Begründung:
Nach den bisherigen Feststellungen der Untergerichte ereignete sich am 14. 7. 1962 auf der Landstraße zwischen den Ortschaften A***** und D*****, ein Verkehrsunfall, bei dem der Gatte der Erstklägerin und Vater der Zweit- bis Fünftkläger, Josef H*****, so schwer verletzt wurde, dass er am Tage darauf starb. Der Erstbeklagte fuhr mit dem LKW des Zweitbeklagten in Richtung D*****. Während der Fahrt hatte der LKW einen so starken Ölverlust, dass sich auf der Fahrbahn eine ca 40 cm breite Ölspur von größerer Länge bildete. Josef H***** rutschte mit seinem Moped auf dieser Ölspur aus, stürzte und wurde dabei lebensgefährlich verletzt. Der Erstbeklagte wurde vom Strafgericht rechtskräftig schuldig erkannt, dass er es unterlassen habe, diese Ölspur abzusichern. Er habe dadurch eine fahrlässige Unterlassung iSd § 335 StG begangen.Nach den bisherigen Feststellungen der Untergerichte ereignete sich am 14. 7. 1962 auf der Landstraße zwischen den Ortschaften A***** und D*****, ein Verkehrsunfall, bei dem der Gatte der Erstklägerin und Vater der Zweit- bis Fünftkläger, Josef H*****, so schwer verletzt wurde, dass er am Tage darauf starb. Der Erstbeklagte fuhr mit dem LKW des Zweitbeklagten in Richtung D*****. Während der Fahrt hatte der LKW einen so starken Ölverlust, dass sich auf der Fahrbahn eine ca 40 cm breite Ölspur von größerer Länge bildete. Josef H***** rutschte mit seinem Moped auf dieser Ölspur aus, stürzte und wurde dabei lebensgefährlich verletzt. Der Erstbeklagte wurde vom Strafgericht rechtskräftig schuldig erkannt, dass er es unterlassen habe, diese Ölspur abzusichern. Er habe dadurch eine fahrlässige Unterlassung iSd Paragraph 335, StG begangen.
Mit der vorliegenden Klage machten die Kläger Schadenersatzansprüche gegen die beiden Beklagten als Lenker und Halter des am Unfall beteiligten LKW in der oben angeführten Höhe geltend, wobei sie den ihnen durch den Tod ihres Ernährers entgangenen Unterhalt in erster Linie in Form eines Kapitalsbetrags begehrten. Daneben stellten sie auch noch das Eventualbegehren auf Auszahlung von Renten.
Die Beklagten wendeten ein Mitverschulden oder eine Mitverursachung des Josef H***** im Ausmaß von mindestens 60 % ein und begründeten dies damit, dass dieser bei gehöriger Aufmerksamkeit die Verschmutzung der Fahrbahn hätte rechtzeitig bemerken müssen und sein Moped nicht auf diese Straßenstellen hätte lenken dürfen. H***** sei auch vorschriftswidrig in der Straßenmitte gefahren.
Das Erstgericht erkannte mit Teil- und Zwischenurteil zu Recht, 1.) dass „das Leistungsbegehren“ der Kläger dem Grunde nach gegenüber beiden Beklagten zu Recht bestehe, 2.) es werde festgestellt, dass die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand den Klägern für zukünftige Schäden aus diesem Verkehrsunfall ersatzpflichtig seien. Das Erstgericht war der Meinung, dass ein Mitverschulden des Josef H***** nicht gegeben sei. Die Ölspur habe sich zwar ca 1,20 m vom rechten Fahrbahnrand in einer Breite von ca 40 cm hingezogen und sei aus einer Entfernung von 20 bis 25 m als Flüssigkeitsstreifen erkennbar gewesen. Josef H***** habe aber nicht erkennen können, dass es sich dabei um ausgeflossenes Öl handle. Die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit von 30 km/h sei nicht zu hoch gewesen. Da auch kein Gegenverkehr herrschte, sei auch die Fahrweise des Josef H***** näher der Fahrbahnmitte nicht als schuldhaftes Verhalten zu werten. Auch aus der Betriebsgefahr des Mopeds könne keine Mitverursachung abgeleitet werden, zumal Josef H***** keine übermäßige Geschwindigkeit eingehalten habe. Es stehe schon jetzt fest, dass den Klägern mehr entgangen sei, als 1.991,60 S monatlich, welchen Betrag sie derzeit vom Sozialversicherungsträger erhalten, weshalb zumindest ihre Ansprüche im Sinne des Eventualbegehrens gerechtfertigt seien, sodass dem Grunde nach darüber erkannt werden könne. Das Feststellungsbegehren sei gerechtfertigt, weil sich in Zukunft noch Ansprüche der Kläger, an die heute noch nicht gedacht werden könne, wie etwa aus der Berufswahl der Zweit- bis Fünftkläger, ergeben könnten. Josef H***** habe einen aufstrebenden Betrieb geführt und er hätte in Zukunft auch besser für seine Familie sorgen können.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück, wobei es aussprach, dass das Verfahren erst nach Rechtskraft seines Beschlusses fortzusetzen sei. Das Berufungsgericht war der Meinung, dass Josef H***** ein Mitverschulden zu einem Drittel treffe, weil er bei Beachtung der Vorschrift des § 7 Abs 1 StVO 1960 so weit rechts hätte fahren müssen, dass er mit der Ölspur auf der Fahrbahn nicht in Berührung gekommen wäre. Das Berufungsgericht war jedoch der Auffassung, dass über den Grund der Ansprüche und über das Feststellungsbegehren derzeit noch nicht entschieden werden könne, weil nicht feststehe, dass den Klägern auf jeden Fall ein wenn auch noch so kleiner Teil ihrer Forderungen gebühre. Dem Feststellungsbegehren sei aber vorerst die Grundlage entzogen, wenn nicht feststehe, dass noch weitere Ansprüche der Kläger für die Zukunft zu erwarten seien. Die Kläger erhielten aus der Sozialversicherung Rentenbeträge, die unter Zugrundelegung eines Mitverschuldens des Josef H***** zu einem Drittel so hoch sein könnten, dass den Klägern keine über die an den Sozialversicherungsträger zufolge der Legalzession nach § 332 ASVG abgetretenen Ansprüche hinaus zustehen. Es sei daher weder die Fällung eines Zwischenurteils noch eines Feststellungserkenntnisses zulässig gewesen, wobei sich außerdem aus dem Spruch des angefochtenen Urteils nicht ergebe, ob sich das Zwischenurteil sowohl auf das Haupt- als auch auf das Eventualbegehren bezogen habe. Auch seien die Kläger zu verhalten, ihre Ansprüche getrennt für jede Person geltend zu machen.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück, wobei es aussprach, dass das Verfahren erst nach Rechtskraft seines Beschlusses fortzusetzen sei. Das Berufungsgericht war der Meinung, dass Josef H***** ein Mitverschulden zu einem Drittel treffe, weil er bei Beachtung der Vorschrift des Paragraph 7, Absatz eins, StVO 1960 so weit rechts hätte fahren müssen, dass er mit der Ölspur auf der Fahrbahn nicht in Berührung gekommen wäre. Das Berufungsgericht war jedoch der Auffassung, dass über den Grund der Ansprüche und über das Feststellungsbegehren derzeit noch nicht entschieden werden könne, weil nicht feststehe, dass den Klägern auf jeden Fall ein wenn auch noch so kleiner Teil ihrer Forderungen gebühre. Dem Feststellungsbegehren sei aber vorerst die Grundlage entzogen, wenn nicht feststehe, dass noch weitere Ansprüche der Kläger für die Zukunft zu erwarten seien. Die Kläger erhielten aus der Sozialversicherung Rentenbeträge, die unter Zugrundelegung eines Mitverschuldens des Josef H***** zu einem Drittel so hoch sein könnten, dass den Klägern keine über die an den Sozialversicherungsträger zufolge der Legalzession nach Paragraph 332, ASVG abgetretenen Ansprüche hinaus zustehen. Es sei daher weder die Fällung eines Zwischenurteils noch eines Feststellungserkenntnisses zulässig gewesen, wobei sich außerdem aus dem Spruch des angefochtenen Urteils nicht ergebe, ob sich das Zwischenurteil sowohl auf das Haupt- als auch auf das Eventualbegehren bezogen habe. Auch seien die Kläger zu verhalten, ihre Ansprüche getrennt für jede Person geltend zu machen.
Gegen den Beschluss des Berufungsgerichts richten sich die Rekurse beider Parteien. Die Kläger lassen die Aufhebung des Zwischenurteils unbekämpft und fechten nur die Aufhebung des Feststellungserkenntnisses an. Sie machen unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Tatsachenfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragen, den angefochtenen Beschluss, soweit damit das Teilurteil (Feststellungserkenntnis) des Erstgerichts aufgehoben wurde, aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur Entscheidung im Sinne einer Bestätigung des erstgerichtlichen Teilurteils zurückzuverweisen.
Die Beklagten fechten den Beschluss des Berufungsgerichts insoweit an, als damit eine Verschuldensteilung im Verhältnis 2 : 1 zu ihrem Nachteil vorgenommen wurde. Sie beantragen, eine Verschuldensteilung im Verhältnis 3 : 2 zum Nachteil der Kläger vorzunehmen.