Aus den Entscheidungsgründen:
Vorauszuschicken ist, daß eine allfällige Verschuldenshaftung der Beklagten nicht mehr zur Debatte steht; denn abgesehen davon, daß es - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - an jeder Tatsachenfeststellung oder auch nur Feststellungsmöglichkeit in dieser Richtung fehlt, identifiziert sich der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung mit dem Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichtes und läßt damit den in seiner Klage angedeuteten Haftungsgrund der Beklagten nach den Regeln des ABGB. endgültig fallen. Das für den umstritten gebliebenen Ersatzanspruch allein in Betracht kommende Sachschadenhaftpflichtgesetz setzt voraus, daß die Sachbeschädigung "bei dem Betrieb einer Eisenbahn" erfolgt sei (§ 1 dieses Gesetzes). Es muß demnach ein Betriebsunfall vorliegen, anders ausgedrückt, ein Unfall, der mit dem Eisenbahnbetrieb unmittelbar, örtlich wie zeitlich, zusammenhängt, wobei auf die dem Eisenbahnbetrieb eigentümlichen Gefahren (Masse des Beförderungsmittels, Schienengebundenheit, Gedränge, Hast der Reisenden usw.) abzustellen ist (vgl. auch SZ. XXIV 9). Unfälle etwa, die nicht gerade einer Eisenbahnbaustelle eigentümlich sind, sondern auf jeder anderen Baustelle ebenso vorkommen können, scheiden aus (vgl. Wussow, Das Unfall-Haftpflichtrecht, 6. Aufl. S. 245 Anm. 512), nicht minder Unfälle, die nicht beim Betrieb der Eisenbahn, sondern nur durch deren Anlage entstanden sind (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 9. Aufl. S. 283 Anm. 21). Der Unfall nun, aus dem der Kläger seinen Ersatzanspruch abzuleiten sucht, kann mit dem Eisenbahnbetrieb weder zeitlich noch örtlich in Zusammenhang gebracht werden. Die Arbeiten am Unterbau der Karwendelbahn lagen schon über ein halbes Jahr zurück, als der Unfall geschah. Die den Steilhang herabstürzende Bahnschwelle war auch in Wahrheit keine Bahnschwelle mehr, sondern ein von der Bahnanlage entferntes Holzstück, das, außerhalb der Bahnanlage liegengeblieben, viele Monate nach seiner Entfernung von der Bahnanlage einen Weg nahm, wie ihn jedes andere Holzstück, etwa ein gefällter Baumstamm, den Steilhang herab hätte nehmen können. Der Unfall ist beklagenswert, er hängt aber mit dem Eisenbahnbetrieb nicht zusammen. Der Kläger muß daher den ihm erwachsenen, rein zufällig entstandenen Schaden selbst tragen (§ 1311, 1. Satz ABGB.).Vorauszuschicken ist, daß eine allfällige Verschuldenshaftung der Beklagten nicht mehr zur Debatte steht; denn abgesehen davon, daß es - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - an jeder Tatsachenfeststellung oder auch nur Feststellungsmöglichkeit in dieser Richtung fehlt, identifiziert sich der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung mit dem Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichtes und läßt damit den in seiner Klage angedeuteten Haftungsgrund der Beklagten nach den Regeln des ABGB. endgültig fallen. Das für den umstritten gebliebenen Ersatzanspruch allein in Betracht kommende Sachschadenhaftpflichtgesetz setzt voraus, daß die Sachbeschädigung "bei dem Betrieb einer Eisenbahn" erfolgt sei (Paragraph eins, dieses Gesetzes). Es muß demnach ein Betriebsunfall vorliegen, anders ausgedrückt, ein Unfall, der mit dem Eisenbahnbetrieb unmittelbar, örtlich wie zeitlich, zusammenhängt, wobei auf die dem Eisenbahnbetrieb eigentümlichen Gefahren (Masse des Beförderungsmittels, Schienengebundenheit, Gedränge, Hast der Reisenden usw.) abzustellen ist vergleiche auch SZ. römisch 24 9). Unfälle etwa, die nicht gerade einer Eisenbahnbaustelle eigentümlich sind, sondern auf jeder anderen Baustelle ebenso vorkommen können, scheiden aus vergleiche Wussow, Das Unfall-Haftpflichtrecht, 6. Aufl. S. 245 Anmerkung 512), nicht minder Unfälle, die nicht beim Betrieb der Eisenbahn, sondern nur durch deren Anlage entstanden sind vergleiche Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 9. Aufl. S. 283 Anmerkung 21). Der Unfall nun, aus dem der Kläger seinen Ersatzanspruch abzuleiten sucht, kann mit dem Eisenbahnbetrieb weder zeitlich noch örtlich in Zusammenhang gebracht werden. Die Arbeiten am Unterbau der Karwendelbahn lagen schon über ein halbes Jahr zurück, als der Unfall geschah. Die den Steilhang herabstürzende Bahnschwelle war auch in Wahrheit keine Bahnschwelle mehr, sondern ein von der Bahnanlage entferntes Holzstück, das, außerhalb der Bahnanlage liegengeblieben, viele Monate nach seiner Entfernung von der Bahnanlage einen Weg nahm, wie ihn jedes andere Holzstück, etwa ein gefällter Baumstamm, den Steilhang herab hätte nehmen können. Der Unfall ist beklagenswert, er hängt aber mit dem Eisenbahnbetrieb nicht zusammen. Der Kläger muß daher den ihm erwachsenen, rein zufällig entstandenen Schaden selbst tragen (Paragraph 1311, eins, Satz ABGB.).