Die Revision ist nach der dargestellten Aktenlage zulässig; sie ist aber nicht begründet.
Der Revisionsgrund des § 503 Z 3 ZPO ist vom Revisionswerber zwar bezogen worden, aus den Revisionsausführungen ergibt sich aber nicht, worin eine Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils nach der Auffassung des Beschwerdeführers gelegen wäre. Bei der Erledigung der Rechtsrüge (§ 503 Z 4 ZPO) ist daher von jenem Sachverhalte auszugehen, den die Berufungsinstanz in Übereinstimmung mit dem Erstgerichte als erwiesen angenommen hat. Auf dieser Grundlage erweist sich jedoch die Rechtsrüge als nicht gerechtfertigt. Nach den Revisionsausführungen steht lediglich zur Erörterung, ob die Schadensaufteilung in einem für den Beklagten günstigeren Verhältnisse vorzunehmen sei, als die Vorinstanzen angenommen haben (2 zu 3 zu Lasten des Klägers); dabei macht der Revisionswerber, wie erwähnt, geltend, dass der Schade im Verhältnisse von 1 zu 4 zu Lasten seines Prozessgegners aufzuteilen sei. Diese Auffassung des Revisionswerbers wird der Bedeutung des ihm schon nach dem Straferkenntnisse zur Last liegenden Verstoßes hinsichtlich der Bestimmungen über die Beleuchtung des auf der Bundesstraße gezogenen Handwagens (§§ 60 und 73 StVO 1960) keineswegs gerecht. Es ist doch festgestellt, dass der Beklagte und seine Tochter Hermine den 2 m langen, 1,5 m breiten und 1 m hohen Handwagen, der keinen Rückstrahler hatte, trotz fortgeschrittener Dämmerung unbeleuchtet auf der Freilandstraße (§ 2 Abs 1 Z 16 StVO 1960) am rechten Rande der dortselbst 7,65 m breiten asphaltierten Fahrbahn gezogen haben, sodass der ihnen mit dem Motorrade folgende Kläger, der wegen des Gegenverkehrs auf Abblendlicht geschaltet hatte, den Handwagen von hinten rammte und dabei stürzte. Gewiss hat der Kläger vor dem Zusammenstoß nach dem Abblenden seines Scheinwerfers mit etwa 80 km/h eine für die Sichtverhältnisse zu hohe Geschwindigkeit eingehalten und es trifft auch zu, dass nach den vorinstanzlichen Feststellungen dem Kläger bei der trotz fortgeschrittener Dämmerung noch immer gegebenen Sichtmöglichkeit von rund 70 m darüber hinaus ein Aufmerksamkeitsfehler zur Last fällt; diese Umstände haben aber bereits die Vorinstanzen angemessen berücksichtigt, als sie das überwiegende Verschulden des Klägers am Verkehrsunfall vom 18. 9. 1961 in dem oben bezogenen Verhältnisse von 2 zu 3 zu seinen Lasten annahmen. Dass der Unfall „nur bzw fast ausschließlich auf die unaufmerksame Fahrweise des Motorradfahrers zurückzuführen sei“, ist eine Behauptung des Revisionswerbers, die schon der Bedeutung des gegen ihn ergangenen Straferkenntnisses (§ 268 ZPO) widerspricht und außerdem außer Acht lässt, dass sich die Kraftfahrer auf einer Bundesstraße darauf verlassen dürfen, dass Verkehrshindernisse bei Dämmerung und Dunkelheit vorschriftsmäßig beleuchtet werden. In ähnlichen Auffahrunfällen ist in der Rechtsprechung in der Regel darauf verwiesen worden, dass jener Verkehrsteilnehmer den Unfall ausgelöst habe, der sein Fahrzeug vorschriftswidrig unbeleuchtet gelassen hatte. Ein Rechtsirrtum (§ 503 Z 4 ZPO) ist also nicht zu erkennen, wenn die Untergerichte den Schaden in keinem für den Beklagten günstigeren Verhältnisse (als von 2/5 zu 3/5 zu Lasten des Klägers) aufgeteilt haben.Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO ist vom Revisionswerber zwar bezogen worden, aus den Revisionsausführungen ergibt sich aber nicht, worin eine Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils nach der Auffassung des Beschwerdeführers gelegen wäre. Bei der Erledigung der Rechtsrüge (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) ist daher von jenem Sachverhalte auszugehen, den die Berufungsinstanz in Übereinstimmung mit dem Erstgerichte als erwiesen angenommen hat. Auf dieser Grundlage erweist sich jedoch die Rechtsrüge als nicht gerechtfertigt. Nach den Revisionsausführungen steht lediglich zur Erörterung, ob die Schadensaufteilung in einem für den Beklagten günstigeren Verhältnisse vorzunehmen sei, als die Vorinstanzen angenommen haben (2 zu 3 zu Lasten des Klägers); dabei macht der Revisionswerber, wie erwähnt, geltend, dass der Schade im Verhältnisse von 1 zu 4 zu Lasten seines Prozessgegners aufzuteilen sei. Diese Auffassung des Revisionswerbers wird der Bedeutung des ihm schon nach dem Straferkenntnisse zur Last liegenden Verstoßes hinsichtlich der Bestimmungen über die Beleuchtung des auf der Bundesstraße gezogenen Handwagens (Paragraphen 60 und 73 StVO 1960) keineswegs gerecht. Es ist doch festgestellt, dass der Beklagte und seine Tochter Hermine den 2 m langen, 1,5 m breiten und 1 m hohen Handwagen, der keinen Rückstrahler hatte, trotz fortgeschrittener Dämmerung unbeleuchtet auf der Freilandstraße (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, StVO 1960) am rechten Rande der dortselbst 7,65 m breiten asphaltierten Fahrbahn gezogen haben, sodass der ihnen mit dem Motorrade folgende Kläger, der wegen des Gegenverkehrs auf Abblendlicht geschaltet hatte, den Handwagen von hinten rammte und dabei stürzte. Gewiss hat der Kläger vor dem Zusammenstoß nach dem Abblenden seines Scheinwerfers mit etwa 80 km/h eine für die Sichtverhältnisse zu hohe Geschwindigkeit eingehalten und es trifft auch zu, dass nach den vorinstanzlichen Feststellungen dem Kläger bei der trotz fortgeschrittener Dämmerung noch immer gegebenen Sichtmöglichkeit von rund 70 m darüber hinaus ein Aufmerksamkeitsfehler zur Last fällt; diese Umstände haben aber bereits die Vorinstanzen angemessen berücksichtigt, als sie das überwiegende Verschulden des Klägers am Verkehrsunfall vom 18. 9. 1961 in dem oben bezogenen Verhältnisse von 2 zu 3 zu seinen Lasten annahmen. Dass der Unfall „nur bzw fast ausschließlich auf die unaufmerksame Fahrweise des Motorradfahrers zurückzuführen sei“, ist eine Behauptung des Revisionswerbers, die schon der Bedeutung des gegen ihn ergangenen Straferkenntnisses (Paragraph 268, ZPO) widerspricht und außerdem außer Acht lässt, dass sich die Kraftfahrer auf einer Bundesstraße darauf verlassen dürfen, dass Verkehrshindernisse bei Dämmerung und Dunkelheit vorschriftsmäßig beleuchtet werden. In ähnlichen Auffahrunfällen ist in der Rechtsprechung in der Regel darauf verwiesen worden, dass jener Verkehrsteilnehmer den Unfall ausgelöst habe, der sein Fahrzeug vorschriftswidrig unbeleuchtet gelassen hatte. Ein Rechtsirrtum (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) ist also nicht zu erkennen, wenn die Untergerichte den Schaden in keinem für den Beklagten günstigeren Verhältnisse (als von 2/5 zu 3/5 zu Lasten des Klägers) aufgeteilt haben.
Aus diesen Erwägungen muss der Revision jeder Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.