Entscheidung 2 Ob 36/26x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
26.03.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2022 verstorbenen P*, wegen Einholung eines Sachverständigengutachtens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Neffen M*, vertreten durch Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 26. März 2025, GZ 6 R 139/25w-77, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.römisch eins. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
II. Der Antrag der Witwe auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der Witwe auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] I. Die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf keiner Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG). römisch eins. Die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf keiner Begründung (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
[2] II. Die Revisionsrekursbeantwortung war nicht freigestellt und ist deshalb nicht zu honorieren (RS0124792 [T3]). römisch zwei. Die Revisionsrekursbeantwortung war nicht freigestellt und ist deshalb nicht zu honorieren (RS0124792 [T3]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00036.26X.0326.000
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2026
Dokumentnummer
JJT_20260326_OGH0002_0020OB00036_26X0000_000