Die Revision ist nicht begründet.
Sie rügt als aktenwidrig, dass dem Urteil des Berufungsgerichts hinsichtlich der Fahrlinie des Radfahrers eine Feststellung zugrunde liege, die das Erstgericht nicht getroffen habe. Während nämlich dieses angenommen habe, der Radfahrer habe sich außerhalb der Fahrbahn fortbewegt, sei das Berufungsgericht - in Erwiderung auf die Mängelrüge der Beklagten, die geltend machten, der Radfahrer müsse auf dem an das Bankett anschließenden Wiesenstreifen gefahren sein und es sei nicht festgestellt, wann und wo er von dort auf die Fahrbahn gekommen sei - davon ausgegangen, dass der Radfahrer nicht auf der Asphaltdecke, sondern neben deren Rand auf dem - etwa 20 cm breiten - erdigen Bankettstreifen gefahren sei. Darin liegt jedoch keine Aktenwidrigkeit im Sinne einer unrichtigen Wiedergabe des Akteninhalts durch das Berufungsgericht. Denn auch das Erstgericht hat keineswegs die von der Revision gewünschte Feststellung getroffen, der Radfahrer habe den Rasenstreifen benützt. Der Versuch, eine derartige Feststellung mit der Aktenwidrigkeitsrüge zu erreichen, geht fehl.
Die Mängelrüge führt die Revision - in Wiederholung des Berufungsvorbringens - dahin aus, dass nicht festgestellt worden sei, wann und wo der Radfahrer vom Bereich außerhalb der Straße auf die Fahrbahn gekommen sei. Hiezu ist zunächst zu sagen, dass behauptete Feststellungsmängel mit der Rechts- und nicht mit der Mängelrüge geltend zu machen sind. Nun geht die Revision von der aktenwidrigen Annahme aus, der Radfahrer sei vorerst außerhalb der Straße, zu der auch der erdige Bankettstreifen zu rechnen ist (vgl die Begriffsbestimmungen in § 1 Z 1 und 3 StPO10 - diese Verordnung ist mit Rücksicht auf den Unfallszeitpunkt noch anzuwenden), und dann auf der Asphaltdecke gefahren. Da jedoch aufgrund der erstgerichtlichen Feststellungen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Radfahrer habe den erdigen Streifen zwischen der asphaltierten Fahrbahn und dem Rasenstreifen (der letztere ist nach den Feststellungen des Erstgerichts nicht befahrbar) benützt, gerechtfertigt und denkfolgerichtig ist, ist die Revision auch in diesem Belange nicht begründet.Die Mängelrüge führt die Revision - in Wiederholung des Berufungsvorbringens - dahin aus, dass nicht festgestellt worden sei, wann und wo der Radfahrer vom Bereich außerhalb der Straße auf die Fahrbahn gekommen sei. Hiezu ist zunächst zu sagen, dass behauptete Feststellungsmängel mit der Rechts- und nicht mit der Mängelrüge geltend zu machen sind. Nun geht die Revision von der aktenwidrigen Annahme aus, der Radfahrer sei vorerst außerhalb der Straße, zu der auch der erdige Bankettstreifen zu rechnen ist vergleiche die Begriffsbestimmungen in Paragraph eins, Ziffer eins und 3 StPO10 - diese Verordnung ist mit Rücksicht auf den Unfallszeitpunkt noch anzuwenden), und dann auf der Asphaltdecke gefahren. Da jedoch aufgrund der erstgerichtlichen Feststellungen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Radfahrer habe den erdigen Streifen zwischen der asphaltierten Fahrbahn und dem Rasenstreifen (der letztere ist nach den Feststellungen des Erstgerichts nicht befahrbar) benützt, gerechtfertigt und denkfolgerichtig ist, ist die Revision auch in diesem Belange nicht begründet.
Bei Prüfung der Rechtsrüge, nach der das Verschulden im Verhältnis von 3 : 1, zumindest aber von 2 : 1, jeweils zu Lasten des Radfahrers zu teilen gewesen wäre, ist von folgenden, im vorigen noch nicht wiedergegebenen wesentlichen Feststellungen auszugehen:
Zur Unfallszeit herrschte Nebel. Die 5 m breite Fahrbahn war sehr rutschig und eisig. Der Erstbeklagte fuhr mit Abblendlicht. Er kündigte seine Absicht, einem am rechten Fahrbahnrand fahrenden Traktor zu überholen, durch Auf- und Abblenden an. Seine Geschwindigkeit betrug 42 - 43 km/h. Den Radfahrer erblickte er erstmals auf einer Entfernung von 42 m. Die Bremsspur der linken Räder des Lastkraftwagens verlief in einem Abstand von 30 cm vom linken Fahrbahnrand. Das Fahrrad war nicht beleuchtet. Der tödlich Verunglückte fuhr gern mit unbeleuchtetem Fahrrad und verwies, deswegen beanstandet, auf die bei eingeschaltetem Dynamo bestehende Fahrbehinderung.
Fehlerhaftes Überholen ist nach der Verkehrsunfallstatistik eine der häufigsten Unfallursachen. Überholen bei Dunkelheit und Nebel erfordert erhöhte Aufmerksamkeit und besondere Vorsicht. Der Erstbeklagte musste damit rechnen, dass Fußgänger den erdigen Bankettstreifen, ja sogar den Fahrbahnrand benützen. Er hätte sich daher dem linken Rand der Asphaltfahrbahn nicht so weit nähern dürfen (vgl § 20 Abs 2 StPO10), wobei zu beachten ist, dass der Aufbau des Lastkraftwagens noch weiter links war als die Räderspur. Dem Radfahrer ist zwar das Fahren ohne Beleuchtung besonders anzulasten, zumal er deswegen bereits verwarnt worden war. Andererseits hat er, wenn er den erdigen Streifen neben der Asphaltfahrbahn benutzte, mehr getan als wozu er nach dem Gesetz verpflichtet war. Denn nach § 70 Z 2 StPO10 wäre ihm das Fahren rechts am Rand der (asphaltierten) Fahrbahn gestattet gewesen. Seinem fehlerhaften Verhalten ist durch die Beschränkung des geltend gemachten Haftungsanspruchs auf 2/3 in ausreichendem Maß Rechnung getragen.Fehlerhaftes Überholen ist nach der Verkehrsunfallstatistik eine der häufigsten Unfallursachen. Überholen bei Dunkelheit und Nebel erfordert erhöhte Aufmerksamkeit und besondere Vorsicht. Der Erstbeklagte musste damit rechnen, dass Fußgänger den erdigen Bankettstreifen, ja sogar den Fahrbahnrand benützen. Er hätte sich daher dem linken Rand der Asphaltfahrbahn nicht so weit nähern dürfen vergleiche Paragraph 20, Absatz 2, StPO10), wobei zu beachten ist, dass der Aufbau des Lastkraftwagens noch weiter links war als die Räderspur. Dem Radfahrer ist zwar das Fahren ohne Beleuchtung besonders anzulasten, zumal er deswegen bereits verwarnt worden war. Andererseits hat er, wenn er den erdigen Streifen neben der Asphaltfahrbahn benutzte, mehr getan als wozu er nach dem Gesetz verpflichtet war. Denn nach Paragraph 70, Ziffer 2, StPO10 wäre ihm das Fahren rechts am Rand der (asphaltierten) Fahrbahn gestattet gewesen. Seinem fehlerhaften Verhalten ist durch die Beschränkung des geltend gemachten Haftungsanspruchs auf 2/3 in ausreichendem Maß Rechnung getragen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.