Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Beklagten vertreten die Ansicht, der Erstbeklagte habe bei seiner Fahrt mit Recht das Blaulicht verwendet, es habe sich um eine Einsatzfahrt gehandelt. Da ein schwerkranker Patient nach der Hilfe des Erstbeklagten verlangt habe, sei es gerechtfertigt gewesen, daß die Gattin des Erstbeklagten den Funkkontakt hergestellt habe. Dieser Funkkontakt sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, da der Erstbeklagte gewußt habe, daß nur ärztlicher Wochenenddienst versehen werde. Erfahrungsgemäß sei bei diesem Dienst eine unmittelbare sofortige Hilfeleistung nur in seltenen Fällen möglich. Außerdem lehre die Lebenserfahrung, daß nur der behandelnde Arzt imstande sei, nicht nur Krankheitssymptome sondern die Krankheitsursachen, die er bei seinen Patienten kenne, erfolgversprechend in dringenden Fällen sofort zu behandeln. Diese Erwägungen seien es auch gewesen, warum der Erstbeklagte mit seiner Gattin vereinbart gehabt habe, daß sie ihn in dringenden Fällen 'anzufunken' habe. Einzig und allein dem Arzt müsse es überlassen bleiben, zu bestimmen, ob eine akute Gefahr im Sinne des § 26 Abs 1 StVO vorliege. Der Erstbeklagte habe sich auf seine Gattin verlassen können und müssen. Es sei im gesamten Verfahren keinerlei Behauptung aufgestellt worden, daß die Gattin des Erstbeklagten nicht imstande gewesen wäre, die Dringlichkeit einer Einsatzfahrt richtig abzuschätzen. Auszugehen sei davon, daß der Funkkontakt seine sachliche Berechtigung gehabt habe. Unverständlich sei die Meinung des Berufungsgerichtes, der Erstbeklagte hätte erst eine telefonische Informationsaufnahme durchführen müssen. Es sei allgemeine Lebenserfahrung, daß es speziell am Samstagnachmittag äußerst schwierig sei, über öffentliche Fernsprechanlagen sofort eine telefonische Verbindung herzustellen. Gerade für einen Arzt, der auf Grund einer Mitteilung von einem dringenden Krankenfall seiner ärztlichen Pflicht nachkommen müsse und wolle, sei nicht zu verlangen, kostbare Zeit für telefonische Versuche zur Information über die Dringlichkeit eines Arztbesuches verstreichen zu lassen. Gerade die Zeit sei es, die Erfolg verspreche. überdies sei der Aufhebungsbeschluß auch deshalb nicht berechtigt, weil der Kläger das Ersturteil nur mit Rechtsrüge bekämpft habe, die Tatsachenfeststellungen aber unbekämpft geblieben seien. Nach dem Strafurteil und den unbekämpften Feststellungen lägen dem Kläger schwerste mehrfache Verkehrverstöße zur Last. Das Strafgericht habe festgestellt, daß der Erstbeklagte sofort reagiert habe. Die im Aufhebungsbeschluß angeordnete überprüfung der Fahrsituation sei daher überflüssig.Die Beklagten vertreten die Ansicht, der Erstbeklagte habe bei seiner Fahrt mit Recht das Blaulicht verwendet, es habe sich um eine Einsatzfahrt gehandelt. Da ein schwerkranker Patient nach der Hilfe des Erstbeklagten verlangt habe, sei es gerechtfertigt gewesen, daß die Gattin des Erstbeklagten den Funkkontakt hergestellt habe. Dieser Funkkontakt sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, da der Erstbeklagte gewußt habe, daß nur ärztlicher Wochenenddienst versehen werde. Erfahrungsgemäß sei bei diesem Dienst eine unmittelbare sofortige Hilfeleistung nur in seltenen Fällen möglich. Außerdem lehre die Lebenserfahrung, daß nur der behandelnde Arzt imstande sei, nicht nur Krankheitssymptome sondern die Krankheitsursachen, die er bei seinen Patienten kenne, erfolgversprechend in dringenden Fällen sofort zu behandeln. Diese Erwägungen seien es auch gewesen, warum der Erstbeklagte mit seiner Gattin vereinbart gehabt habe, daß sie ihn in dringenden Fällen 'anzufunken' habe. Einzig und allein dem Arzt müsse es überlassen bleiben, zu bestimmen, ob eine akute Gefahr im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, StVO vorliege. Der Erstbeklagte habe sich auf seine Gattin verlassen können und müssen. Es sei im gesamten Verfahren keinerlei Behauptung aufgestellt worden, daß die Gattin des Erstbeklagten nicht imstande gewesen wäre, die Dringlichkeit einer Einsatzfahrt richtig abzuschätzen. Auszugehen sei davon, daß der Funkkontakt seine sachliche Berechtigung gehabt habe. Unverständlich sei die Meinung des Berufungsgerichtes, der Erstbeklagte hätte erst eine telefonische Informationsaufnahme durchführen müssen. Es sei allgemeine Lebenserfahrung, daß es speziell am Samstagnachmittag äußerst schwierig sei, über öffentliche Fernsprechanlagen sofort eine telefonische Verbindung herzustellen. Gerade für einen Arzt, der auf Grund einer Mitteilung von einem dringenden Krankenfall seiner ärztlichen Pflicht nachkommen müsse und wolle, sei nicht zu verlangen, kostbare Zeit für telefonische Versuche zur Information über die Dringlichkeit eines Arztbesuches verstreichen zu lassen. Gerade die Zeit sei es, die Erfolg verspreche. überdies sei der Aufhebungsbeschluß auch deshalb nicht berechtigt, weil der Kläger das Ersturteil nur mit Rechtsrüge bekämpft habe, die Tatsachenfeststellungen aber unbekämpft geblieben seien. Nach dem Strafurteil und den unbekämpften Feststellungen lägen dem Kläger schwerste mehrfache Verkehrverstöße zur Last. Das Strafgericht habe festgestellt, daß der Erstbeklagte sofort reagiert habe. Die im Aufhebungsbeschluß angeordnete überprüfung der Fahrsituation sei daher überflüssig.
Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Der Beklagte hatte offensichtlich die Bewilligung, im Sinne des § 20 Abs 5 lit e KfG auf seinem PKW Warnleuchten mit Blaulicht zu verwenden. Sein Fahrzeug war daher im Sinne des § 26 Abs 1 StVO mit Blaulicht ausgestattet. Dieses durfte er nach der genannten Vorschrift nur bei Gefahr im Verzug, so zu Fahrten zum Ort der dringenden Hilfeleistung, verwenden. Ob und in welchem Umfang von einem Arzt, der zu einer Hilfeleistung gerufen wird, im allgemeinen verlangt werden kann, zu überprüfen, ob Gefahr im Verzug ist, braucht hier nicht erörtert zu werden, denn im vorliegenden besonders gelagerten Fall hätte der Erstbeklagte jedenfalls allein auf Grund des Funkkontaktes das Blaulicht nicht auf der Fahrt von Bad Ischl nach Attnang-Puchheim verwenden dürfen. Gemäß § 20 Abs 5 lit e KfG kann die Ausstattung des Fahrzeuges mit Blaulicht für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch örzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehen, bewilligt werden. Daraus ergibt sich, daß der Einsatz des Blaulichtes für örzte auf Fälle beschränkt ist, in denen nicht anderweitig für eine ärztliche Hilfe Vorsorge getroffen ist. Der Hinweis im Rekurs auf eine persönliche Betreuung durch den behandelnden Arzt ist daher nicht berechtigt. Im vorliegenden Fall bestand ein ärztlicher Wochenenddienst. Entgegen den Rekursausführungen muß davon ausgegangen werden, daß bei wirklich dringenden Fällen - und nur solche könnten die Verwendung des Blaulichtes rechtfertigen - auch durch den Wochenenddienst eine rasche Hilfe geleistet worden wäre, weshalb es nicht dringend notwendig war, daß der außer Dienst befindliche Erstbeklagte, der vom Ort der Hilfeleistung ohne Zweifel wesentlich weiter entfernt war als der den Wochenenddienst versehende Arzt, von Bad Ischl nahezu 50 km/h weit nach Attnang-Puchheim fuhr. Das Gesetz toleriert bei Einsatzfahrten ein höheres als das sonst im Straßenverkehr übliche Risiko (4 Ob 30/78; 8 Ob 63/79). Dieses erhöhte Risiko, das im vorliegenden Fall auch Mitursache des Unfalles war, kann aber dann nicht in Kauf genommen werden, wenn eine relativ große Strecke bis zum Ort der Hilfeleistung zurückzulegen ist und für die nötige Hilfe ohnedies durch die Einrichtung eines ärztlichen Notdienstes, also durch einen in der Nähe des Kranken abrufbar befindlichen Arzt Vorsorge getroffen wurde. Der Hinweis auf ärztliche Berufspflichten vermag die durch das höhere Risiko hervorgerufene unnötige Gefährdung anderer Personen nicht zu rechtfertigen. Ob Ausnahmefälle möglich sind, braucht hier nicht erörtert zu werden, denn der Erstbeklagte hätte einen solchen jedenfalls nicht annehmen dürfen, ehe er nähere Informationen eingeholt hätte. Die Behauptung, am Samstag nachmittag sei es äußerst schwierig, über öffentliche Fernsprechanlagen sofort eine telefonische Verbindung herzustellen, entbehrt jeglicher Grundlage. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Erstbeklagte hätte das Blaulicht nicht verwenden dürfen, weshalb ihm wegen überhöhter Geschwindigkeit ein Verschulden anzulasten sei, ist daher zu billigen.Der Beklagte hatte offensichtlich die Bewilligung, im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KfG auf seinem PKW Warnleuchten mit Blaulicht zu verwenden. Sein Fahrzeug war daher im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, StVO mit Blaulicht ausgestattet. Dieses durfte er nach der genannten Vorschrift nur bei Gefahr im Verzug, so zu Fahrten zum Ort der dringenden Hilfeleistung, verwenden. Ob und in welchem Umfang von einem Arzt, der zu einer Hilfeleistung gerufen wird, im allgemeinen verlangt werden kann, zu überprüfen, ob Gefahr im Verzug ist, braucht hier nicht erörtert zu werden, denn im vorliegenden besonders gelagerten Fall hätte der Erstbeklagte jedenfalls allein auf Grund des Funkkontaktes das Blaulicht nicht auf der Fahrt von Bad Ischl nach Attnang-Puchheim verwenden dürfen. Gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KfG kann die Ausstattung des Fahrzeuges mit Blaulicht für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch örzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehen, bewilligt werden. Daraus ergibt sich, daß der Einsatz des Blaulichtes für örzte auf Fälle beschränkt ist, in denen nicht anderweitig für eine ärztliche Hilfe Vorsorge getroffen ist. Der Hinweis im Rekurs auf eine persönliche Betreuung durch den behandelnden Arzt ist daher nicht berechtigt. Im vorliegenden Fall bestand ein ärztlicher Wochenenddienst. Entgegen den Rekursausführungen muß davon ausgegangen werden, daß bei wirklich dringenden Fällen - und nur solche könnten die Verwendung des Blaulichtes rechtfertigen - auch durch den Wochenenddienst eine rasche Hilfe geleistet worden wäre, weshalb es nicht dringend notwendig war, daß der außer Dienst befindliche Erstbeklagte, der vom Ort der Hilfeleistung ohne Zweifel wesentlich weiter entfernt war als der den Wochenenddienst versehende Arzt, von Bad Ischl nahezu 50 km/h weit nach Attnang-Puchheim fuhr. Das Gesetz toleriert bei Einsatzfahrten ein höheres als das sonst im Straßenverkehr übliche Risiko (4 Ob 30/78; 8 Ob 63/79). Dieses erhöhte Risiko, das im vorliegenden Fall auch Mitursache des Unfalles war, kann aber dann nicht in Kauf genommen werden, wenn eine relativ große Strecke bis zum Ort der Hilfeleistung zurückzulegen ist und für die nötige Hilfe ohnedies durch die Einrichtung eines ärztlichen Notdienstes, also durch einen in der Nähe des Kranken abrufbar befindlichen Arzt Vorsorge getroffen wurde. Der Hinweis auf ärztliche Berufspflichten vermag die durch das höhere Risiko hervorgerufene unnötige Gefährdung anderer Personen nicht zu rechtfertigen. Ob Ausnahmefälle möglich sind, braucht hier nicht erörtert zu werden, denn der Erstbeklagte hätte einen solchen jedenfalls nicht annehmen dürfen, ehe er nähere Informationen eingeholt hätte. Die Behauptung, am Samstag nachmittag sei es äußerst schwierig, über öffentliche Fernsprechanlagen sofort eine telefonische Verbindung herzustellen, entbehrt jeglicher Grundlage. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Erstbeklagte hätte das Blaulicht nicht verwenden dürfen, weshalb ihm wegen überhöhter Geschwindigkeit ein Verschulden anzulasten sei, ist daher zu billigen.
Soweit sich die Beklagten gegen die vom Berufungsgericht dem Erstgericht erteilten Aufträge zur Verfahrensergänzung über den Unfallshergang wenden, ist darauf hinzuweisen, daß der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, diesen Aufträgen, die nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhen, nicht entgegentreten kann. Den Ausführungen der Beklagten, das Berufungsgericht hätte eine Aufhebung des Ersturteiles zur Verfahrensergänzung hinsichtlich des Unfallsherganges nicht vornehmen dürfen, weil der Kläger in der Berufung nur eine Rechtsrüge erhoben habe, ist zu erwidern, daß der Mangel ausreichender Feststellungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wahrzunehmen ist und auch widersprüchliche Feststellungen einer rechtlichen Beurteilung nicht unterzogen werden können, weshalb das Rechtsmittelgericht auch auf Grund der Rechtsrüge die Beseitigung derartiger Widersprüche zu veranlassen hat. Der Umstand, daß das Strafgericht eine Reaktionsverspätung des Erstbeklagten verneinte, ist ohne Bedeutung, weil gemäß § 268 ZPO der Freispruch für das Zivilgericht nicht bindend ist.Soweit sich die Beklagten gegen die vom Berufungsgericht dem Erstgericht erteilten Aufträge zur Verfahrensergänzung über den Unfallshergang wenden, ist darauf hinzuweisen, daß der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, diesen Aufträgen, die nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhen, nicht entgegentreten kann. Den Ausführungen der Beklagten, das Berufungsgericht hätte eine Aufhebung des Ersturteiles zur Verfahrensergänzung hinsichtlich des Unfallsherganges nicht vornehmen dürfen, weil der Kläger in der Berufung nur eine Rechtsrüge erhoben habe, ist zu erwidern, daß der Mangel ausreichender Feststellungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wahrzunehmen ist und auch widersprüchliche Feststellungen einer rechtlichen Beurteilung nicht unterzogen werden können, weshalb das Rechtsmittelgericht auch auf Grund der Rechtsrüge die Beseitigung derartiger Widersprüche zu veranlassen hat. Der Umstand, daß das Strafgericht eine Reaktionsverspätung des Erstbeklagten verneinte, ist ohne Bedeutung, weil gemäß Paragraph 268, ZPO der Freispruch für das Zivilgericht nicht bindend ist.
Aus allen diesen Gründen war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Aus allen diesen Gründen war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.