Aus der Begründung:
Es kann dahingestellt bleiben, ob Artikel IV der Verordnung vom 23. März 1940, DRGBl. I S. 537, durch das Kraftfahrrechts-Überleitungsgesetz, BGBl. Nr. 47/1947, aufrecht erhalten worden ist. Denn der Unfall hat sich unbestrittenermaßen vor dem Inkrafttreten des Kraftfahrrechts-Überleitungsgesetzes ereignet. Da dieses Gesetz nirgends eine Rückwirkung seiner Bestimmungen festsetzt, gilt für die Beurteilung der Haftung des Beklagten noch das Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909, DRGBl. S. 437, samt der Einführungsverordnung vom 23. März 1940, DRGBl. I S. 537.Es kann dahingestellt bleiben, ob Artikel römisch vier der Verordnung vom 23. März 1940, DRGBl. römisch eins S. 537, durch das Kraftfahrrechts-Überleitungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1947,, aufrecht erhalten worden ist. Denn der Unfall hat sich unbestrittenermaßen vor dem Inkrafttreten des Kraftfahrrechts-Überleitungsgesetzes ereignet. Da dieses Gesetz nirgends eine Rückwirkung seiner Bestimmungen festsetzt, gilt für die Beurteilung der Haftung des Beklagten noch das Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909, DRGBl. S. 437, samt der Einführungsverordnung vom 23. März 1940, DRGBl. römisch eins S. 537.
Die mehrfach erwähnte Bestimmung des Art. IV der Einführungsverordnung kommt daher entgegen der Meinung des Rekursgerichtes bei Beurteilung der vorliegenden Rechtssache wohl in Betracht; in diesem Belange muß den Ausführungen des Revisionsrekurses zugestimmt werden. Der Kläger kann aber seinen Anspruch auf diese Bestimmung deswegen nicht stützen, weil die dort angeführte Voraussetzung eines Dienstverhältnisses des Lenkers zum Halter des Kraftfahrzeuges nicht gegeben ist. Die erwähnte Bestimmung des Art. IV der Einführungsverordnung ist dem früheren österreichischen Gesetz vom 9. August 1908, RGBl. Nr. 162 (mit den durch das Bundesgesetz vom 3. Mai 1922, BGBl. Nr. 300, eingeführten Änderungen) entnommen, dessen § 8 sie entspricht.Die mehrfach erwähnte Bestimmung des Artikel römisch vier, der Einführungsverordnung kommt daher entgegen der Meinung des Rekursgerichtes bei Beurteilung der vorliegenden Rechtssache wohl in Betracht; in diesem Belange muß den Ausführungen des Revisionsrekurses zugestimmt werden. Der Kläger kann aber seinen Anspruch auf diese Bestimmung deswegen nicht stützen, weil die dort angeführte Voraussetzung eines Dienstverhältnisses des Lenkers zum Halter des Kraftfahrzeuges nicht gegeben ist. Die erwähnte Bestimmung des Artikel römisch vier, der Einführungsverordnung ist dem früheren österreichischen Gesetz vom 9. August 1908, RGBl. Nr. 162 (mit den durch das Bundesgesetz vom 3. Mai 1922, Bundesgesetzblatt Nr. 300, eingeführten Änderungen) entnommen, dessen Paragraph 8, sie entspricht.
Hienach haftet der Eigentümer des Wagens auch dann, wenn eine Haftung nach dein Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen nicht besteht, der Schadenersatzanspruch daher auf das allgemeine bürgerliche Recht gestützt werden muß, für das Verschulden der Personen, deren er sich beim Betrieb des Kraftfahrzeuges bedient, "insoweit es sich um ihre Dienstleistung beim Betrieb des Kraftfahrzeuges handelt". Dieser letztere Beisatz soll nach Bartsch, Erläuterungen zum Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, selbstverständlich sein, es soll sich nur um eine Verdeutlichung der Bedienung einer anderen Person beim Betriebe handeln. Ihm folgend haben auch die früheren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (SZ. XV/86, ZBl. 1933, Nr. 294 und 1934, Nr. 310, Rspr. 1936, Nr. 350) deutlicher ausgesprochen, daß es sich nicht um ein Dienstverhältnis handeln müsse, es solle damit wieder lediglich nur die Verwendung einer anderen Person zum Betriebe gemeint sein.
Diese Auslegung des Gesetzes beruft sich auf die Entstehungsgeschichte. Tatsächlich hatte der ursprüngliche Regierungsentwurf diesen Beisatz nicht enthalten, er wurde erst im Laufe der Beratungen in die zweite Regierungsvorlage hineingenommen. Die Erläuterungen zur zweiten Regierungsvorlage sagen allerdings, daß dieser Beisatz nur zwecks Verdeutlichung des Gesetzes hineingenommen sei.
Der Oberste Gerichtshof kann sich der von Bartsch und den früheren Entscheidungen vertretenen Rechtsansicht nicht mehr anschließen. Wenn der Gesetzgeber den Ausdruck "Dienstleistung" verwendet, muß angenommen werden, daß er mit diesem Ausdruck jenen Begriff verbinden wollte, der diesem Wort im juristischen Sinn einzig und allein beigelegt werden kann, nämlich die Tätigkeit in einem Dienstverhältnis (Dienstvertrag). Eine laienhafte Ausdrucksweise kann vom Gesetzgeber nicht vorausgesetzt werden. Wollte der Gesetzgeber, daß unter diesem Worte nicht der alltägliche Fachausdruck des Rechtes verstanden werden soll, hätte er dies klar und ohne Gefahr eines Mißverständnisses deutlich machen, besser diesen Ausdruck überhaupt vermeiden müssen. Auf die Entstehungsgeschichte eines Gesetzes ist erst dann zurückzugreifen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes zweifelhaft ist und einer näheren Auslegung bedarf. Ist sie aber - wie hier - vollkommen klar, geht es nicht an, den klaren Ausdruck des Gesetzes unter Berufung auf die Entstehungsgeschichte geradezu in sein Gegenteil zu verkehren und anzunehmen, das Gesetz verwende zwar den Ausdruck "Dienstleistung", meine aber gar keine solche.
Zu einer solchen fast gewaltsamen Auslegung zwingt im Gegensatz zur Meinung Bartsch's und der früheren Entscheidungen auch keineswegs die Entstehungsgeschichte des Gesetzes; im Gegenteil, man kann mit der gleichen Berechtigung auf Grund der Entstehungsgeschichte annehmen, das Gesetz meine auch das, was es deutlich sagt, nämlich die Tätigkeit des Gehilfen in einem Dienstverhältnis. Die erste Regierungsvorlage zum Automobilhaftpflichtgesetz hat, wie bereits angeführt, eine dem später eingefügten § 8 des Gesetzes ähnliche Bestimmung nicht enthalten. Sie enthielt nur in ihrem § 3 Abs. 2 für langsam fahrende Kraftwagen, deren Eigentümer von der Haftung nach dem Gesetz befreit waren, die Vorschrift, daß sie für das Verschulden jener Personen haften, "deren sie sich beim Betriebe bedienen". Diese Ausdrucksweise ist wörtlich die gleiche, die schon aus dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz bekannt war, worin gleichfalls die Haftung der Eisenbahnunternehmung für das Verschulden jener Personen ausgesprochen wird, deren sie sich beim Betrieb bedient. Hiebei war zweifellos lediglich an Bedienstete gedacht, da es bei einer Eisenbahn kaum vorkommen kann, daß eine andere Person als ein Bediensteter beim Betriebe verwendet wird. Die erwähnte Vorschrift des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes galt daher lange Zeit als das (fast einzige) Musterbeispiel der Statuierung der Deliktshaftung einer juristischen Person für ihre Organe und eines Unternehmers für das Verschulden seiner Bediensteten.Zu einer solchen fast gewaltsamen Auslegung zwingt im Gegensatz zur Meinung Bartsch's und der früheren Entscheidungen auch keineswegs die Entstehungsgeschichte des Gesetzes; im Gegenteil, man kann mit der gleichen Berechtigung auf Grund der Entstehungsgeschichte annehmen, das Gesetz meine auch das, was es deutlich sagt, nämlich die Tätigkeit des Gehilfen in einem Dienstverhältnis. Die erste Regierungsvorlage zum Automobilhaftpflichtgesetz hat, wie bereits angeführt, eine dem später eingefügten Paragraph 8, des Gesetzes ähnliche Bestimmung nicht enthalten. Sie enthielt nur in ihrem Paragraph 3, Absatz 2, für langsam fahrende Kraftwagen, deren Eigentümer von der Haftung nach dem Gesetz befreit waren, die Vorschrift, daß sie für das Verschulden jener Personen haften, "deren sie sich beim Betriebe bedienen". Diese Ausdrucksweise ist wörtlich die gleiche, die schon aus dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz bekannt war, worin gleichfalls die Haftung der Eisenbahnunternehmung für das Verschulden jener Personen ausgesprochen wird, deren sie sich beim Betrieb bedient. Hiebei war zweifellos lediglich an Bedienstete gedacht, da es bei einer Eisenbahn kaum vorkommen kann, daß eine andere Person als ein Bediensteter beim Betriebe verwendet wird. Die erwähnte Vorschrift des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes galt daher lange Zeit als das (fast einzige) Musterbeispiel der Statuierung der Deliktshaftung einer juristischen Person für ihre Organe und eines Unternehmers für das Verschulden seiner Bediensteten.
Nur in diesem Sinne dürfte auch die Regierungsvorlage diese Ausdrucksweise verwendet haben. Hierauf deuten auch die Motive zur Regierungsvorlage hin, die ausführen, daß diese Bestimmung dem Schutze des Publikums diene, das dem internen Verhältnis zwischen Unternehmer und Bediensteten fremd gegenübersteht. Die Vorschrift entspreche auch, so führen die Motive weiter aus, soweit der Betrieb durch eine juristische Person geführt wird, der Praxis. Diese Praxis bezog sich aber auf die Haftung juristischer Personen für ihre Bediensteten. Hält man dies fest, werden die Erläuternden Bemerkungen zur zweiten Regierungsvorlage ohneweiters verständlich, wonach der in den späteren § 8 hineingenommene Beisatz "insoweit es sich um Dienstleistung beim Betrieb handelt" nur zur Klarstellung des Sinnes der Worte "deren er sich beim Betriebe bedient" eingeschaltet wurde (dasselbe sagt der Bericht des Justizausschusses des Abgeordnetenhauses zum Herrenhausbeschluß).Nur in diesem Sinne dürfte auch die Regierungsvorlage diese Ausdrucksweise verwendet haben. Hierauf deuten auch die Motive zur Regierungsvorlage hin, die ausführen, daß diese Bestimmung dem Schutze des Publikums diene, das dem internen Verhältnis zwischen Unternehmer und Bediensteten fremd gegenübersteht. Die Vorschrift entspreche auch, so führen die Motive weiter aus, soweit der Betrieb durch eine juristische Person geführt wird, der Praxis. Diese Praxis bezog sich aber auf die Haftung juristischer Personen für ihre Bediensteten. Hält man dies fest, werden die Erläuternden Bemerkungen zur zweiten Regierungsvorlage ohneweiters verständlich, wonach der in den späteren Paragraph 8, hineingenommene Beisatz "insoweit es sich um Dienstleistung beim Betrieb handelt" nur zur Klarstellung des Sinnes der Worte "deren er sich beim Betriebe bedient" eingeschaltet wurde (dasselbe sagt der Bericht des Justizausschusses des Abgeordnetenhauses zum Herrenhausbeschluß).
Faßt man den Ausdruck "Haftung für Personen, deren man sich beim Betriebe bedient" als Haftung für das Verschulden der Bediensteten auf, dann ist allerdings der Beisatz eine Selbstverständlichkeit, die nur der besseren Verdeutlichung dient. Nimmt man aber an, daß sich der Ausdruck "Bedienung im Betriebe" nicht nur auf Bedienstete, sondern auch auf andere Personen erstrecke, die mit dem Willen des Eigentümers das Fahrzeug führen, wird der Beisatz plötzlich keineswegs selbstverständlich, im Gegenteil, er enthält dann geradezu einen Gegensatz, richtiger gesagt eine wesentliche Einschränkung des Obersatzes.
Hieraus folgt, daß die Schöpfer des Gesetzes und die Ausschüsse des Reichsrates (offenbar entsprechend der Ausdrucksweise des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes) von der Meinung ausgegangen sind, schon der Ausdruck "Bedienung im Betriebe" umfasse nur (Betriebs-)Bedienstete, was übrigens der Motivenbericht zur ersten Regierungsvorlage klar ausspricht. Nur auf diese Art ist es zu erklären, daß der später aufgenommene Beisatz in den Erläuternden Bemerkungen zur zweiten Regierungsvorlage und in den Ausschußberichten als eine bloße Verdeutlichung und Klarstellung bezeichnet wird. Sonst wären diese Bemerkungen nicht gut verständlich, und die damaligen Gesetzgeber hätten nicht nur ihre Aufgabe, sich im Gesetze richtig und verständlich auszudrücken, vollkommen verfehlt, indem sie den Ausdruck Dienstleistung verwendeten, aber eine solche gar nicht meinten; sie hätten überdies bei ihren veröffentlichten Bemerkungen zu dieser Gesetzesstelle einen irreführenden Denkfehler gemacht, indem sie den Beisatz als eine selbstverständliche Klarstellung bezeichneten, während er nach dem Wortlaut des Gesetzes eine wesentliche Einschränkung enthält.
Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zwingt daher keineswegs zu der von Bartsch gegebenen Auslegung, der die früheren Entscheidungen gefolgt sind, ohne die oben dargelegten Zusammenhänge der Entstehungsgeschichte richtig zu betrachten.
Nur § 2 Abs. 3 des ursprünglichen Automobilhaftpflichtgesetzes hat der Rechtsprechung Gelegenheit gegeben, unter Personen, deren sich der Eigentümer beim Betriebe bedient, nicht nur Bedienstete, sondern auch andere Personen zu verstehen. Dort fehlt nämlich im Gesetze der Beisatz, daß es sich um eine Dienstleistung handeln müsse. Nur dort, also wenn die Haftung nach dem Automobilhaftpflichtgesetz in Anspruch genommen wird, sind darunter auch solche Personen zu verstehen, die nicht als Dienstnehmer handeln, aber doch vom Halter des Fahrzeuges bei dessen Betrieb verwendet werden. Für den Bereich des § 8 des Automobilhaftpflichtgesetzes (Art. IV der Einführungsverordnung 1940) spricht aber nicht nur der Wortlaut des Gesetzes, sondern auch seine Entstehungsgeschichte für die Einschränkung auf Bedienstete.Nur Paragraph 2, Absatz 3, des ursprünglichen Automobilhaftpflichtgesetzes hat der Rechtsprechung Gelegenheit gegeben, unter Personen, deren sich der Eigentümer beim Betriebe bedient, nicht nur Bedienstete, sondern auch andere Personen zu verstehen. Dort fehlt nämlich im Gesetze der Beisatz, daß es sich um eine Dienstleistung handeln müsse. Nur dort, also wenn die Haftung nach dem Automobilhaftpflichtgesetz in Anspruch genommen wird, sind darunter auch solche Personen zu verstehen, die nicht als Dienstnehmer handeln, aber doch vom Halter des Fahrzeuges bei dessen Betrieb verwendet werden. Für den Bereich des Paragraph 8, des Automobilhaftpflichtgesetzes (Artikel römisch vier, der Einführungsverordnung 1940) spricht aber nicht nur der Wortlaut des Gesetzes, sondern auch seine Entstehungsgeschichte für die Einschränkung auf Bedienstete.
Bartsch und die angeführten früheren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes begrunden ihre gewaltsame Auslegung des Gesetzes mit der Erwägung, daß sich kein Eigentümer durch Überlassung des Wagens an einen anderen seiner Haftung entschlagen dürfe. Hier wird übersehen, daß dies in der weitaus überwiegenden Mehrzahl der Unfälle schon von vornherein deswegen nicht möglich ist, weil in der Regel der Ersatzanspruch auf das Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz gegrundet werden kann. Insbesondere konnte zur Zeit der Schaffung der strittigen Gesetzesstelle auch der Schmerzengeldanspruch mit Berufung auf das Automobilhaftpflichtgesetz durchgesetzt werden. Für die verhältnismäßig seltenen Fälle, in denen das Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz versagt, sollte zwar gleichfalls mit der strittigen Bestimmung die Haftung für fremdes Verschulden ohne weitere Voraussetzung eingeführt werden, sie wird aber (nur für den Bereich des allgemeinen bürgerlichen Rechtes) durch die Bedingung einer Dienstleistung des Verschuldensträgers gemildert.
Da im vorliegenden Fall ein Dienstverhältnis oder eine Dienstleistung des T. bei Lenkung des Kraftwagens vom Kläger niemals behauptet wurde, kommt die mehrfach erwähnte Vorschrift des Art. IV nicht zur Anwendung.Da im vorliegenden Fall ein Dienstverhältnis oder eine Dienstleistung des T. bei Lenkung des Kraftwagens vom Kläger niemals behauptet wurde, kommt die mehrfach erwähnte Vorschrift des Artikel römisch vier, nicht zur Anwendung.
Dies hat allerdings nicht, wie der Revisionsrekurs zu meinen scheint, die Folge, daß der Beklagte überhaupt von jeder Haftung für das Verschulden des T. befreit sei. Denn die Haftung des Kraftfahrzeughalters für fremdes Verschulden wird durch die erwähnte Bestimmung keineswegs gegenüber den Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechtes eingeengt in dem Sinne, daß diese Haftung nur dann bestehen soll, wenn der Unfall auf Verschulden einer Person zurückzuführen ist, die beim Wageneigentümer bedienstet ist. § 8 des Automobilhaftpflichtgesetzes 1908 ließ vielmehr die besonderen Haftungsgrunde des ABGB. für fremdes Verschulden weiter bestehen und erweiterte diese Haftung des Eigentümers (statt sie einzuengen) auf eine voraussetzungslose Haftung für den Fall, daß der Verschuldensträger im Dienste des Eigentümers (Halters) gehandelt hat. Es sollte also der Halter eines Kraftwagens ebenso wie die Bahnunternehmung nach dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz Dritten gegenüber ohne weiteres für das Verschulden seiner Bediensteten haften, für das Verschulden anderer Personen aber nur gemäß den besonderen Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechtes.Dies hat allerdings nicht, wie der Revisionsrekurs zu meinen scheint, die Folge, daß der Beklagte überhaupt von jeder Haftung für das Verschulden des T. befreit sei. Denn die Haftung des Kraftfahrzeughalters für fremdes Verschulden wird durch die erwähnte Bestimmung keineswegs gegenüber den Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechtes eingeengt in dem Sinne, daß diese Haftung nur dann bestehen soll, wenn der Unfall auf Verschulden einer Person zurückzuführen ist, die beim Wageneigentümer bedienstet ist. Paragraph 8, des Automobilhaftpflichtgesetzes 1908 ließ vielmehr die besonderen Haftungsgrunde des ABGB. für fremdes Verschulden weiter bestehen und erweiterte diese Haftung des Eigentümers (statt sie einzuengen) auf eine voraussetzungslose Haftung für den Fall, daß der Verschuldensträger im Dienste des Eigentümers (Halters) gehandelt hat. Es sollte also der Halter eines Kraftwagens ebenso wie die Bahnunternehmung nach dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz Dritten gegenüber ohne weiteres für das Verschulden seiner Bediensteten haften, für das Verschulden anderer Personen aber nur gemäß den besonderen Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechtes.
Von den letzteren kommt hier § 1315 ABGB. in Betracht. Das Rekursgericht hat daher mit Recht dem Erstgericht die Überprüfung des Tatbestandes aus dem Gesichtspunkte dieser Gesetzesstelle heraus aufgetragen.Von den letzteren kommt hier Paragraph 1315, ABGB. in Betracht. Das Rekursgericht hat daher mit Recht dem Erstgericht die Überprüfung des Tatbestandes aus dem Gesichtspunkte dieser Gesetzesstelle heraus aufgetragen.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist als zu einem bestimmten Geschäfte untüchtig jede Person anzusehen, bei der die Voraussetzungen, die vom Gesetze oder von auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen an die Übertragung dieser Arbeit geknüpft werden, nicht zutreffen. Es ist daher auch der Lenker eines Kraftfahrzeuges, solange seine Eignung zur Lenkung des Kraftfahrzeuges durch Ausstellung des Führerscheines nicht anerkannt wurde, als untüchtig zu bezeichnen, wenn er auch die fachliche Eignung besitzen würde.
Nun ist die Behauptung des Klägers, daß T. einen Führerschein nicht besessen habe, nicht ausreichend bescheinigt. Der Beklagte hatte bereits in seiner Äußerung zum Antrage auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung darauf hingewiesen, daß T. im Strafverfahren angab, er besitze einen Führerschein, habe diesen aber zur Zeit des Unfalles nicht bei sich gehabt. Mit Rücksicht auf diese Angabe durfte sich das Gericht mit der schriftlichen Erklärung des T. vom 20. Juli 1948, ONr. 16, er verfüge nicht über einen Führerschein, nicht begnügen. Es wäre vielmehr der für diese Behauptung angebotene Beweis, nämlich die persönliche Vernehmung des T., allenfalls aber auch noch die Durchführung weiterer, in dieser Beziehung noch anzubietender Beweise erforderlich gewesen. Das Verfahren erster Instanz bedurfte daher noch einer Ergänzung. Demgemäß war die Aufhebung der erstrichterlichen Entscheidung gerechtfertigt.