Aus den Entscheidungsgründen:
Die Ähnlichkeit der heutigen Verwaltung der Österreichischen Bundesbahnen mit der der Deutschen Reichsbahn und die Anwendbarkeit reichsdeutscher Organisationsbestimmungen vermag über die Rechtspersönlichkeit des Inhabers des Vermögens der Bundesbahnen keine Aufklärung zu geben und keinen Beweis zu erbringen, daß es sich so wie vor 1938 um einen eigenen selbständigen Wirtschaftskörper handle. Die Beurteilung in dieser Richtung muß von der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung ausgehen. Mit Recht verweisen die Untergerichte auf die unmißverständliche Bestimmung des § 51 Abs. 3 Beh-ÜG. vom 20. Juli 1945, StGBl. Nr. 94, in dem die Errichtung eines selbständigen Wirtschaftskörpers der Österreichischen Bundesbahnen vorbehalten und damit ausgesprochen wird, daß ein solcher Wirtschaftskörper bis auf weiteres nicht besteht (E. v. 30. Juni 1950, 2 Ob 321/50). Die von der Revisionswerberin hervorgehobene Kundmachung vom 18. Oktober 1945, BGBl. 1946, Nr. 85, konnte demgegenüber durch die Aufhebung reichsdeutscher Organisationsbestimmungen die nicht bestehende Rechtspersönlichkeit der Österreichischen Bundesbahnen nicht schaffen. Darauf hat schon das Erstgericht hingewiesen und das Berufungsgericht hat diese Rechtsmeinung übernommen, wie es die Stellungnahme des Erstgerichtes überhaupt gebilligt hat. Der Unternehmer der Österreichischen Bundesbahnen ist derselbe wie der der Post, nämlich die Republik Österreich (vgl. DJ. 1944, S. 21).Die Ähnlichkeit der heutigen Verwaltung der Österreichischen Bundesbahnen mit der der Deutschen Reichsbahn und die Anwendbarkeit reichsdeutscher Organisationsbestimmungen vermag über die Rechtspersönlichkeit des Inhabers des Vermögens der Bundesbahnen keine Aufklärung zu geben und keinen Beweis zu erbringen, daß es sich so wie vor 1938 um einen eigenen selbständigen Wirtschaftskörper handle. Die Beurteilung in dieser Richtung muß von der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung ausgehen. Mit Recht verweisen die Untergerichte auf die unmißverständliche Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 3, Beh-ÜG. vom 20. Juli 1945, StGBl. Nr. 94, in dem die Errichtung eines selbständigen Wirtschaftskörpers der Österreichischen Bundesbahnen vorbehalten und damit ausgesprochen wird, daß ein solcher Wirtschaftskörper bis auf weiteres nicht besteht (E. v. 30. Juni 1950, 2 Ob 321/50). Die von der Revisionswerberin hervorgehobene Kundmachung vom 18. Oktober 1945, Bundesgesetzblatt 1946, Nr. 85, konnte demgegenüber durch die Aufhebung reichsdeutscher Organisationsbestimmungen die nicht bestehende Rechtspersönlichkeit der Österreichischen Bundesbahnen nicht schaffen. Darauf hat schon das Erstgericht hingewiesen und das Berufungsgericht hat diese Rechtsmeinung übernommen, wie es die Stellungnahme des Erstgerichtes überhaupt gebilligt hat. Der Unternehmer der Österreichischen Bundesbahnen ist derselbe wie der der Post, nämlich die Republik Österreich vergleiche DJ. 1944, S. 21).
Der Sinn des zivilrechtlichen Haftungsausschlusses des Unternehmers (§ 633 RVO.) nach § 898 RVO. liegt darin, daß diejenige Person, die unmittelbar oder gemäß § 903 RVO. im Regreßweg Aufwendungen für die Unfallversicherung (§ 78 SV-ÜG.) zu tragen hat, über diese Leistungen hinaus nicht weitergehend in Anspruch genommen werden soll, sofern nicht vorsätzliche Schadenszufügung vorliegt (E. v. 8. November 1950, 2 Ob 197/50). Die Unfallversicherten erhalten im Rahmen der Versicherung ja auch Ersatz für Unfälle, die sich ohne Verschulden einer dritten Person und des Unternehmers oder sogar aus dem Verschulden des Versicherten selbst ereignet haben (E. d. RG. v. 30. Mai 1932, RGZ. 136, S. 345, Bülow, DJ. 1944, S. 25). Wenn ein Unternehmer mehrere Betriebe besitzt, leistet er die Unfallversicherungsprämien für die unfallversicherten Beschäftigten aller Betriebe, u. zw. nicht nur gegen Arbeitsunfälle im betreffenden Betrieb selbst, sondern auch für solche, die sich in der Person der in dem einen Betrieb Versicherten, aber örtlich außerhalb, etwa in einem der anderen Betriebe, ereignen. Im vorliegenden Fall waren die verunglückten Postbediensteten gegen Unfallsfolgen, die sich beim Fahren mit Postkraftfahrzeugen und bei Zusammenstößen mit anderen Betriebsmitteln, etwa solchen der Österreichischen Bundesbahnen, ereignen könnten, versichert. Der Hinweis der Revisionswerberin auf die höhere Gefahrklasse der Unfallversicherung bei den Bundesbahnen ist belanglos, weil es nicht auf die Leistung der Versicherungsprämien für die Bundesbahnbediensteten, sondern ausschließlich nur auf die Versicherungsprämien ankommt, die für die verunglückten Postbediensteten von der beklagten Partei als einheitlichen Unternehmerin beider beteiligten Betriebe bezahlt worden sind. Diese Leistung rechtfertigt den Ausschluß der Haftung des einheitlichen Unternehmers nach § 898 RVO. (Geigel, Der HaftpflichDprozeß, 4. Aufl., 1949, S. 316, Kommentar der Mitglieder des Reichsversicherungsamtes, III, S. 436). Eine Unterscheidung, ob die Haftung des Unternehmers für Schadenersatz eine Erfolgshaftung wäre, läßt § 898 RVO. nicht zu.Der Sinn des zivilrechtlichen Haftungsausschlusses des Unternehmers (Paragraph 633, RVO.) nach Paragraph 898, RVO. liegt darin, daß diejenige Person, die unmittelbar oder gemäß Paragraph 903, RVO. im Regreßweg Aufwendungen für die Unfallversicherung (Paragraph 78, SV-ÜG.) zu tragen hat, über diese Leistungen hinaus nicht weitergehend in Anspruch genommen werden soll, sofern nicht vorsätzliche Schadenszufügung vorliegt (E. v. 8. November 1950, 2 Ob 197/50). Die Unfallversicherten erhalten im Rahmen der Versicherung ja auch Ersatz für Unfälle, die sich ohne Verschulden einer dritten Person und des Unternehmers oder sogar aus dem Verschulden des Versicherten selbst ereignet haben (E. d. RG. v. 30. Mai 1932, RGZ. 136, S. 345, Bülow, DJ. 1944, S. 25). Wenn ein Unternehmer mehrere Betriebe besitzt, leistet er die Unfallversicherungsprämien für die unfallversicherten Beschäftigten aller Betriebe, u. zw. nicht nur gegen Arbeitsunfälle im betreffenden Betrieb selbst, sondern auch für solche, die sich in der Person der in dem einen Betrieb Versicherten, aber örtlich außerhalb, etwa in einem der anderen Betriebe, ereignen. Im vorliegenden Fall waren die verunglückten Postbediensteten gegen Unfallsfolgen, die sich beim Fahren mit Postkraftfahrzeugen und bei Zusammenstößen mit anderen Betriebsmitteln, etwa solchen der Österreichischen Bundesbahnen, ereignen könnten, versichert. Der Hinweis der Revisionswerberin auf die höhere Gefahrklasse der Unfallversicherung bei den Bundesbahnen ist belanglos, weil es nicht auf die Leistung der Versicherungsprämien für die Bundesbahnbediensteten, sondern ausschließlich nur auf die Versicherungsprämien ankommt, die für die verunglückten Postbediensteten von der beklagten Partei als einheitlichen Unternehmerin beider beteiligten Betriebe bezahlt worden sind. Diese Leistung rechtfertigt den Ausschluß der Haftung des einheitlichen Unternehmers nach Paragraph 898, RVO. (Geigel, Der HaftpflichDprozeß, 4. Aufl., 1949, S. 316, Kommentar der Mitglieder des Reichsversicherungsamtes, römisch drei, S. 436). Eine Unterscheidung, ob die Haftung des Unternehmers für Schadenersatz eine Erfolgshaftung wäre, läßt Paragraph 898, RVO. nicht zu.
Das Gesetz vom 7. Dezember 1943, DRGBl. I S. 674 (Geigel, a. a. O., S. 321, Amtl. Begründung, DJ. 1944, S. 21 ff.) hat im Verhältnis zwischen dem Unfallversicherten und dem Unternehmer dessen Haftungsausschuß nach § 898 RVO. für die Teilnahme des Versicherten am allgemeinen Verkehr aus Billigkeitsgrunden beseitigt. Es handelt sich um eine, nicht durch die Kriegsereignisse bedingte Ausnahmsbestimmung, die nach § 4 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943, DRGBl. I S. 674, und § 1542 Abs. 1 letzter Satz RVO. der Klägerin keinesfalls zugutekommen könnte.Das Gesetz vom 7. Dezember 1943, DRGBl. römisch eins S. 674 (Geigel, a. a. O., S. 321, Amtl. Begründung, DJ. 1944, S. 21 ff.) hat im Verhältnis zwischen dem Unfallversicherten und dem Unternehmer dessen Haftungsausschuß nach Paragraph 898, RVO. für die Teilnahme des Versicherten am allgemeinen Verkehr aus Billigkeitsgrunden beseitigt. Es handelt sich um eine, nicht durch die Kriegsereignisse bedingte Ausnahmsbestimmung, die nach Paragraph 4, des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943, DRGBl. römisch eins S. 674, und Paragraph 1542, Absatz eins, letzter Satz RVO. der Klägerin keinesfalls zugutekommen könnte.
Der Hinweis der Revisionswerberin auf den notwendigen Schutz des wirtschaftlich Schwächeren und auf sachlich oder zeitlich nicht anwendbare Gesetze kann bei der klaren Gesetzeslage nicht erfolgreich sein.
Da die Klägerin einen Anspruch nach § 1542 RVO. nicht geltend machen kann, haben die Untergerichte ohne Rechtsirrtum die Klage abgewiesen.Da die Klägerin einen Anspruch nach Paragraph 1542, RVO. nicht geltend machen kann, haben die Untergerichte ohne Rechtsirrtum die Klage abgewiesen.