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Entscheidung 2 Ob 36/26x×

Entscheidung 2 Ob 36/26x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob36/26x

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2022 verstorbenen P*, wegen Einholung eines Sachverständigengutachtens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Neffen M*, vertreten durch Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 26. März 2025, GZ 6 R 139/25w-77, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

römisch zwei. Der Antrag der Witwe auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         römisch eins. Die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf keiner Begründung (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

[2]         römisch zwei. Die Revisionsrekursbeantwortung war nicht freigestellt und ist deshalb nicht zu honorieren (RS0124792 [T3]).

Textnummer

E147433

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00036.26X.0326.000

Im RIS seit

23.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260326_OGH0002_0020OB00036_26X0000_000