Aus der Begründung:
Das Berufungsurteil beruht auf der Erwägung, daß der Unfall des Klägers einen Arbeitsunfall darstelle. Der Kläger habe nicht behauptet, daß der Zweitbeklagte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Auf Grund der Vorschrift des § 333 ASVG. sei daher die Geltendmachung eines Anspruches auf Verdienstentgang und Schmerzengeld rechtlich unmöglich. Dabei ging das Berufungsgericht vom unbestrittenen beiderseitigen Parteivorbringen aus, wonach der Zweitbeklagte in Ausübung seines Berufes den Sand abladen wollte und der Kläger, ohne in einem Arbeitsverhältnis beim Erstbeklagten zu stehen, sich bei den Entladearbeiten betätigte.Das Berufungsurteil beruht auf der Erwägung, daß der Unfall des Klägers einen Arbeitsunfall darstelle. Der Kläger habe nicht behauptet, daß der Zweitbeklagte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Auf Grund der Vorschrift des Paragraph 333, ASVG. sei daher die Geltendmachung eines Anspruches auf Verdienstentgang und Schmerzengeld rechtlich unmöglich. Dabei ging das Berufungsgericht vom unbestrittenen beiderseitigen Parteivorbringen aus, wonach der Zweitbeklagte in Ausübung seines Berufes den Sand abladen wollte und der Kläger, ohne in einem Arbeitsverhältnis beim Erstbeklagten zu stehen, sich bei den Entladearbeiten betätigte.
Die Revision bekämpft die Beurteilung als Arbeitsunfall. Auf ihre dagegen vorgebrachten Argumente braucht jedoch ebensowenig eingegangen zu werden wie auf die Einzelheiten der Gründe des Berufungsgerichtes, dies deshalb, weil die Beklagten in erster Instanz nichts vorgebracht haben, was in die Richtung einer Haftungsbeschränkung gemäß § 333 ASVG. weisen würde. Eine solche Beschränkung ist aber ohne eine Einrede in dieser Richtung von Amts wegen ebensowenig zu berücksichtigen wie beispielsweise ein Mitverschulden des Beschädigten. Die materiellrechtliche Bestimmung des § 333 ASVG. gibt dem Dienstgeber und den ihm Gleichgestellten die Möglichkeiten zu behaupten und zu beweisen, daß ein behaupteter Schadenersatzanspruch wegen Vorliegens des vom Gesetz normierten Ausnahmefalles überhaupt nicht entstanden sei. Ob der auf Schadenersatz Belangte von seinem Recht, den Haftungsausschluß geltend zu machen, Gebrauch machen will oder nicht, hängt jedoch allein von ihm ab (vgl. Ehrenzweig, System[2], I/1 § 141; Pollak, Zivilprozeßrecht[2] S. 411).Die Revision bekämpft die Beurteilung als Arbeitsunfall. Auf ihre dagegen vorgebrachten Argumente braucht jedoch ebensowenig eingegangen zu werden wie auf die Einzelheiten der Gründe des Berufungsgerichtes, dies deshalb, weil die Beklagten in erster Instanz nichts vorgebracht haben, was in die Richtung einer Haftungsbeschränkung gemäß Paragraph 333, ASVG. weisen würde. Eine solche Beschränkung ist aber ohne eine Einrede in dieser Richtung von Amts wegen ebensowenig zu berücksichtigen wie beispielsweise ein Mitverschulden des Beschädigten. Die materiellrechtliche Bestimmung des Paragraph 333, ASVG. gibt dem Dienstgeber und den ihm Gleichgestellten die Möglichkeiten zu behaupten und zu beweisen, daß ein behaupteter Schadenersatzanspruch wegen Vorliegens des vom Gesetz normierten Ausnahmefalles überhaupt nicht entstanden sei. Ob der auf Schadenersatz Belangte von seinem Recht, den Haftungsausschluß geltend zu machen, Gebrauch machen will oder nicht, hängt jedoch allein von ihm ab vergleiche Ehrenzweig, System[2], I/1 Paragraph 141,; Pollak, Zivilprozeßrecht[2] S. 411).
Das Fehlen der erforderlichen Einrede der Beklagten konnte der Oberste Gerichtshof im Rahmen der vom Kläger in dritter Instanz allein erhobenen Rechtsrüge nicht wahrnehmen.
Dies hat zur Folge, daß das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben ist. Denn das Berufungsgericht hat zwar entgegen dem Standpunkt des Beklagten auch ihm ein Mitverschulden angelastet, sich jedoch mit der vom Kläger in diesem Belang erhobenen Mängel- und Beweisrüge nicht auseinandergesetzt. Dies muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Rückverweisung der Sache an die zweite Instanz führen, wobei die Notwendigkeit einer Fortsetzung der mündlichen Berufungsverhandlung ihrem Ermessen überlassen bleibt.
Um Weiterungen zu vermeiden, wird bezüglich des vom Kläger schon in erster Instanz zusätzlich geltend gemachten Rechtsgrundes des Anerkenntnisses bemerkt, daß der Oberste Gerichtshof diesfalls die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes billigt, wonach auf der Grundlage der in diesem Berufung als unbedenklich übernommenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes ein konstitutives Anerkenntnis nicht vorliegt.