Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs des Klägers ist unabhängig von dem Rechtskraftvorbehalt, den das Rekursgericht - offenbar in irriger Anwendung der Bestimmung des § 527 (2) ZPO. - aussprach, ohne diesen Ausspruch zu begrunden, zulässig. Die Frage, ob der Kläger eine Sicherheit nach § 56 ZPO. zu leisten habe, ist auch keine Kostenfrage (vgl. EvBl. 1967 Nr. 422), weshalb das Rechtsmittel auch nach § 528 (1) ZPO. nicht unzulässig ist. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht begrundet.Der Revisionsrekurs des Klägers ist unabhängig von dem Rechtskraftvorbehalt, den das Rekursgericht - offenbar in irriger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 527, (2) ZPO. - aussprach, ohne diesen Ausspruch zu begrunden, zulässig. Die Frage, ob der Kläger eine Sicherheit nach Paragraph 56, ZPO. zu leisten habe, ist auch keine Kostenfrage vergleiche EvBl. 1967 Nr. 422), weshalb das Rechtsmittel auch nach Paragraph 528, (1) ZPO. nicht unzulässig ist. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht begrundet.
Er macht geltend, daß die Frage, ob eine Sicherheit auferlegt werden solle, den vom Beklagten zu erbringenden Beweis der Ausländereigenschaft des Klägers voraussetze. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht aus der Erklärung des Klagevertreters, nicht zu wissen, welche Staatszugehörigkeit der Kläger habe, gefolgert, daß dessen Ausländereigenschaft zugegeben worden sei. Bei Zweifeln in diesem Belang wäre der Beschluß der ersten Instanz aufzuheben und dieser eine neuerliche Prüfung aufzutragen gewesen.
Dieses Vorbringen ist nicht stichhältig.
Die Bestimmung der §§ 57 ff. ZPO. betreffend die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten wurde inhaltlich gleich, wenn auch eingeschränkt, aus der deutschen Zivilprozeßordnung übernommen (vgl. Sperl, Lehrbuch S. 741). Es erscheint daher gerechtfertigt, zur Klärung von Zweifelsfragen auch das deutsche Schrifttum heranzuziehen. Hienach trifft den Beklagten die Beweislast für die fehlende inländische Staatszugehörigkeit des Klägers und diesen die Beweislast für die Ausnahme, z. B. für das Bestehen eines die Befreiung begrundenden Umstandes (Stein - Jonas, Komm.[17], zu § 110 DZPO. III 2).Die Bestimmung der Paragraphen 57, ff. ZPO. betreffend die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten wurde inhaltlich gleich, wenn auch eingeschränkt, aus der deutschen Zivilprozeßordnung übernommen vergleiche Sperl, Lehrbuch S. 741). Es erscheint daher gerechtfertigt, zur Klärung von Zweifelsfragen auch das deutsche Schrifttum heranzuziehen. Hienach trifft den Beklagten die Beweislast für die fehlende inländische Staatszugehörigkeit des Klägers und diesen die Beweislast für die Ausnahme, z. B. für das Bestehen eines die Befreiung begrundenden Umstandes (Stein - Jonas, Komm.[17], zu Paragraph 110, DZPO. römisch drei 2).
Auf die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei Ausländer, haben jedoch ebenso wie auf jede andere Tatsachenbehauptung die Bestimmungen der §§ 266 f. ZPO. Anwendung zu finden. Hienach macht einerseits ein ausdrückliches Zugeständnis den Beweis entbehrlich (§ 266 (1) ZPO.). Dabei ist nicht die Unterlassung der ausdrücklichen Bestreitung für die Beweisbedürftigkeit entscheidend, sondern vielmehr der Mangel eines ausdrücklichen Zugeständnisses (JBl. 1948 S. 163). Anderseits hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes des gegnerischen Vorbringens zu beurteilen, ob mangels ausdrücklichen Geständnisses des Gegners tatsächliche Behauptungen einer Partei als zugestanden anzusehen seien (§ 267 (1)Auf die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei Ausländer, haben jedoch ebenso wie auf jede andere Tatsachenbehauptung die Bestimmungen der Paragraphen 266, f. ZPO. Anwendung zu finden. Hienach macht einerseits ein ausdrückliches Zugeständnis den Beweis entbehrlich (Paragraph 266, (1) ZPO.). Dabei ist nicht die Unterlassung der ausdrücklichen Bestreitung für die Beweisbedürftigkeit entscheidend, sondern vielmehr der Mangel eines ausdrücklichen Zugeständnisses (JBl. 1948 S. 163). Anderseits hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes des gegnerischen Vorbringens zu beurteilen, ob mangels ausdrücklichen Geständnisses des Gegners tatsächliche Behauptungen einer Partei als zugestanden anzusehen seien (Paragraph 267, (1)
ZPO.).
Nun hat der Vertreter des Klägers lediglich erklärt, nicht zu wissen, welche Staatsangehörigkeit der Kläger habe, er hat somit die behauptete Ausländereigenschaft nicht ausdrücklich zugestanden. Wenn er sie andererseits auch nicht ausdrücklich bestritt, so findet dies seine Rechtfertigung in der Bestimmung des § 408 (1) ZPO., die mutwillige Bestreitungen unter Sanktion stellt. Gerade die Bestimmung des § 267 (1) ZPO. eröffnet aber in diesem Fall die Möglichkeit, die Erklärung des Klagevertreters als ein schlüssiges Zugeständnis der Ausländereigenschaft des Klägers zu werten. Nach Vorliegen eines derartigen Zugeständnisses wäre es aber ihm oblegen, einen der in § 57 (2) ZPO. erschöpfend angeführten Gründe darzutun, welche zur Folge haben, daß die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nicht eintritt. Daß er dies nicht einmal versucht hat, bestreitet der Kläger selbst nicht.Nun hat der Vertreter des Klägers lediglich erklärt, nicht zu wissen, welche Staatsangehörigkeit der Kläger habe, er hat somit die behauptete Ausländereigenschaft nicht ausdrücklich zugestanden. Wenn er sie andererseits auch nicht ausdrücklich bestritt, so findet dies seine Rechtfertigung in der Bestimmung des Paragraph 408, (1) ZPO., die mutwillige Bestreitungen unter Sanktion stellt. Gerade die Bestimmung des Paragraph 267, (1) ZPO. eröffnet aber in diesem Fall die Möglichkeit, die Erklärung des Klagevertreters als ein schlüssiges Zugeständnis der Ausländereigenschaft des Klägers zu werten. Nach Vorliegen eines derartigen Zugeständnisses wäre es aber ihm oblegen, einen der in Paragraph 57, (2) ZPO. erschöpfend angeführten Gründe darzutun, welche zur Folge haben, daß die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nicht eintritt. Daß er dies nicht einmal versucht hat, bestreitet der Kläger selbst nicht.