1. Unstrittig ist, dass die Berechtigung des vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruches aus einem Verkehrsunfall nach griechischem Recht zu beurteilen ist. Einen Beitrag zu dessen Auslegung - insbesondere im Bereich des Schmerzengeldes - zu leisten, ist grundsätzlich nicht Aufgabe des österreichischen Obersten Gerichtshofes (vgl Kodek in Rechberger2 § 502 ZPO Rz 3 aE; RIS-Justiz RS0042948). Dass den Vorinstanzen bei der Schmerzengeldbemessung nach griechischem Recht, die ohnehin zu einem weit unter den nach österreichischem Recht üblichen Beträgen liegenden Ergebnis geführt hat, eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, ist nicht erkennbar.1. Unstrittig ist, dass die Berechtigung des vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruches aus einem Verkehrsunfall nach griechischem Recht zu beurteilen ist. Einen Beitrag zu dessen Auslegung - insbesondere im Bereich des Schmerzengeldes - zu leisten, ist grundsätzlich nicht Aufgabe des österreichischen Obersten Gerichtshofes vergleiche Kodek in Rechberger2 Paragraph 502, ZPO Rz 3 aE; RIS-Justiz RS0042948). Dass den Vorinstanzen bei der Schmerzengeldbemessung nach griechischem Recht, die ohnehin zu einem weit unter den nach österreichischem Recht üblichen Beträgen liegenden Ergebnis geführt hat, eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, ist nicht erkennbar.
2. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist stets nach österreichischem Verfahrensrecht zu beurteilen, auch wenn sich das Rechtsverhältnis selbst nach ausländischem materiellen Recht richtet; es ist ohne Bedeutung, dass die Rechtsordnung, deren Sachrecht anzuwenden ist, eine Feststellungsklage allenfalls gar nicht kennt (vgl die Nachweise bei Rechberger/Frauenberger in Rechberger2 § 228 ZPO Rz 1; RIS-Justiz RS0039127). Ob die von den Vorinstanzen ausgesprochene Feststellung nach griechischem Recht zulässig wäre, ist somit unerheblich. Nach den Ermittlungen des Erstgerichts kennt die griechische Rechtsordnung den Ersatz künftiger Schäden und erlaubt auch die spätere Einbringung einer (weiteren) Leistungsklage. Am - nach österreichischem Recht erforderlichen - Feststellungsinteresse des Klägers besteht daher kein Zweifel.2. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist stets nach österreichischem Verfahrensrecht zu beurteilen, auch wenn sich das Rechtsverhältnis selbst nach ausländischem materiellen Recht richtet; es ist ohne Bedeutung, dass die Rechtsordnung, deren Sachrecht anzuwenden ist, eine Feststellungsklage allenfalls gar nicht kennt vergleiche die Nachweise bei Rechberger/Frauenberger in Rechberger2 Paragraph 228, ZPO Rz 1; RIS-Justiz RS0039127). Ob die von den Vorinstanzen ausgesprochene Feststellung nach griechischem Recht zulässig wäre, ist somit unerheblich. Nach den Ermittlungen des Erstgerichts kennt die griechische Rechtsordnung den Ersatz künftiger Schäden und erlaubt auch die spätere Einbringung einer (weiteren) Leistungsklage. Am - nach österreichischem Recht erforderlichen - Feststellungsinteresse des Klägers besteht daher kein Zweifel.
3. Das Berufungsgericht hat gesetzliche Zinsen nach griechischem Recht zugesprochen. An deren von ihm ermittelten Höhe ändert sich auch dadurch nichts, dass der Kapitalzuspruch in österreichischer Währung erfolgt ist. Ob in einem solchen Fall nach griechischem Recht bei den gesetzlichen Zinsen Vorteile aus Wechselkursschwankungen oder unterschiedlicher Geldentwertung zu berücksichtigen wären, kann auf sich beruhen, weil der Beklagte hiezu kein konkretes Vorbringen erstattet hat (vgl zu einem Fall einer Schilling-Forderung samt Verzugszinsen nach polnischem Recht 2 Ob 2138/96t).3. Das Berufungsgericht hat gesetzliche Zinsen nach griechischem Recht zugesprochen. An deren von ihm ermittelten Höhe ändert sich auch dadurch nichts, dass der Kapitalzuspruch in österreichischer Währung erfolgt ist. Ob in einem solchen Fall nach griechischem Recht bei den gesetzlichen Zinsen Vorteile aus Wechselkursschwankungen oder unterschiedlicher Geldentwertung zu berücksichtigen wären, kann auf sich beruhen, weil der Beklagte hiezu kein konkretes Vorbringen erstattet hat vergleiche zu einem Fall einer Schilling-Forderung samt Verzugszinsen nach polnischem Recht 2 Ob 2138/96t).
Da es der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des gemäß § 508 Abs 3 ZPO geänderten, den Obersten Gerichtshof aber nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.Da es der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO geänderten, den Obersten Gerichtshof aber nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.