Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht in seiner Entscheidung die Vertragsklausel mit dem Aufrechnungsverbot nicht im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgelegt hat; sie ist auch teilweise berechtigt.
Bei Auslegung eines schriftlichen Vertrages, dessen Inhalt klar und deutlich ist, ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen und dessen objektiver Aussagewert zu ermitteln; erst wenn feststeht, daß der schriftliche Vertragsinhalt die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergibt, ist der Parteiwille zu erforschen und der Vertrag zu ergänzen (Koziol/Welser I10 91; JBl 1986, 782; SZ 60/216; ÖBA 1990, 843; EvBl 1992/112 uva). Die Auslegungsregel des § 915 ABGB ist erst dann für die Auslegung heranzuziehen, wenn die Ermittlung der erklärten Absicht der Parteien (auch unter Einschluß der ergänzenden Verkehrsübung) ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist; man kann (arg: "im Zweifel") § 915 ABGB insofern als subsidiär bezeichnen (Rummel in Rummel ABGB**2 § 915 Rz 1 mwN).Bei Auslegung eines schriftlichen Vertrages, dessen Inhalt klar und deutlich ist, ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen und dessen objektiver Aussagewert zu ermitteln; erst wenn feststeht, daß der schriftliche Vertragsinhalt die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergibt, ist der Parteiwille zu erforschen und der Vertrag zu ergänzen (Koziol/Welser I10 91; JBl 1986, 782; SZ 60/216; ÖBA 1990, 843; EvBl 1992/112 uva). Die Auslegungsregel des Paragraph 915, ABGB ist erst dann für die Auslegung heranzuziehen, wenn die Ermittlung der erklärten Absicht der Parteien (auch unter Einschluß der ergänzenden Verkehrsübung) ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist; man kann (arg: "im Zweifel") Paragraph 915, ABGB insofern als subsidiär bezeichnen (Rummel in Rummel ABGB**2 Paragraph 915, Rz 1 mwN).
Die hier zu beurteilende Vertragsklausel im Mietvertrag lautet: "Eine Aufrechnung von Forderungen der Mieterin gegen Forderungen der Vermieterin ist unzulässig". Nach dem insoweit eindeutigen Bedeutungsinhalt der gewählten Formulierung kommt darin (nur) ein einseitiges Aufrechnungsverbot zugunsten der Vermieterin zum Ausdruck. Daß die Vertragsteile dieser Klausel einen anderen Sinn beigemessen hätten, als aus der gewählten Formulierung hervorleuchtet, wurde weder behauptet, noch ist dies aus den Umständen erkennbar. Für eine Anwendung der Unklarheitenregel des § 915 ABGB bleibt damit kein Raum; die Interpretation der Vertragsklausel als wechselseitiges Aufrechnungsverbot ist damit jedenfalls verfehlt. Daß ein vertragsmäßiger Ausschluß der Aufrechnung grundsätzlich nicht sittenwidrig ist, vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung (WBl 1987, 11 und 242; SZ 60/15 = MietSlg 39/9 uva). Eine Anwendung des § 6 Abs 1 Z 8 KSchG kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, da beiden Vertragsteilen des Mietvertrages Unternehmerstellung iS des KSchG zukommt und für eine analoge Anwendung der Gedanken dieser Gesetzesbestimmung für Fälle der vorliegenden Art kein Anlaß besteht (SZ 60/15). Bereits das nur zu Lasten der Mieterin vereinbarte Aufrechnungsverbot hinderte demnach die Klägerin, mit ihr gegen die Vermieterin angeblich zustehenden Schadenersatzansprüchen gegen Forderungen aus dem Mietvertrag (auch außergerichtlich) aufzurechnen, ohne daß noch weiter zu prüfen gewesen wäre, ob nicht hier die von der Klägerin erhobene Gegenkompensationseinrede schon grundsätzlich aus prozessualen und materiellrechtlichen Gründen unzulässig wäre (vgl. JBl 1956, 317).Die hier zu beurteilende Vertragsklausel im Mietvertrag lautet: "Eine Aufrechnung von Forderungen der Mieterin gegen Forderungen der Vermieterin ist unzulässig". Nach dem insoweit eindeutigen Bedeutungsinhalt der gewählten Formulierung kommt darin (nur) ein einseitiges Aufrechnungsverbot zugunsten der Vermieterin zum Ausdruck. Daß die Vertragsteile dieser Klausel einen anderen Sinn beigemessen hätten, als aus der gewählten Formulierung hervorleuchtet, wurde weder behauptet, noch ist dies aus den Umständen erkennbar. Für eine Anwendung der Unklarheitenregel des Paragraph 915, ABGB bleibt damit kein Raum; die Interpretation der Vertragsklausel als wechselseitiges Aufrechnungsverbot ist damit jedenfalls verfehlt. Daß ein vertragsmäßiger Ausschluß der Aufrechnung grundsätzlich nicht sittenwidrig ist, vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung (WBl 1987, 11 und 242; SZ 60/15 = MietSlg 39/9 uva). Eine Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, da beiden Vertragsteilen des Mietvertrages Unternehmerstellung iS des KSchG zukommt und für eine analoge Anwendung der Gedanken dieser Gesetzesbestimmung für Fälle der vorliegenden Art kein Anlaß besteht (SZ 60/15). Bereits das nur zu Lasten der Mieterin vereinbarte Aufrechnungsverbot hinderte demnach die Klägerin, mit ihr gegen die Vermieterin angeblich zustehenden Schadenersatzansprüchen gegen Forderungen aus dem Mietvertrag (auch außergerichtlich) aufzurechnen, ohne daß noch weiter zu prüfen gewesen wäre, ob nicht hier die von der Klägerin erhobene Gegenkompensationseinrede schon grundsätzlich aus prozessualen und materiellrechtlichen Gründen unzulässig wäre vergleiche JBl 1956, 317).
Sind also die von den Beklagten eingewendeten Gegenforderungen auch nicht teilweise durch Aufrechnung erloschen, bedarf es - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - einer näheren Prüfung, ob die Aufrechnungseinreden berechtigt sind. Voraussetzung einer wirksamen Kompensation im Prozeß ist dabei zunächst, daß die eingewendeten Gegenforderungen vom berechtigen Forderungsinhaber geltend gemacht werden. Die Beklagten sind nicht Parteien des Mietvertrages, weshalb als Vorfrage zunächst der von den Beklagten behauptete, von der Klägerin hingegen in Zweifel gezogene, Rechtsübergang von Forderungen aus dem Mietvertrag auf sie zu untersuchen ist. Das Erstgericht hat dazu festgestellt, daß die T***** als Zessionarin sämtlicher Ansprüche und Forderungen aus dem Mietvertrag an die Erstbeklagte, soweit es sich um Ansprüche auf Betriebskosten und Werbepauschale, und an die Zweitbeklagte, soweit es sich um Ansprüche auf das Mietentgelt handelt, rückabgetreten habe. Diese Feststellung wird von der Klägerin in ihrer Berufung mit Beweisrüge bekämpft. Das Berufungsgericht hat diese Beweisrüge infolge seiner vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht nicht behandelt.
Nach Klärung der Frage, inwieweit die Beklagten dem Grunde nach berechtigte Forderungsinhaber der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung sind, wird in einem zweiten Schritt auch die Höhe der Gegenforderung zu untersuchen sein. Dazu ist zu beachten, daß sich die Klägerin auf das Recht zur Zinsminderung gem. § 1096 ABGB wegen Störung des bedungenen Gebrauches der Bestandsache berufen hat. Diese Bestimmung normiert eine Gewährleistungsfolge eigener Art, die - auch ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Bestandgebers - zu einer Zinsbefreiung (-minderung) führt (Würth in Rummel ABGB**2 § 1096 Rz 10 mwN). Da der Mietzins bei Vorliegen der Voraussetzungen ex lege gemindert wird, ist auch ein vertragliches Kompensationsverbot in diesem Zusammenhang unerheblich (OGH MietSlg 29.162; immolex 1997/136). Erst nach Klärung dieser Fragen zu Grund und Höhe der Gegenforderung kann abschließend beurteilt werden, ob und in welcher Höhe die Beklagten der Klägerin noch Zahlungen zu leisten haben.Nach Klärung der Frage, inwieweit die Beklagten dem Grunde nach berechtigte Forderungsinhaber der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung sind, wird in einem zweiten Schritt auch die Höhe der Gegenforderung zu untersuchen sein. Dazu ist zu beachten, daß sich die Klägerin auf das Recht zur Zinsminderung gem. Paragraph 1096, ABGB wegen Störung des bedungenen Gebrauches der Bestandsache berufen hat. Diese Bestimmung normiert eine Gewährleistungsfolge eigener Art, die - auch ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Bestandgebers - zu einer Zinsbefreiung (-minderung) führt (Würth in Rummel ABGB**2 Paragraph 1096, Rz 10 mwN). Da der Mietzins bei Vorliegen der Voraussetzungen ex lege gemindert wird, ist auch ein vertragliches Kompensationsverbot in diesem Zusammenhang unerheblich (OGH MietSlg 29.162; immolex 1997/136). Erst nach Klärung dieser Fragen zu Grund und Höhe der Gegenforderung kann abschließend beurteilt werden, ob und in welcher Höhe die Beklagten der Klägerin noch Zahlungen zu leisten haben.
Das Berufungsurteil war daher nur in seinem Ausspruch über den Bestand der in den Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittigen Klageforderungen zu bestätigen, im übrigen hingegen, nämlich in der Abweisung der Aufrechnungseinreden und in seinem Leistungsbefehl samt Kostenentscheidung, aufzuheben. Das Berufungsgericht wird im fortzusetzenden Verfahren die im Berufungsverfahren von beiden Seiten erhobenen Beweis- und Tatsachenrügen zu erledigen haben (die in der Berufungsbeantwortung bekämpften Feststellungen betreffen nämlich auch Umstände, die für die Beurteilung des von der Klägerin geltend gemachten Zinsminderungsanspruchs von Bedeutung sein können).
Der Kostenvorbehalt ist in § 52 Abs 1 ZPO begründet.Der Kostenvorbehalt ist in Paragraph 52, Absatz eins, ZPO begründet.