Aus der Begründung:
Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts können nur die Bestimmungen der §§ 49 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 5, 50 Abs. 1 JN., 227 Abs. 1 ZPO. und der Art. XLII EGzZPO. in Betracht gezogen werden. Dabei ist davon auszugehen, daß sich die bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeitsbestimmung des § 49 Abs. 2 Z. 5 JN. auf alle Streitigkeiten aus Bestand- oder Teilpachtverträgen erstreckt, die weder das Bestehen des Vertrages noch die Zinszahlung betreffen. In den Eigenzuständigkeitsbereich der Bezirksgerichte gehören daher auch Klagen auf Rechnungslegung aus einem der vorbezeichneten Verträge (so schon SZ. VI/262) oder Klagen nach Art. XLII Abs. 1 und Abs. 2 EGzZPO. wenn sie auf einen der vorgenannten Verträge - mit Recht oder Unrecht, sei dahingestellt - gestützt werden. Anders steht es um die Klage auf Zahlung (Gerichtserlag) der Zinsen. Sie unterliegt jedenfalls der Wertzuständigkeit, für sie ist daher das Bezirksgericht nur dann sachlich zuständig, wenn der eingeforderte Betrag 4000 S nicht übersteigt.Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts können nur die Bestimmungen der Paragraphen 49, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 5, 50, Absatz eins, JN., 227 Absatz eins, ZPO. und der "Art". XLII EGzZPO. in Betracht gezogen werden. Dabei ist davon auszugehen, daß sich die bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeitsbestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN. auf alle Streitigkeiten aus Bestand- oder Teilpachtverträgen erstreckt, die weder das Bestehen des Vertrages noch die Zinszahlung betreffen. In den Eigenzuständigkeitsbereich der Bezirksgerichte gehören daher auch Klagen auf Rechnungslegung aus einem der vorbezeichneten Verträge (so schon SZ. VI/262) oder Klagen nach "Art". XLII Absatz eins und Absatz 2, EGzZPO. wenn sie auf einen der vorgenannten Verträge - mit Recht oder Unrecht, sei dahingestellt - gestützt werden. Anders steht es um die Klage auf Zahlung (Gerichtserlag) der Zinsen. Sie unterliegt jedenfalls der Wertzuständigkeit, für sie ist daher das Bezirksgericht nur dann sachlich zuständig, wenn der eingeforderte Betrag 4000 S nicht übersteigt.
Nun läßt sich den Klagsangaben entnehmen, daß sich die Klägerin einen Pachtschilling von nahezu 60.000 S oder vielleicht sogar noch mehr erwartet und daß sie die vom Beklagten eingewendeten Gegenforderungen nicht anerkennen will; sie hat aber ihr Zinsleistungsbegehren vorläufig noch nicht beziffert, weil sie den Weg des Art. XLII Abs. 3 EGzZPO. einschlagen und sich die genaue Bezifferung vorbehalten wollte. Dieser Weg stand ihr grundsätzlich offen; sie übersah jedoch, daß diese Gesetzesbestimmung, was die Klagenverbindung anlangt, nur eine abstrakte Möglichkeit ins Auge faßt und auch nur von der Bestimmung des § 226 Abs. 1 ZPO., nicht aber von jener des § 227 Abs. 1 ZPO. eine Ausnahme schafft. Dem § 227 Abs. 1 ZPO. hätte jedoch die Klägerin nur dann genügt, wenn sie klar zu erkennen gegeben hätte, daß ihr Pachtschillingleistungsbegehren die bezirksgerichtliche Wertzuständigkeitsgrenze nicht übersteige. Das tat sie nicht, ja es ist sogar anzunehmen, daß sich ihr Leistungsbegehren dereinst auf ein Vielfaches des Betrages von 4000 S erstellen wird. Da sie nun aus der Bestimmung des Art XLII Abs. 3 EGzZPO. für sich nur das Recht ableiten konnte, ein vorläufig unbestimmtes Zahlungs(Erlags)begehren anzubringen, nicht aber auch das Recht, sich über die im § 227 Abs. 1 ZPO. normierten Grenzen für eine Klagenhäufung hinwegzusetzen, mußte ihr unter Punkt c) des Urteilsantrags vorgebrachtes Begehren, für das sie einen bezirksgerichtlichen Zuständigkeitsbestand nicht zu behaupten vermochte, zurückgewiesen werden.Nun läßt sich den Klagsangaben entnehmen, daß sich die Klägerin einen Pachtschilling von nahezu 60.000 S oder vielleicht sogar noch mehr erwartet und daß sie die vom Beklagten eingewendeten Gegenforderungen nicht anerkennen will; sie hat aber ihr Zinsleistungsbegehren vorläufig noch nicht beziffert, weil sie den Weg des "Art". XLII Absatz 3, EGzZPO. einschlagen und sich die genaue Bezifferung vorbehalten wollte. Dieser Weg stand ihr grundsätzlich offen; sie übersah jedoch, daß diese Gesetzesbestimmung, was die Klagenverbindung anlangt, nur eine abstrakte Möglichkeit ins Auge faßt und auch nur von der Bestimmung des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO., nicht aber von jener des Paragraph 227, Absatz eins, ZPO. eine Ausnahme schafft. Dem Paragraph 227, Absatz eins, ZPO. hätte jedoch die Klägerin nur dann genügt, wenn sie klar zu erkennen gegeben hätte, daß ihr Pachtschillingleistungsbegehren die bezirksgerichtliche Wertzuständigkeitsgrenze nicht übersteige. Das tat sie nicht, ja es ist sogar anzunehmen, daß sich ihr Leistungsbegehren dereinst auf ein Vielfaches des Betrages von 4000 S erstellen wird. Da sie nun aus der Bestimmung des Art XLII Absatz 3, EGzZPO. für sich nur das Recht ableiten konnte, ein vorläufig unbestimmtes Zahlungs(Erlags)begehren anzubringen, nicht aber auch das Recht, sich über die im Paragraph 227, Absatz eins, ZPO. normierten Grenzen für eine Klagenhäufung hinwegzusetzen, mußte ihr unter Punkt c) des Urteilsantrags vorgebrachtes Begehren, für das sie einen bezirksgerichtlichen Zuständigkeitsbestand nicht zu behaupten vermochte, zurückgewiesen werden.
Aus diesen Erwägungen war wie im Tenor zu entscheiden.