Aus den Entscheidungsgründen:
Das Erstgericht hat sich mit der Frage, ob die Vorschrift des Art. 8 Nr. 6 der 4. EVzHGB., wonach Handelsgeschäfte auf Grund des § 934 ABGB. wegen Verkürzung über die Hälfte nicht angefochten werden können, anzuwenden sei, überhaupt nicht befaßt. Das Berufungsgericht hat zwar die Kaufmannseigenschaft der Klägerin bejaht, die streitgegenständliche Veräußerung der vorhandenen Gasthauseinrichtung seitens der Klägerin an die Beklagte aber nicht als Handelsgeschäft qualifiziert. Die Revisionswerberin rügt unter dem Revisionsgrunde des § 503 Z. 4 ZPO. lediglich diese Beurteilung, und zwar mit Recht. Im einzelnen ergibt sich dazu folgendes:Das Erstgericht hat sich mit der Frage, ob die Vorschrift des Artikel 8, Nr. 6 der 4. EVzHGB., wonach Handelsgeschäfte auf Grund des Paragraph 934, ABGB. wegen Verkürzung über die Hälfte nicht angefochten werden können, anzuwenden sei, überhaupt nicht befaßt. Das Berufungsgericht hat zwar die Kaufmannseigenschaft der Klägerin bejaht, die streitgegenständliche Veräußerung der vorhandenen Gasthauseinrichtung seitens der Klägerin an die Beklagte aber nicht als Handelsgeschäft qualifiziert. Die Revisionswerberin rügt unter dem Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. lediglich diese Beurteilung, und zwar mit Recht. Im einzelnen ergibt sich dazu folgendes:
Zum Betriebe des Handelsgewerbes gehören zunächst alle in diesem Betriebe während seines Bestehens geschlossenen Geschäfte; es ist aber nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung zu den §§ 343 f. HGB. (vgl. Baumbach - Duden, Kurz-Kommentar zum HGB., 11. Aufl. S. 569) nicht unbedingt ein Betrieb nötig; Handelsgeschäfte sind vielmehr auch sogenannte vorbereitende Geschäfte und ebenso Abwicklungsgeschäfte. Dementsprechend ist der Verkauf eines Hotelinventars durch das Hotelunternehmen als Handelsgeschäft qualifiziert worden (vgl. Godin im Reichsgerichtsrätekommentar zum HGB., 2. Aufl. III S. 8). Die Veräußerung der vorhandenen Gasthauseinrichtung seitens der Klägerin im Vertrage vom 6. Mai 1953 ist demnach als Handelsgeschäft auf ihrer Seite anzusehen. Dem Vorbringen der Revisionswerberin in dieser Hinsicht, das auf die Feststellungen der Vorinstanzen gegrundet und daher keineswegs als Neuerung zu werten ist (wie die Revisionsgegnerin vermeint), kann die Berechtigung nicht abgesprochen werden. Die vom Berufungsgerichte bezogene Judikatur ist mit Rücksicht auf die Einführung der in Betracht kommenden Bestimmungen des HGB. in Österreich mit 1. März 1939 nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall anwendbar, wobei übrigens zu bemerken ist, daß Pisko (in Staub - Pisko, Kommentar zum AHGB., 3. Aufl. IV. Buch S. 47) unter dem Geltungsbereich des AHGB. in Österreich die Veräußerung von Gegenständen der Geschäftseinrichtung, die für den Betrieb des Handelsgewerbes entbehrlich oder unbrauchbar geworden sind, unter die akzessorischen Handelsgeschäfte (Art. 273 AHGB.) gerechnet hat.Zum Betriebe des Handelsgewerbes gehören zunächst alle in diesem Betriebe während seines Bestehens geschlossenen Geschäfte; es ist aber nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung zu den Paragraphen 343, f. HGB. vergleiche Baumbach - Duden, Kurz-Kommentar zum HGB., 11. Aufl. S. 569) nicht unbedingt ein Betrieb nötig; Handelsgeschäfte sind vielmehr auch sogenannte vorbereitende Geschäfte und ebenso Abwicklungsgeschäfte. Dementsprechend ist der Verkauf eines Hotelinventars durch das Hotelunternehmen als Handelsgeschäft qualifiziert worden vergleiche Godin im Reichsgerichtsrätekommentar zum HGB., 2. Aufl. römisch drei S. 8). Die Veräußerung der vorhandenen Gasthauseinrichtung seitens der Klägerin im Vertrage vom 6. Mai 1953 ist demnach als Handelsgeschäft auf ihrer Seite anzusehen. Dem Vorbringen der Revisionswerberin in dieser Hinsicht, das auf die Feststellungen der Vorinstanzen gegrundet und daher keineswegs als Neuerung zu werten ist (wie die Revisionsgegnerin vermeint), kann die Berechtigung nicht abgesprochen werden. Die vom Berufungsgerichte bezogene Judikatur ist mit Rücksicht auf die Einführung der in Betracht kommenden Bestimmungen des HGB. in Österreich mit 1. März 1939 nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall anwendbar, wobei übrigens zu bemerken ist, daß Pisko (in Staub - Pisko, Kommentar zum AHGB., 3. Aufl. römisch vier. Buch S. 47) unter dem Geltungsbereich des AHGB. in Österreich die Veräußerung von Gegenständen der Geschäftseinrichtung, die für den Betrieb des Handelsgewerbes entbehrlich oder unbrauchbar geworden sind, unter die akzessorischen Handelsgeschäfte (Artikel 273, AHGB.) gerechnet hat.
Ist aber der streitgegenständliche Verkauf der vorhandenen Gasthauseinrichtung seitens der Klägerin als Handelsgeschäft im Sinne des § 343 HGB. zu qualifizieren, dann ist dem Klagebegehren in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen ohne weiteres stattzugeben, weil die einzige Einwendung der Beklagten, daß Verkürzung über die Hälfte im Sinne des § 934 ABGB. vorliege, wegfällt. Dabei kann ganz unerörtert bleiben, ob das fragliche Rechtsgeschäft auch für die beklagte Partei Handelsgeschäft gewesen ist, weil gemäß § 345 HGB. auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein Handelsgeschäft ist, die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung kommen, soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt, was aber bezüglich der maßgeblichen Bestimmung des Art. 8 Nr. 6 der 4. EVzHGB. nicht der Fall ist (vgl. Hämmerle, Grundriß des Handelsrechts, 2. Aufl. S. 194).Ist aber der streitgegenständliche Verkauf der vorhandenen Gasthauseinrichtung seitens der Klägerin als Handelsgeschäft im Sinne des Paragraph 343, HGB. zu qualifizieren, dann ist dem Klagebegehren in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen ohne weiteres stattzugeben, weil die einzige Einwendung der Beklagten, daß Verkürzung über die Hälfte im Sinne des Paragraph 934, ABGB. vorliege, wegfällt. Dabei kann ganz unerörtert bleiben, ob das fragliche Rechtsgeschäft auch für die beklagte Partei Handelsgeschäft gewesen ist, weil gemäß Paragraph 345, HGB. auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein Handelsgeschäft ist, die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung kommen, soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt, was aber bezüglich der maßgeblichen Bestimmung des Artikel 8, Nr. 6 der 4. EVzHGB. nicht der Fall ist vergleiche Hämmerle, Grundriß des Handelsrechts, 2. Aufl. S. 194).
Aus diesen Erwägungen war der Revision Folge zu geben.