Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Die klagende Partei bekämpft die oben angeführte Rechtsansicht des Berufungsgerichts und ist nach wie vor der Meinung, dass der Vertrag giltig zustandegekommen sei. Sie weist darauf hin, es sei bereits auf der Vorderseite des vom Beklagten unterfertigten Auftragsformulars in roter Schrift und somit deutlich sichtbar festgehalten, dass mündliche Abmachungen keine Gültigkeit haben. Sie ist der Ansicht, dass daher die vom Erstgericht festgestellte und vom Berufungsgericht übernommene Erklärung ihrer Vertreter, der Beklagte könne innerhalb von fünf Tagen vom Vertrag zurücktreten, wenn seine Frau nicht einverstanden wäre, er müsse den Auftrag zerreißen und an die klagende Partei senden, mit Rücksicht auf den ausdrücklichen Vermerk, dass mündliche Vereinbarungen keine Gültigkeit haben, unwirksam sei. Sie würde auch für eine solche Erklärung der Vertreter nicht haften.
Diese Auffassung vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu teilen. Das Berufungsgericht hat bereits auf die einschlägige Rechtsprechung hingewiesen, wonach derjenige, der einen Bestellschein unterschreibt, ohne ihn gelesen zu haben, zwar regelmäßig, aber dann nicht daraus verpflichtet sei, wenn ihn der Vertreter der beauftragten Firma über den Inhalt des Bestellscheins arglistig in Irrtum geführt habe (6 Ob 459/60 in HS Nr 777, II, Nr 3). Dieser Fall liegt auch hier vor. Wohl ist es richtig, dass auf der Vorderseite des Auftragsformulars mit roter Schrift angeführt ist, dass mündliche Abreden keine Gültigkeit haben. Die Vertreter der klagenden Partei haben es aber nach dem festgestellten Sachverhalt darauf angelegt gehabt, die Unterschrift des Beklagten unter allen Umständen zu erreichen, indem sie ihm seine Bedenken, seine Gattin könne nicht einverstanden damit sein und er wolle vor der Unterfertigung mit ihr sprechen, mit dem Hinweis darauf zerstreut haben, dass er ja innerhalb von fünf Tagen vom Vertrag zurücktreten und sich daher in dieser Zeit mit seiner Frau besprechen könne. Der Beklagte hat und durfte darauf vertrauen, dass diese Erklärung der Vertreter der klagenden Partei mit den Vertragsbedingungen übereinstimmt. Es haben aber auch die beiden Vertreter gesehen, dass der Beklagte die auf der Rückseite des Formulars befindlichen Bedingungen nicht gelesen hat, sodass sie sich bewusst waren und bewusst sein mussten, den Beklagten entgegen der Bestimmung des Punktes 6 der Vertragsbedingungen falsch unterrichtet und ihn durch diese listige Art zur Unterschrift veranlasst zu haben. In diesem Verhalten ist die Arglist, dh die bewusste Irreführung des Beklagten, durch die Vertreter der klagenden Partei gelegen. Sie haben dadurch die Willensbildung des Beklagten zur Unterfertigung des Auftragsformulars entscheidend beeinflusst. Die klagende Partei hat dieses zivilrechtlich deliktische Verhalten ihrer Vertreter wie ihr eigenes Verhalten zu verantworten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich diese an die Grenzen ihrer Vollmacht gehalten haben oder nicht (SZ XXXII/77, SZ XXXIII/114 ua).Diese Auffassung vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu teilen. Das Berufungsgericht hat bereits auf die einschlägige Rechtsprechung hingewiesen, wonach derjenige, der einen Bestellschein unterschreibt, ohne ihn gelesen zu haben, zwar regelmäßig, aber dann nicht daraus verpflichtet sei, wenn ihn der Vertreter der beauftragten Firma über den Inhalt des Bestellscheins arglistig in Irrtum geführt habe (6 Ob 459/60 in HS Nr 777, römisch zwei, Nr 3). Dieser Fall liegt auch hier vor. Wohl ist es richtig, dass auf der Vorderseite des Auftragsformulars mit roter Schrift angeführt ist, dass mündliche Abreden keine Gültigkeit haben. Die Vertreter der klagenden Partei haben es aber nach dem festgestellten Sachverhalt darauf angelegt gehabt, die Unterschrift des Beklagten unter allen Umständen zu erreichen, indem sie ihm seine Bedenken, seine Gattin könne nicht einverstanden damit sein und er wolle vor der Unterfertigung mit ihr sprechen, mit dem Hinweis darauf zerstreut haben, dass er ja innerhalb von fünf Tagen vom Vertrag zurücktreten und sich daher in dieser Zeit mit seiner Frau besprechen könne. Der Beklagte hat und durfte darauf vertrauen, dass diese Erklärung der Vertreter der klagenden Partei mit den Vertragsbedingungen übereinstimmt. Es haben aber auch die beiden Vertreter gesehen, dass der Beklagte die auf der Rückseite des Formulars befindlichen Bedingungen nicht gelesen hat, sodass sie sich bewusst waren und bewusst sein mussten, den Beklagten entgegen der Bestimmung des Punktes 6 der Vertragsbedingungen falsch unterrichtet und ihn durch diese listige Art zur Unterschrift veranlasst zu haben. In diesem Verhalten ist die Arglist, dh die bewusste Irreführung des Beklagten, durch die Vertreter der klagenden Partei gelegen. Sie haben dadurch die Willensbildung des Beklagten zur Unterfertigung des Auftragsformulars entscheidend beeinflusst. Die klagende Partei hat dieses zivilrechtlich deliktische Verhalten ihrer Vertreter wie ihr eigenes Verhalten zu verantworten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich diese an die Grenzen ihrer Vollmacht gehalten haben oder nicht (SZ XXXII/77, SZ XXXIII/114 ua).
Der Beklagte ist daher gemäß § 870 ABGB nicht verpflichtet, den Vertrag zu halten. Es gilt daher auch für ihn nicht die Vertragsbedingung über die Stornierungsmöglichkeit, sodass er der klagenden Partei die begehrte Stornogebühr nicht zu bezahlen hat. Dabei ist weder zwischen einem Geschäfts- oder Motivirrtum noch zwischen einem wesentlichen oder einem unwesentlichen Irrtum zu unterscheiden (SZ XXVII/63, SZ XXXIII/114 und HS Nr 777, II, Nr 3).Der Beklagte ist daher gemäß Paragraph 870, ABGB nicht verpflichtet, den Vertrag zu halten. Es gilt daher auch für ihn nicht die Vertragsbedingung über die Stornierungsmöglichkeit, sodass er der klagenden Partei die begehrte Stornogebühr nicht zu bezahlen hat. Dabei ist weder zwischen einem Geschäfts- oder Motivirrtum noch zwischen einem wesentlichen oder einem unwesentlichen Irrtum zu unterscheiden (SZ XXVII/63, SZ XXXIII/114 und HS Nr 777, römisch zwei, Nr 3).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts war daher richtig und es besteht kein Anlass, dem Abänderungsantrag der klagenden Partei Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.