Begründung:
Nach dem festgestellten Sachverhalt war der Kläger am 21. 10. 1962 beim Weinhauer Leopold R***** in der Nähe von Baden, NÖ, bei der Weinlese beschäftigt. Nach dem Einsammeln der Trauben durch den Kläger und andere Arbeiter wurden die mit den Trauben gefüllten Gefäße (Butten) zum Abtransport bereitgestellt. Mit dem Abtransport war der Beklagte beauftragt. Diesen hatte der Kläger um die Mittagszeit verständigt, dass er den Abtransport durchführen könne. Er war mit der Antwort zu R***** zurückgekehrt, dass der Beklagte bald kommen werde. Der Kläger und die anderen Arbeiter warteten nun auf den Abtransport der Trauben, weil sie beim Aufladen mitarbeiten sollten. Während sich die anderen Arbeiter in einer Gruppe zusammensetzten, legte sich der Kläger hinter einen Strauch auf einen Grasstreifen neben dem Zufahrtsweg, und zwar so, dass er den Kopf auf der Böschung des Weges liegen hatte. Als der Beklagte mit seinem LKW angekommen war und diesen in die richtige Stellung zum Verladen und zum Wegfahren bringen wollte, übersah er den im Gras liegenden Kläger und streifte diesem mit einem Rad des LKW am Kopf. Der Kläger erlitt dadurch Verletzungen. Der Beklagte wurde vom Strafgericht rechtskräftig verurteilt. Der Kläger wurde mit seinen Ersatzansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger vom Beklagten Schadenersatz in der oben angeführten Höhe und die Feststellung, dass der Beklagte für allen zukünftigen Schaden aus diesem Verkehrsunfall hafte. Der Kläger berücksichtigte bei seinen Forderungen ein Mitverschulden von 20 % und behauptete im Übrigen das überwiegende Verschulden des Beklagten, weil dieser unvorsichtig gefahren sei.
Der Beklagte wendete ein, dass ein Arbeitsunfall vorliege, dass er als Nebenunternehmer beschäftigt gewesen sei oder als Aufseher im Betrieb dem Dienstgeber des Klägers gleichgestellt gewesen sei und dass daher seine Haftung nach § 333 Abs 1 und 4 ASVG ausgeschlossen sei. Der Kläger hätte beim Beladen und Entladen des LKW mithelfen sollen und er sei in dieser Eigenschaft seinen Weisungen und seiner Aufsicht unterstellt gewesen. Auf jeden Fall treffe den Kläger aber ein 80%iges Mitverschulden, weil er sich an einer Stelle niedergelegt hatte, die von ihm (Beklagten) nicht eingesehen werden konnte.Der Beklagte wendete ein, dass ein Arbeitsunfall vorliege, dass er als Nebenunternehmer beschäftigt gewesen sei oder als Aufseher im Betrieb dem Dienstgeber des Klägers gleichgestellt gewesen sei und dass daher seine Haftung nach Paragraph 333, Absatz eins und 4 ASVG ausgeschlossen sei. Der Kläger hätte beim Beladen und Entladen des LKW mithelfen sollen und er sei in dieser Eigenschaft seinen Weisungen und seiner Aufsicht unterstellt gewesen. Auf jeden Fall treffe den Kläger aber ein 80%iges Mitverschulden, weil er sich an einer Stelle niedergelegt hatte, die von ihm (Beklagten) nicht eingesehen werden konnte.
Demgegenüber behauptete der Kläger, dass es sich nicht um einen Unfall in einer Arbeitspause, sondern in der Freizeit des Klägers gehandelt habe und daher ein Haftungsausschluss beim Beklagten nicht gegeben sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, dass der Beklagte als Nebenunternehmer haftungsfrei sei, weil er mit dem Dienstgeber des Klägers organisiert zusammengearbeitet habe, um einen gemeinsamen Erfolg, nämlich die Einbringung der Weinernte, zu erreichen. Es kämen daher auf ihn die Bestimmungen des § 333 Abs 1 und 4 ASVG zur Anwendung.Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, dass der Beklagte als Nebenunternehmer haftungsfrei sei, weil er mit dem Dienstgeber des Klägers organisiert zusammengearbeitet habe, um einen gemeinsamen Erfolg, nämlich die Einbringung der Weinernte, zu erreichen. Es kämen daher auf ihn die Bestimmungen des Paragraph 333, Absatz eins und 4 ASVG zur Anwendung.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, wobei es aussprach, dass das Verfahren erst nach Rechtskraft seines Beschlusses fortzusetzen sei (§ 519 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, wobei es aussprach, dass das Verfahren erst nach Rechtskraft seines Beschlusses fortzusetzen sei (Paragraph 519, Absatz 3, ZPO).
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen, des Erstgerichts. Es war aber der Meinung, dass der Beklagte mit dem Verladen der Weintrauben noch nicht begonnen hatte, als sich der Unfall ereignete. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beklagte wie jeder andere Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn zu beurteilen. Der Kläger sei zur Zeit des Unfalls noch nicht als gewissermaßen abkommandierter Arbeiter in den Betrieb des Beklagten eingegliedert gewesen. Dem Beklagten komme daher ein Haftungsausschluss nicht zu. Die Verständigung des Beklagten zum Abholen der Weintrauben habe der Kläger im Auftrag und im Rahmen seines eigenen Dienstgebers vorgenommen.
Gegen den Beschluss des Berufungsgerichts richtet sich der Rekurs des Beklagten. Er macht Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, den angefochtenen Beschluss als nichtig aufzuheben und die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zurückzuweisen, allenfalls den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Aufhebungsgrund aufzutragen.Gegen den Beschluss des Berufungsgerichts richtet sich der Rekurs des Beklagten. Er macht Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, den angefochtenen Beschluss als nichtig aufzuheben und die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zurückzuweisen, allenfalls den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Aufhebungsgrund aufzutragen.