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Entscheidung 2 Ob 36/18k×

Entscheidung 2 Ob 36/18k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob36/18k

Entscheidungsdatum

25.04.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** B*****, vertreten durch Mag. Thomas Loos, Rechtsanwalt in Steyr, gegen die beklagten Parteien 1. E***** C*****, 2. H***** S*****, 3. Z*****-Aktiengesellschaft, *****, wegen Wiederaufnahme des Prozesses AZ 2 Cg 77/16z des Landesgerichts Wels (Streitwert 129.445,37 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 29. Jänner 2018, GZ 6 R 6/18s-5, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Zurückweisung der Wiederaufnahmeklage zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf:

Rechtliche Beurteilung

Zu den Punkten 3a, 3b und 3d der Klage hat die Klägerin nicht vorgebracht, warum sie die angeblichen Mängel des Gutachtens, insbesondere die Nichtberücksichtigung bereits vorhandener Befunde, nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht hat. Schon benützbare Beweismittel dürfen nicht einem Wiederaufnahmeverfahren vorbehalten werden (RIS-Justiz RS0117483); den Wiederaufnahmekläger trifft die Behauptungs- und Beweislast, dass ihn kein Verschulden daran trifft, die nun geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel nicht schon im Vorprozess vorgebracht zu haben (RIS-Justiz RS0044633 [insb T9, T10]).

Zu Punkt 3c der Klage hat die Klägerin kein Vorbringen erstattet, aus welchen Gründen gerade die neuen Befunde belegen sollen, dass die Grundlagen für das im Vorprozess erstattete Gutachten unrichtig waren. Damit fehlt von vornherein ein schlüssiges Vorbringen zum Wiederaufnahmegrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO.

Textnummer

E121577

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00036.18K.0425.000

Im RIS seit

07.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2018

Dokumentnummer

JJT_20180425_OGH0002_0020OB00036_18K0000_000