahren nach diesem sei die Zweitbeklagte als Bevollmächtigte der gesetzlichen Erbin Ella S***** aufgetreten. Die von ihr vorgelegte Vollmacht sei aber ungültig gewewen. Die Zweitbeklagte sei auch nicht beauftragt gewesen, sich der Erbschaft zu entschlagen.
Ella S***** habe ihr Erbe allen fünf Kindern gleichteilig zukommen lassen wollen. Durch die Erbsentschlagung habe die Zweitbeklagte die vermeintliche Vollmacht mißbraucht. Die Erbsentschlagung sei unwirksam, weshalb der Erstbeklagte je 1/6 des Nachlasses an die Erstklägerin und den Zweitkläger und die Zweitbeklagte ebenfalls je 1/6 an die Erstklägerin und den Zweitkläger herauszugeben hätten.
Sollte die Erbsentschlagung rechtsgültig sein, würde eine Schenkung vorliegen, aufgrund derer den Klägern ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erstbeklagten zustehe, der sich auf je 1/10 der von Ella S***** zugunsten der Erstbeklagten ausgeschlagenen Nachlaßhälfte nach Ehrenfried F***** belaufe. Die Zweitbeklagte hafte für die Pflichtteilsansprüche, weil die Entschlagung und die Schenkung Scheingeschäfte dargestellt hätten. In Wahrheit würde eine direkte Schenkung vorliegen. Die entsprechende Konstruktion sei nur gewählt worden, um die Kläger um ihre Pflichtteilsansprüche zu bringen.
Der Dritt- und Viertklägerin würden auf alle Fälle Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Zweitbeklagte zustehen, da Schenkungen zu Lebzeiten von Ella S***** im Wert von mehreren Millionen Schilling an diese erfolgt seien. Auch der Übergabsvertrag vom 11. 6. 1994 (EZ 2415) sei als Schenkung anzusehen, weil dieser Übergabe keine Gegenleistungen gegenüberstünden.
Die Ausschlagung der Erbschaft nach Ehrenfried F***** und die Anwachsung derselben an den Erstbeklagten habe nicht dem Willen von Ella S***** entsprochen. Diese hätte einen direkten Schenkungswillen an die Zweitbeklagte gehabt, weshalb eine spezielle Vollmacht, die Erbschaft zugunsten des Erstbeklagten auszuschlagen, ausscheide. Da eine formgültige Schenkung ihres Erbrechtes nach Ehrenfried F***** oder auch nur des Hälfteanteiles an der gegenständlichen Liegenschaft von Ella S***** nie getätigt worden sei, falle ihr Erbe nach Ehrenfried F***** in den eigenen Nachlaß und komme somit der Erstklägerin, dem Zweitkläger und der Zweitbeklagten je zu 1/3 zu.
Die Beklagten wendeten ein, Ella S***** sei im Verlassenschaftsverfahren nach Ehrenfried F***** von der Zweitbeklagten rechtsgültig vertreten worden. Durch die Erbsentschlagung der Ella S***** sei eine Anwachsung zugunsten des Erstbeklagten erfolgt. Dabei habe es sich um keine Schenkung gehandelt, weshalb auch der vom Erstbeklagten an die Zweitbeklagte abgetretene Hälfteanteil bei der Berechnung eines allfälligen Pflichtteilsergänzungsanspruches nicht zu berücksichtigen sei. Nach dem Ableben des Ehrenfried F***** habe Ella S***** das von ihr geerbte Vermögen ausschließlich der Zweitbeklagten zukommen lassen wollen, es sei ihr egal gewesen, wie die Zweitbeklagte den geerbten Hälfteanteil erhalte. Es sei deshalb vom Notar vorgeschlagen worden, daß sich Ella S***** des Erbrechtes entschlagen solle und anschließend der Hälfteanteil vom Erstbeklagten der Zweitbeklagten geschenkt werde. Damit seien alle einverstanden gewesen, weil es dem Willen der Erblasserin entsprochen habe.
Auch der Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 2415 sei nicht zu berücksichtigen; dieser sei zwar an die Zweitbeklagte übertragen worden, doch habe diese aus dem Titel der Haushaltsführung, der körperlichen Pflege und an Benützungsentgelt Forderungen gegen die Verlassenschaft nach Ehrenfried F***** in der Höhe von S 1,200.000, welche vom Erstbeklagten anerkannt worden seien. Auch Ella S***** sei seit 1985 auf Fremdhilfe angewiesen gewesen, welche einzig und allein in vollem Umfang von der Zweitbeklagten erbracht worden sei.
Das Erstgericht erkannte die Zweitbeklagte für schuldig, den klagenden Parteien den Betrag von je S 150.190,48 sA zu bezahlen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren auf Zahlung von je S 164.809,52 wurde abgewiesen.
Dabei wurden im wesentlichen - soweit für das Revisionsverfahren noch relevant - folgende weitere Feststellungen getroffen:
Im Jahre 1998/99 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der im Jahre 1914 geborenen Ella S*****, weshalb die Zweitbeklagte genötigt war, ihr zum Teil auch beim An- und Entkleiden sowie bei Körperpflege behilflich zu sein. Ab dem Jahre 1992 wäre Ella S***** nicht mehr in der Lage gewesen, alleine zu wohnen, weshalb sich der Betreuungs- und Pflegeaufwand ab diesem Zeitpunkt wesentlich vergrößerte. Ab dem Jahreswechsel 1994/95 war ein "Ganztagesjob" notwendig, um eine ordnungsgemäße Betreuung zu gewährleisten.
Am 29. 9. 1995 verstarb Ehrenfried F*****. Nach seinem Ableben äußerte Ella S***** ausdrücklich den Wunsch, daß der ihr von Ehrenfried F***** vererbte Grundstücksanteil an dem Grundstück Nr 481/4 in EZ 1056 der Zweitbeklagten zukommen solle, wobei sie auch eine letztwillige Verfügung unterfertigte, wonach dieser Anteil von ihr an die Zweitbeklagte "vererbt" werde. Aufgrund des Wunsches ihrer Mutter erkundigte sich die Zweitbeklagte, inwieweit diesem Willen nachgekommen werden könne, wobei sowohl von Ella S***** als auch der Zweitbeklagten beabsichtigt war, zu verhindern, daß allfällige Ansprüche der Kläger auf diese Liegenschaft erhoben werden. Über einen juristischen Rat entschloß sich deshalb die Zweitbeklagte mit Wissen und Willen von Ella S***** und mit Kenntnis des Erstbeklagten, der nach Ehrenfried F***** gemeinsam mit seiner Schwester Ella S***** gesetzlicher Erbe desselben war, auf folgende Art und Weise vorzugehen:
Ella S***** werde im Verlassenschaftsverfahren nach Ehrenfried F***** einen Erbverzicht erklären, sodaß das gesamte Erbe an den Erstbeklagten falle. In der Folge habe dieser den Hälfteanteil an der geerbten Liegenschaft an die Zweitbeklagte zu übertragen. Dadurch sollte eine direkte Schenkung des Hälfteanteils der Liegenschaft durch Ella S***** an die Zweitbeklagte verhindert werden, um allfällige Ansprüche von Noterben nach Ella S***** auszuschalten. Nachdem diese Vorgangsweise mit Einverständnis von Ella S*****, dem Erst- und der Zweitbeklagten beschlossen worden war, und der Gesundheitszustand von Ella S***** eine Teilnahme an der Verlassenschaftsabhandlung nicht zuließ, übersandte der Gerichtskommissär der Zweitbeklagten eine Spezialvollmacht, welche ausgefüllt und am 26. 10. 1995 von Ella S***** unterfertigt wurde. Anläßlich der Abhandlung der Verlassenschaft nach Ehrenfried F***** am 23. 10. 1995, an welcher die Beklagten, die Zweitbeklagte mit der Spezialvollmacht ihrer Mutter, teilnahmen, erklärte die Zweitbeklagte im Namen ihrer Mutter sich des gesetzlichen Erbrechts für sich und ihre Nachkommen zu entschlagen, sodaß festgestellt wurde, daß der Erstbeklagte allein zur gesetzlichen Erbfolge berufen sei. Dieser gab die unbedingte Erbserklärung ab.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Kläger hätten gegenüber der Zweitbeklagten Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gemäß § 785 ABGB. Dabei sei auch der der Zweitbeklagten vom Erstbeklagten übergebene Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 1056 zu berücksichtigen. Bei dem Erbverzicht und der in weiterer Folge getätigten Schenkung dieses Hälfteanteiles habe es sich nämlich um ein Scheingeschäft im Sinne des § 916 Abs 1 ABGB gehandelt. Die entsprechenden Erklärungen seien nur zum Schein abgegeben worden und daher nichtig. Nach dem wahren Willen sämtlicher Beteiligter sollte nämlich der Hälfteanteil dieser Liegenschaft der Zweitbeklagten im Wege einer Schenkung zukommen. Dieser Schenkung stünden keine Gegenleistungen der Zweitbeklagten gegenüber. Daran vermöge auch die Geltendmachung und Anerkennung eines Aufwandes von 1,2 Mio S im Verlassenschaftsverfahren nichts zu ändern, weil dies nicht dem wahren Willen der Beteiligten entsprochen habe.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Kläger hätten gegenüber der Zweitbeklagten Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gemäß Paragraph 785, ABGB. Dabei sei auch der der Zweitbeklagten vom Erstbeklagten übergebene Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 1056 zu berücksichtigen. Bei dem Erbverzicht und der in weiterer Folge getätigten Schenkung dieses Hälfteanteiles habe es sich nämlich um ein Scheingeschäft im Sinne des Paragraph 916, Absatz eins, ABGB gehandelt. Die entsprechenden Erklärungen seien nur zum Schein abgegeben worden und daher nichtig. Nach dem wahren Willen sämtlicher Beteiligter sollte nämlich der Hälfteanteil dieser Liegenschaft der Zweitbeklagten im Wege einer Schenkung zukommen. Dieser Schenkung stünden keine Gegenleistungen der Zweitbeklagten gegenüber. Daran vermöge auch die Geltendmachung und Anerkennung eines Aufwandes von 1,2 Mio S im Verlassenschaftsverfahren nichts zu ändern, weil dies nicht dem wahren Willen der Beteiligten entsprochen habe.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch der Kläger errechne sich wie folgt:
Verkehrswert der anzurechnenden Schenkungen S 8,240.000,-- (darin enthalten die Liegenschaft EZ 1056 mit einem Wert von S 2,695.238,10). Der Pflichtteil der Noterben habe 1/10 hievon betragen, sohin S 824.000,--. Davon seien die Schenkungen, welche die Kläger erhielten, in Anrechnung zu bringen, woraus sich ein Schenkungspflichtteilsanspruch der Kläger gegenüber der Zweitbeklagten von je S 150.190,48 ergebe.
Das von sämtlichen Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach (insoweit) aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.
Zur Frage des Schenkungspflichtteilsanspruchs der Kläger gegenüber der Zweitbeklagten schloß sich das Berufungsgericht der Rechtsansicht des Erstgerichtes an, es habe sich sowohl beim Erbverzicht der Ella S***** als auch der Schenkung des Erstbeklagten betreffend den Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 1056 um ein Scheingeschäft gehandelt. Bei einem solchen gelte aber nicht das simulierte, sondern das dissimulierte Geschäft, im vorliegenden Fall also eine Schenkung der Ella S***** hinsichtlich des Liegenschaftsanteils an der EZ 1056 an die Zweitbeklagte. Das Erstgericht habe sohin zu Recht der Berechnung des Schenkungspflichtteiles der klagenden Partei auch den Hälfteanteil des Wertes der Liegenschaft EZ 1056 zugrundegelegt, womit sich der vom Erstgericht den klagenden Parteien zugesprochene Betrag von je S 150.190,48 ergebe.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Zweitbeklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Die klagenden Parteien haben in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, dem Rechtsmittel der Zweitbeklagten keine Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht mit der Ansicht, es liege ein Scheingeschäft vor, von der Rechtsprechung abgewichen ist, sie ist aber nicht berechtigt.
Die Zweitbeklagte macht in ihrem Rechtsmittel geltend, es liege kein nichtiges Scheingeschäft vor. Ein solches sei nur dann gegeben, wenn sich die Parteien dahin geeinigt hätten, daß das offen geschlossene Geschäft nicht oder so nicht gelten solle, wie die Erklärungen lauteten. Ein Scheingeschäft setze somit den gemeinsamen Vorsatz voraus, der schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages gegeben sein müsse. Davon könne hier jedoch nicht ausgegangen werden. Der Erst- und die Zweitbeklagte hätten die Vertragsgestaltung nicht bloß vorgetäuscht. Vielmehr sei festgestellt worden, daß es ausdrücklicher Wille der Parteien gewesen sei, daß die Zweitbeklagte einen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 1056 erhalte. Der Schenkungsvertrag habe daher dem Rechtsfolgewillen der Parteien entsprochen.
Von den Vorinstanzen sei nicht zwischen der Erbsausschlagung der Ella S***** und dem Schenkungsvertrag vom 11. 12. 1995 unterschieden worden. Diese "rechtliche Vermengung" sei unzulässig. Es seien nämlich zwei völlig differenziert zu betrachtende Rechtsakte erfolgt, nämlich die Willenserklärung der Erbsentschlagung und das Rechtsgeschäft der Schenkung. Die Erbsausschlagungserklärung der Ella S***** habe mit dem zwischen dem Erst- und der Zweitbeklagten abgeschlossenen Schenkungsvertrag nichts zu tun, Ella S***** habe diesen nicht beeinflussen können. Die Erbsausschlagung durch Ella S***** sei rechtswirksam und gültig erfolgt, aufgrund der gesetzlichen Anwachsung sei der Erstbeklagte zum Alleinerben nach Ehrenfried F***** berufen worden. Diesem sei das gesamte Nachlaßvermögen ins Alleineigentum eingeantwortet worden. Er hätte demnach über dieses Vermögen, sohin auch über die Liegenschaft EZ 1056, frei verfügen können. Die von den Vorinstanzen erfolgte Zusammenfassung mehrerer Willenserklärungen von unterschiedlichen Parteien zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft widerspreche dem Gesetzeswortlaut und den erklärten Intentionen des Gesetzgebers und dem Willen der Parteien.