Nach der dargestellten Aktenlage sind beide Revisionen zulässig (vgl JB Nr 56 neu); den Rechtsmitteln kommt auch insoferne Berechtigung zu, als vor endgültiger Klärung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz nicht abschließend entschieden werden kann.Nach der dargestellten Aktenlage sind beide Revisionen zulässig vergleiche JB Nr 56 neu); den Rechtsmitteln kommt auch insoferne Berechtigung zu, als vor endgültiger Klärung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz nicht abschließend entschieden werden kann.
Zutreffend nimmt nämlich der Kläger unter dem Revisionsgrunde des § 503 Z 2 ZPO dagegen Stellung, das das Berufungsgericht trotz seiner im Berufungsverfahren erhobenen Einwände (S 193 f iVm S 198 der Prozessakten) ohne weiteres davon ausgegangen sei, dass die Fähigkeit des Klägers zur Lenkung seines Mopeds durch die Fingerverletzung eingeschränkt gewesen sei (S 214). Es handelt sich dabei um eine wesentliche Frage - darauf hat auch der Beklagte als Revisionsgegner neuerlich hingewiesen; S 243 der Prozessakten -, weil die Höhe der für die Verhältnisse zulässigen Fahrgeschwindigkeit des Klägers unter anderem auch danach zu beurteilen ist, ob der Kläger in seinen Bewegungen auf dem Moped gesundheitlich beeinträchtigt war. Im erstgerichtlichen Verfahren ist dieser Umstand ausführlich erörtert worden. Diesbezüglich war der ärztliche Sachverständige Dr. Erich D***** (S 69 und 146) nicht gleicher Meinung mit dem Verkehrssachverständigen Dipl.-Ing. Harald H***** (S 122 und 132) gewesen. Das Erstgericht hat sich der Meinung des Verkehrssachverständigen angeschlossen (S 167 f) und ist daraus zum Ergebnis gelangt (S 169), dass die vom Kläger eingehaltene Geschwindigkeit von 37 km/h etwas überhöht gewesen sei, wobei das Erstgericht darauf verwies (S 169), dass diese Geschwindigkeit für einen geübten und in der Lenkung unbehinderten Mopedfahrer nach der gegebenen Verkehrssituation nicht überhöht gewesen wäre. Das Erstgericht hat dem Standpunkt des Klägers, es sei nur ein Abzug von 20 % gerechtfertigt, voll Rechnung getragen. Der Kläger hat in Erwiderung auf die Berufung seines Gegners - hilfsweise - die Feststellung des Erstgerichts bekämpft, er sei durch die Verletzungen an seinen Fingern in der Lenkung des Fahrzeugs behindert gewesen (S 193 f); dabei hat der Kläger als Berufungsgegner auf das vom ärztlichen Sachverständigen vor dem Erstgerichte erstattete Gutachten hingewiesen. Die Berufungsinstanz durfte bei dieser Aktenlage nicht ohne weiteres von der diesbezüglichen erstgerichtlichen Feststellung ausgehen, weil sie der Berufung des Beklagten zum Teile Folge gab und sonach die Eventualanfechtung der genannten erstgerichtlichen Feststellung seitens des Klägers als Berufungsgegners Bedeutung erlangt hatte. Das Berufungsgericht hat sich laut Inhalt der Gründe seiner Entscheidung nur mit den vom Beklagten als Berufungswerber erhobenen Rügen tatsächlicher Art gegen das Ersturteil befasst (S 210 ff) und - ohne Berücksichtigung der Einwände des Klägers als Berufungsgegners - ungeprüft die Feststellung des Erstgerichts über die Behinderung des Klägers bei der Lenkung des Fahrzeugs seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Es ist aktenwidrig, wenn der Beklagte als Revisionsgegner vorbringt (S 244 der Prozessakten), das Berufungsgericht „habe seine Feststellungen auf das Gutachten des Verkehrssachverständigen gegründet“. Die Berufungsinstanz hat vielmehr dieses Problem nicht behandelt und ist - trotz der bezeichneten Anfechtung seitens des Klägers - ungeprüft von der Feststellung des Erstgerichts zu diesem Punkte ausgegangen. Bei dieser Aktenlage rügt der Kläger zutreffend einen Verstoß der Berufungsinstanz gegen die Prozessgesetze, der die endgültige Beurteilung der Streitsache unmöglich macht (§ 503 Z 2 ZPO).Zutreffend nimmt nämlich der Kläger unter dem Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO dagegen Stellung, das das Berufungsgericht trotz seiner im Berufungsverfahren erhobenen Einwände (S 193 f in Verbindung mit S 198 der Prozessakten) ohne weiteres davon ausgegangen sei, dass die Fähigkeit des Klägers zur Lenkung seines Mopeds durch die Fingerverletzung eingeschränkt gewesen sei (S 214). Es handelt sich dabei um eine wesentliche Frage - darauf hat auch der Beklagte als Revisionsgegner neuerlich hingewiesen; S 243 der Prozessakten -, weil die Höhe der für die Verhältnisse zulässigen Fahrgeschwindigkeit des Klägers unter anderem auch danach zu beurteilen ist, ob der Kläger in seinen Bewegungen auf dem Moped gesundheitlich beeinträchtigt war. Im erstgerichtlichen Verfahren ist dieser Umstand ausführlich erörtert worden. Diesbezüglich war der ärztliche Sachverständige Dr. Erich D***** (S 69 und 146) nicht gleicher Meinung mit dem Verkehrssachverständigen Dipl.-Ing. Harald H***** (S 122 und 132) gewesen. Das Erstgericht hat sich der Meinung des Verkehrssachverständigen angeschlossen (S 167 f) und ist daraus zum Ergebnis gelangt (S 169), dass die vom Kläger eingehaltene Geschwindigkeit von 37 km/h etwas überhöht gewesen sei, wobei das Erstgericht darauf verwies (S 169), dass diese Geschwindigkeit für einen geübten und in der Lenkung unbehinderten Mopedfahrer nach der gegebenen Verkehrssituation nicht überhöht gewesen wäre. Das Erstgericht hat dem Standpunkt des Klägers, es sei nur ein Abzug von 20 % gerechtfertigt, voll Rechnung getragen. Der Kläger hat in Erwiderung auf die Berufung seines Gegners - hilfsweise - die Feststellung des Erstgerichts bekämpft, er sei durch die Verletzungen an seinen Fingern in der Lenkung des Fahrzeugs behindert gewesen (S 193 f); dabei hat der Kläger als Berufungsgegner auf das vom ärztlichen Sachverständigen vor dem Erstgerichte erstattete Gutachten hingewiesen. Die Berufungsinstanz durfte bei dieser Aktenlage nicht ohne weiteres von der diesbezüglichen erstgerichtlichen Feststellung ausgehen, weil sie der Berufung des Beklagten zum Teile Folge gab und sonach die Eventualanfechtung der genannten erstgerichtlichen Feststellung seitens des Klägers als Berufungsgegners Bedeutung erlangt hatte. Das Berufungsgericht hat sich laut Inhalt der Gründe seiner Entscheidung nur mit den vom Beklagten als Berufungswerber erhobenen Rügen tatsächlicher Art gegen das Ersturteil befasst (S 210 ff) und - ohne Berücksichtigung der Einwände des Klägers als Berufungsgegners - ungeprüft die Feststellung des Erstgerichts über die Behinderung des Klägers bei der Lenkung des Fahrzeugs seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Es ist aktenwidrig, wenn der Beklagte als Revisionsgegner vorbringt (S 244 der Prozessakten), das Berufungsgericht „habe seine Feststellungen auf das Gutachten des Verkehrssachverständigen gegründet“. Die Berufungsinstanz hat vielmehr dieses Problem nicht behandelt und ist - trotz der bezeichneten Anfechtung seitens des Klägers - ungeprüft von der Feststellung des Erstgerichts zu diesem Punkte ausgegangen. Bei dieser Aktenlage rügt der Kläger zutreffend einen Verstoß der Berufungsinstanz gegen die Prozessgesetze, der die endgültige Beurteilung der Streitsache unmöglich macht (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO).
Bereits aus diesen Erwägungen war mit der Aufhebung des Berufungsurteils und Rückverweisung der Sache vorzugehen; dem Ermessen der Berufungsinstanz bleibt vorbehalten, die Berufungsverhandlung (ON 33) zu ergänzen; solange die Umstände, die für die Annahme des Eigenverschuldens des Klägers über das von ihm selbst zugestandene Ausmaß hinaus in Betracht kommen, nicht restlos geklärt sind, ist auch die Entscheidung über die Revision des Beklagten unmöglich; der Beklagte hält ja auch in dritter Instanz seinen Standpunkt aufrecht, dass der Unfall des Klägers auf dessen Alleinverschulden zurückzuführen sei.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.