[4] 1. Zwar steht die Konformatsperre des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht entgegen, weil die Vorinstanzen die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen haben. Allerdings sind auch in einem solchen Fall die Revisionsrekursbeschränkungen nach § 528 Abs 2 Z 1 (RS0044496) und § 528 Abs 2 Z 1a ZPO (2 Ob 61/19p; 4 Ob 218/15k) zu beachten. Danach ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt (Z 1); bei Nichtzulassung durch das Rekursgericht ist er auch dann unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, aber nicht 30.000 EUR übersteigt (Z 1a). [4] 1. Zwar steht die Konformatsperre des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht entgegen, weil die Vorinstanzen die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen haben. Allerdings sind auch in einem solchen Fall die Revisionsrekursbeschränkungen nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, (RS0044496) und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO (2 Ob 61/19p; 4 Ob 218/15k) zu beachten. Danach ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt (Ziffer eins,); bei Nichtzulassung durch das Rekursgericht ist er auch dann unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, aber nicht 30.000 EUR übersteigt (Ziffer eins a,).
[5] 2. Da somit die Zulässigkeit des Revisionsrekurses vom Wert des Entscheidungsgegenstands abhängt und dieser nicht in einem Geldbetrag besteht, ist nach § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 ZPO ein Bewertungsausspruch durch das Rekursgericht zu treffen. Dieser wird durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands, an die das Gericht zweiter Instanz nicht gebunden ist (RS0043252), nicht ersetzt (RS0042296). Auch die vom Erstgericht über Antrag des Beklagten erfolgte Festsetzung des Streitwerts nach § 7 RATG mit 200.000 EUR hat keine Auswirkungen auf die Rechtsmittelzulässigkeit (1 Ob 149/14i; RS0111573). Aus diesem Grund sind die Akten dem Rekursgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung zu übermitteln. [5] 2. Da somit die Zulässigkeit des Revisionsrekurses vom Wert des Entscheidungsgegenstands abhängt und dieser nicht in einem Geldbetrag besteht, ist nach Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, ZPO ein Bewertungsausspruch durch das Rekursgericht zu treffen. Dieser wird durch die vom Kläger gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands, an die das Gericht zweiter Instanz nicht gebunden ist (RS0043252), nicht ersetzt (RS0042296). Auch die vom Erstgericht über Antrag des Beklagten erfolgte Festsetzung des Streitwerts nach Paragraph 7, RATG mit 200.000 EUR hat keine Auswirkungen auf die Rechtsmittelzulässigkeit (1 Ob 149/14i; RS0111573). Aus diesem Grund sind die Akten dem Rekursgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung zu übermitteln.
[6] 3. Bei einer Bewertung über 30.000 EUR wäre der außerordentliche Revisionsrekurs neuerlich zur Entscheidung vorzulegen. Spricht das Rekursgericht demgegenüber aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, wird es – allenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens – zu prüfen haben, ob angesichts der Ausführungen im Rechtsmittel zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage die Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO gegeben sind. Bei einer Bewertung bis 5.000 EUR wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. [6] 3. Bei einer Bewertung über 30.000 EUR wäre der außerordentliche Revisionsrekurs neuerlich zur Entscheidung vorzulegen. Spricht das Rekursgericht demgegenüber aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, wird es – allenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens – zu prüfen haben, ob angesichts der Ausführungen im Rechtsmittel zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage die Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung nach Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO gegeben sind. Bei einer Bewertung bis 5.000 EUR wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.