Am 26. Juni 1963 verschuldete Franz K. als Lenker eines PKWs. dessen Eigentümer und Halter der Beklagte war, einen Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden PKW der Klägerin, wobei diese Verletzungen und Sachschaden erlitt. Franz K. wurde deshalb rechtskräftig nach § 431 (432, 333b) StG. verurteilt.Am 26. Juni 1963 verschuldete Franz K. als Lenker eines PKWs. dessen Eigentümer und Halter der Beklagte war, einen Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden PKW der Klägerin, wobei diese Verletzungen und Sachschaden erlitt. Franz K. wurde deshalb rechtskräftig nach Paragraph 431, (432, 333b) StG. verurteilt.
Die Klägerin begehrte mit der vorliegenden Klage von Franz K. als Lenker (seinerzeit Erstbeklagter) und dem nunmehr alleinigen Beklagten Werner L. als Halter des von K. gelenkten Fahrzeuges mit der Behauptung, daß L. dem Franz K. den PKW für die Unfallsfahrt geliehen habe, zur ungeteilten Hand 18.666.05 S, 374.95 DM und
187.50 US $, ferner die Feststellung, daß beide zur ungeteilten Hand für alle künftig auftretenden Schäden haftbar seien.
Gegen Franz K. erging bei der ersten Tagsatzung Versäumungsurteil, das rechtskräftig wurde.
Das Erstgericht schränkte die Verhandlung auf den Grund des Anspruches ein und wies schließlich die Klage ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Beklagte hatte dem Franz K. einmal, als beide noch beim Kraftwerkbau im Kaunertal beschäftigt waren, versprochen, K. könne zu ihm kommen, wenn er eine Fahrt zu machen habe, weil K. ihm bei der Reparatur seines Fahrzeuges behilflich gewesen war. Tatsächlich stellte der Beklagte dem K. auch einmal seinen PKW zur Verfügung. Weil K. das Fahrzeug in beschädigten Zustand zurückstellte, erklärte ihm der Beklagte, daß er seinen Wagen zum letzten Mal gehabt habe.
Am Unfallstag hatte der Beklagte seinen PKW wie auch sonst immer unter dem Aufgang zum 1. Stock der Wohnbaracke auf der Baustelle abgestellt, wobei der Zundschlüssel abgezogen und die Wagentüren versperrt waren. Den Schlüssel hatte der Beklagte wie gewöhnlich in seinem Sakko, das in seiner Stube in der Wohnbaracke hing, verwahrt. Den Verwahrungsort des Schlüssels hatte er seinen Arbeitskameraden nicht genannt. Franz K. und der Beklagte wohnten zwar in der selben Baracke, jedoch nicht in der selben Stube. Die Stuben wurden beim Verlassen jeweils abgesperrt, wobei der Schlüssel an einen am Türrahmen befindlichen Nagel gehängt wurde, damit die Stube gereinigt werden konnte. Jeder Arbeiter besaß einen Spind, der mit einem Vorhängeschloß versperrt war. Der Spind des Beklagten war zur Unfallszeit nicht versperrbar. Der Beklagte hätte aber jederzeit ein neues Vorhängeschloß ausfassen oder die beschädigte Sperrvorrichtung selbst reparieren können. Das Barackenlager war für den öffentlichen Verkehr gesperrt und der Zutritt nur den Angehörigen der Baufirma gestattet.
In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht eine Haftung des Beklagten nach § 6 EKHG. nicht als gegeben. Der Beklagte habe den Zundschlüssel ausreichend verwahrt. Es sei ihm auch nicht zumutbar gewesen, den Schlüssel ständig bei sich zu tragen, weil er sonst Gefahr gelaufen wäre, ihn bei der Arbeit auf der Baustelle zu verlieren.In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht eine Haftung des Beklagten nach Paragraph 6, EKHG. nicht als gegeben. Der Beklagte habe den Zundschlüssel ausreichend verwahrt. Es sei ihm auch nicht zumutbar gewesen, den Schlüssel ständig bei sich zu tragen, weil er sonst Gefahr gelaufen wäre, ihn bei der Arbeit auf der Baustelle zu verlieren.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, teilte dessen Rechtsansicht und bestätigte das Ersturteil.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.