Die Revision ist nicht gemäß § 502 Abs 3 ZPO unzulässig; sie ist nicht begründet.Die Revision ist nicht gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO unzulässig; sie ist nicht begründet.
Nach den gesamten Revisionsausführungen steht auf der Grundlage der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - es ist lediglich Rechtsrüge erhoben worden - die einzige Frage zur Erörterung, mit welchem Anteile das Eigenverschulden des verletzten Franz H***** für die Berechnung der Ersatzansprüche der Klägerin als Legalzessionarin nach § 332 ASVG zu veranschlagen sei. In dieser Beziehung haben die Vorinstanzen - übereinstimmend - ein Aufteilungsverhältnis von 1 zu 3 zu Gunsten der beklagten Parteien angenommen. Die Klägerin erachtet diese Quote für unzutreffend und hält auch in dritter Instanz an dem von ihr schon in der Klage geltend gemachten Aufteilungsverhältnisse von 1 zu 1 fest. Bei dem Unfallshergange vermag das Revisionsgericht dieser Auffassung der Klägerin nicht zu folgen, erachtet vielmehr die von den Untergerichten vorgenommene Aufteilung für gerechtfertigt. Es ist doch festgestellt, daß der Erstbeklagte mit dem von ihm gelenkten PKW zur Unfallszeit aus Richtung Judenburg über die Bundesstraße 17 mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h an den die Bundesstraße bei Zeltweg kreuzenden sogenannten Haldenweg herangekommen war. Rund 60 m vor dieser Kreuzung war der Erstbeklagte durch die Scheinwerfer eines aus der Gegenrichtung gekommenen Kraftwagens etwas geblendet worden. Wegen dieses Fahrzeugs und anderer ihm entgegenkommender Kraftwagen fuhr der Erstbeklagte mit Abblendlicht. In einer Entfernung von rund 20 m bemerkte er nun vor sich auf der Fahrbahn ein dunkles Hindernis. Es handelte sich dabei um Franz H***** und sein Fahrrad; bei der Überquerung der Bundesstraße im Zuge des Haldenwegs war dieser mit dem Fahrrad gestürzt und hatte sich noch nicht ganz aufgerichtet, als der vom Erstbeklagten gelenkte PKW herankam. Der Erstbeklagte reagierte zwar mit Bremsen und dem Versuch, nach links auszuweichen; dennoch wurden Franz H***** und sein Fahrrad vom PKW auf der Asphaltbahn einige Meter weitergeschoben, bis der PKW stehenblieb; dadurch wurde Franz H***** verletzt. Beim vorangegangenen Sturz vom Fahrrade war dieser nicht verletzt worden, so daß er nicht gehindert gewesen wäre, die Fahrbahn zu verlassen; dazu wären ihm rund 10 Sekunden bis zum Eintreffen des Erstbeklagten zur Verfügung gestanden. Franz H***** war infolge Alkoholisierung im Zeitpunkte des Unfalls zur Lenkung seines Fahrrades nicht mehr im Stande gewesen; sein Sturz auf die Fahrbahn war auf seine Alkoholisierung zurückzuführen; infolge seines alkoholisierten Zustandes war er auch nicht in der Lage, die Fahrbahn nach dem Sturze ohne Verzögerung zu räumen. Franz H***** - von Beruf Hilfsschlosser der Hauptwerkstätte Knittelfeld der ÖBB - stand zur Unfallszeit im 55. Lebensjahre.Nach den gesamten Revisionsausführungen steht auf der Grundlage der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - es ist lediglich Rechtsrüge erhoben worden - die einzige Frage zur Erörterung, mit welchem Anteile das Eigenverschulden des verletzten Franz H***** für die Berechnung der Ersatzansprüche der Klägerin als Legalzessionarin nach Paragraph 332, ASVG zu veranschlagen sei. In dieser Beziehung haben die Vorinstanzen - übereinstimmend - ein Aufteilungsverhältnis von 1 zu 3 zu Gunsten der beklagten Parteien angenommen. Die Klägerin erachtet diese Quote für unzutreffend und hält auch in dritter Instanz an dem von ihr schon in der Klage geltend gemachten Aufteilungsverhältnisse von 1 zu 1 fest. Bei dem Unfallshergange vermag das Revisionsgericht dieser Auffassung der Klägerin nicht zu folgen, erachtet vielmehr die von den Untergerichten vorgenommene Aufteilung für gerechtfertigt. Es ist doch festgestellt, daß der Erstbeklagte mit dem von ihm gelenkten PKW zur Unfallszeit aus Richtung Judenburg über die Bundesstraße 17 mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h an den die Bundesstraße bei Zeltweg kreuzenden sogenannten Haldenweg herangekommen war. Rund 60 m vor dieser Kreuzung war der Erstbeklagte durch die Scheinwerfer eines aus der Gegenrichtung gekommenen Kraftwagens etwas geblendet worden. Wegen dieses Fahrzeugs und anderer ihm entgegenkommender Kraftwagen fuhr der Erstbeklagte mit Abblendlicht. In einer Entfernung von rund 20 m bemerkte er nun vor sich auf der Fahrbahn ein dunkles Hindernis. Es handelte sich dabei um Franz H***** und sein Fahrrad; bei der Überquerung der Bundesstraße im Zuge des Haldenwegs war dieser mit dem Fahrrad gestürzt und hatte sich noch nicht ganz aufgerichtet, als der vom Erstbeklagten gelenkte PKW herankam. Der Erstbeklagte reagierte zwar mit Bremsen und dem Versuch, nach links auszuweichen; dennoch wurden Franz H***** und sein Fahrrad vom PKW auf der Asphaltbahn einige Meter weitergeschoben, bis der PKW stehenblieb; dadurch wurde Franz H***** verletzt. Beim vorangegangenen Sturz vom Fahrrade war dieser nicht verletzt worden, so daß er nicht gehindert gewesen wäre, die Fahrbahn zu verlassen; dazu wären ihm rund 10 Sekunden bis zum Eintreffen des Erstbeklagten zur Verfügung gestanden. Franz H***** war infolge Alkoholisierung im Zeitpunkte des Unfalls zur Lenkung seines Fahrrades nicht mehr im Stande gewesen; sein Sturz auf die Fahrbahn war auf seine Alkoholisierung zurückzuführen; infolge seines alkoholisierten Zustandes war er auch nicht in der Lage, die Fahrbahn nach dem Sturze ohne Verzögerung zu räumen. Franz H***** - von Beruf Hilfsschlosser der Hauptwerkstätte Knittelfeld der ÖBB - stand zur Unfallszeit im 55. Lebensjahre.
Bei diesen Umständen haben die Vorinstanzen mit Recht das überwiegende Verschulden des Franz H***** in dem oben bezeichneten Ausmaße angenommen. Dieser ist doch alkoholisiert mit seinem Fahrrad bei Dunkelheit auf der sehr frequentierten Fernverkehrsstraße gefahren und hat diese Straße zweimal überquert (das zweite Mal in der Höhe des Haldenweges); seine Alkoholisierung war auslösend für den Sturz mit dem Fahrrade beim Überqueren der Fahrbahn und für die Verzögerung bei der Räumung dieser Fahrbahn; dem Erstbeklagten aber liegt die Einhaltung einer etwas überhöhten Geschwindigkeit beim Fahren mit Abblendlicht zur Last, derart, daß der Sichtweite von rund 30 m ein Anhalteweg von ca 35 m gegenüberstand; den Unfall hat noch die dunkle Kleidung des Franz H***** und der Umstand begünstigt, daß die Asphaltbahn, auf der Franz H***** lag, mit dunklen Ausbesserungsflecken durchsetzt war. Die Revisionsausführungen sind nicht geeignet, einen Rechtsirrtum der Untergerichte in der Schadensaufteilung darzutun. Gewiß ist das Fahren ohne genügende Sicht als schwerer Verstoß eines Kraftfahrers gegen die Verkehrsvorschriften zu werten; das bedeutet aber nicht, daß in allen Fällen dieser Verkehrswidrigkeit das Verschulden des Kraftfahrers mindestens ebenso schwer zu werten wäre wie das mitwirkende Verschulden des zweiten - nicht motorisierten - Verkehrsteilnehmers; es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an, wenn das Verhältnis der Schadensaufteilung im Sinne des § 1304 ABGB angemessen ermittelt werden soll. Nun liegt dem verletzten Franz H***** die Auslösung dieses Unfalles zur Last, weil er trotz seines alkoholisierten Zustandes als Radfahrer am Verkehr einer stark frequentierten Straße teilgenommen hat. Wenn die Revisionswerberin vorbringt, bei Franz H***** sei infolge seines alkoholisierten Zustandes die volle Einsicht über die Gefährlichkeit seines Vorhabens nicht mehr vorhanden gewesen, er habe zufolge des Alkoholkonsums weniger Hemmungen als ein nüchterner Mensch gehabt, dann kann daraus für ihren Standpunkt nichts gewonnen werden; sein besonderes Verschulden liegt ja gerade darin, daß er sich im Zustande der Alkoholisierung in eine Situation begab, zu deren Bewältigung es aller Anstrengungen eines nicht beeinträchtigten Verkehrsteilnehmers bedurft hätte.Bei diesen Umständen haben die Vorinstanzen mit Recht das überwiegende Verschulden des Franz H***** in dem oben bezeichneten Ausmaße angenommen. Dieser ist doch alkoholisiert mit seinem Fahrrad bei Dunkelheit auf der sehr frequentierten Fernverkehrsstraße gefahren und hat diese Straße zweimal überquert (das zweite Mal in der Höhe des Haldenweges); seine Alkoholisierung war auslösend für den Sturz mit dem Fahrrade beim Überqueren der Fahrbahn und für die Verzögerung bei der Räumung dieser Fahrbahn; dem Erstbeklagten aber liegt die Einhaltung einer etwas überhöhten Geschwindigkeit beim Fahren mit Abblendlicht zur Last, derart, daß der Sichtweite von rund 30 m ein Anhalteweg von ca 35 m gegenüberstand; den Unfall hat noch die dunkle Kleidung des Franz H***** und der Umstand begünstigt, daß die Asphaltbahn, auf der Franz H***** lag, mit dunklen Ausbesserungsflecken durchsetzt war. Die Revisionsausführungen sind nicht geeignet, einen Rechtsirrtum der Untergerichte in der Schadensaufteilung darzutun. Gewiß ist das Fahren ohne genügende Sicht als schwerer Verstoß eines Kraftfahrers gegen die Verkehrsvorschriften zu werten; das bedeutet aber nicht, daß in allen Fällen dieser Verkehrswidrigkeit das Verschulden des Kraftfahrers mindestens ebenso schwer zu werten wäre wie das mitwirkende Verschulden des zweiten - nicht motorisierten - Verkehrsteilnehmers; es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an, wenn das Verhältnis der Schadensaufteilung im Sinne des Paragraph 1304, ABGB angemessen ermittelt werden soll. Nun liegt dem verletzten Franz H***** die Auslösung dieses Unfalles zur Last, weil er trotz seines alkoholisierten Zustandes als Radfahrer am Verkehr einer stark frequentierten Straße teilgenommen hat. Wenn die Revisionswerberin vorbringt, bei Franz H***** sei infolge seines alkoholisierten Zustandes die volle Einsicht über die Gefährlichkeit seines Vorhabens nicht mehr vorhanden gewesen, er habe zufolge des Alkoholkonsums weniger Hemmungen als ein nüchterner Mensch gehabt, dann kann daraus für ihren Standpunkt nichts gewonnen werden; sein besonderes Verschulden liegt ja gerade darin, daß er sich im Zustande der Alkoholisierung in eine Situation begab, zu deren Bewältigung es aller Anstrengungen eines nicht beeinträchtigten Verkehrsteilnehmers bedurft hätte.
Der gerügte Rechtsirrtum (§ 503 Z 4 ZPO) liegt also nicht vor, so daß der Revision ein Erfolg zu versagen war.Der gerügte Rechtsirrtum (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) liegt also nicht vor, so daß der Revision ein Erfolg zu versagen war.
Der Kostenausspruch (auf der Basis der Abweisung des Mehrbegehrens, wobei hinsichtlich der Rentenbeträge auf § 10 Abs 1 RAT-Verordnung Bedacht zu nehmen war) gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Der Kostenausspruch (auf der Basis der Abweisung des Mehrbegehrens, wobei hinsichtlich der Rentenbeträge auf Paragraph 10, Absatz eins, RAT-Verordnung Bedacht zu nehmen war) gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.