Die Revision ist begründet.
Soweit die Klägerin eine Haftung der Beklagten auf eine Übernahme des Sägewerksbetriebes durch die Beklagte gründen will, ist sie nicht im Rechte. Nach den im Revisionsverfahren maßgebenden Feststellungen des Berufungsgerichtes ist davon auszugehen, dass es zur beabsichtigten Übernahme des Sägewerksbetriebes durch die Beklagte nicht gekommen ist. Die Bemängelungen der Klägerin, dass nicht in diesem Belange auch der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Josef H***** als Zeuge vernommen wurde, stellen in Wahrheit nur einen im Revisionsverfahren nicht zulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes dar. Denn die Frage, ob über das Zustandekommen einer Geschäftsübernahme auch noch der Masseverwalter als Zeuge zu vernehmen gewesen wäre, gehört in das Gebiet der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden kann. Ist aber der Klägerin der Beweis, dass das Unternehmen von der Beklagten übernommen wurde, misslungen, dann kann auch eine Haftung der Beklagten für die Schulden des Unternehmens nicht auf eine solche Geschäftsübernahme gegründet werden.
Die Klägerin ist aber insoweit im Rechte, als sie aus dem Verhalten und den Äußerungen der Beklagten die Übernahme der persönlichen Haftung für die Schuld des Josef H***** an die Klägerin ableitet, welcher Klagsgrund bereits in der Klage geltend gemacht wurde. Die Übernahme einer solchen persönlichen Haftung durch die Beklagte hat eine Geschäftsübernahme nicht zur Voraussetzung. Die Beklagte konnte, ohne das Sägewerksunternehmen als solches zu übernehmen, der Klägerin gegenüber die gegenständliche Schuld aus dem Holzlieferungsvertrag zur Selbstzahlung übernehmen (§ 1406 ABGB). Wenn die Beklagte auch nicht expressis verbis eine solche Schuldübernahme erklärte, so können doch ihre Äußerungen und Handlungen nach Treu und Glauben nur dahin verstanden werden, dass sie für die Vorschüsse der Klägerin auf die vom Sägewerksbetrieb des Josef H***** zu erbringenden Holzlieferungen aufkommen werde. Dies folgt eindeutig aus dem Zusammenhalt der festgestellten Äußerungen und Handlungen der Beklagten, die ausdrücklich erklärte, sie werde wohl für die Vorschüsse gut sein, ihr Haus habe einen Wert von 600.000 bis 700.000 S, es verbleibe ihr im Falle des Verkaufes des Hauses nach Bezahlung dieser Schuld noch immer soviel, dass sie leben könne, und die auch die von der Klägerin gezahlten Vorschüsse auf ein Konto überweisen ließ, über das nur sie allein verfügungsberechtigt war (§ 863 ABGB). Dass die Beklagte die von ihr verlangte hypothekarische Sicherstellung auf die ihr gehörige Liegenschaft ablehnte, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, weil daraus nicht auf eine Ablehnung der Haftung für die Schuld geschlossen werden kann. Eine solche Schuldübernahme bedurfte auch nicht der Schriftlichkeit, weil es sich dabei nicht um die Übernahme einer Bürgschaft handelte. Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dass den festgestellten Äußerungen der Beklagten die erforderliche Bestimmtheit mangle. Nach der herrschenden Rechtsprechung ist dem Erfordernis der Bestimmtheit Genüge getan, wenn die übernommene Schuld sachlich bestimmt begrenzt ist (vgl EvBl 1962 Nr. 490). Eine solche sachliche Begrenzung liegt hier vor, weil klar zum Ausdruck kam, dass es sich um die aus dem Holzlieferungsvertrag resultierende Schuld handelt, deren Höhe sich ohne weiteres feststellen lässt. Es ist demnach von dem Vorliegen einer Schuldübernahme auszugehen. Dennoch kann der Oberste Gerichtshof nicht in der Sache selbst entscheiden. Die Beklagte hat zwar nicht die Höhe der Forderung bestritten. Sie hat aber auch eingewendet, die Abdeckung des Saldos zugunsten der Klägerin hätte durch Holzlieferungen im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses erfolgen sollen, das von der Klägerin entgegen allen Erwartungen abrupt aufgelöst worden sei. Diese Einwendung wurde nicht erörtert, sodass nicht beurteilt werden kann, ob und inwieweit ihr Bedeutung zukommt.Die Klägerin ist aber insoweit im Rechte, als sie aus dem Verhalten und den Äußerungen der Beklagten die Übernahme der persönlichen Haftung für die Schuld des Josef H***** an die Klägerin ableitet, welcher Klagsgrund bereits in der Klage geltend gemacht wurde. Die Übernahme einer solchen persönlichen Haftung durch die Beklagte hat eine Geschäftsübernahme nicht zur Voraussetzung. Die Beklagte konnte, ohne das Sägewerksunternehmen als solches zu übernehmen, der Klägerin gegenüber die gegenständliche Schuld aus dem Holzlieferungsvertrag zur Selbstzahlung übernehmen (Paragraph 1406, ABGB). Wenn die Beklagte auch nicht expressis verbis eine solche Schuldübernahme erklärte, so können doch ihre Äußerungen und Handlungen nach Treu und Glauben nur dahin verstanden werden, dass sie für die Vorschüsse der Klägerin auf die vom Sägewerksbetrieb des Josef H***** zu erbringenden Holzlieferungen aufkommen werde. Dies folgt eindeutig aus dem Zusammenhalt der festgestellten Äußerungen und Handlungen der Beklagten, die ausdrücklich erklärte, sie werde wohl für die Vorschüsse gut sein, ihr Haus habe einen Wert von 600.000 bis 700.000 S, es verbleibe ihr im Falle des Verkaufes des Hauses nach Bezahlung dieser Schuld noch immer soviel, dass sie leben könne, und die auch die von der Klägerin gezahlten Vorschüsse auf ein Konto überweisen ließ, über das nur sie allein verfügungsberechtigt war (Paragraph 863, ABGB). Dass die Beklagte die von ihr verlangte hypothekarische Sicherstellung auf die ihr gehörige Liegenschaft ablehnte, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, weil daraus nicht auf eine Ablehnung der Haftung für die Schuld geschlossen werden kann. Eine solche Schuldübernahme bedurfte auch nicht der Schriftlichkeit, weil es sich dabei nicht um die Übernahme einer Bürgschaft handelte. Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dass den festgestellten Äußerungen der Beklagten die erforderliche Bestimmtheit mangle. Nach der herrschenden Rechtsprechung ist dem Erfordernis der Bestimmtheit Genüge getan, wenn die übernommene Schuld sachlich bestimmt begrenzt ist vergleiche EvBl 1962 Nr. 490). Eine solche sachliche Begrenzung liegt hier vor, weil klar zum Ausdruck kam, dass es sich um die aus dem Holzlieferungsvertrag resultierende Schuld handelt, deren Höhe sich ohne weiteres feststellen lässt. Es ist demnach von dem Vorliegen einer Schuldübernahme auszugehen. Dennoch kann der Oberste Gerichtshof nicht in der Sache selbst entscheiden. Die Beklagte hat zwar nicht die Höhe der Forderung bestritten. Sie hat aber auch eingewendet, die Abdeckung des Saldos zugunsten der Klägerin hätte durch Holzlieferungen im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses erfolgen sollen, das von der Klägerin entgegen allen Erwartungen abrupt aufgelöst worden sei. Diese Einwendung wurde nicht erörtert, sodass nicht beurteilt werden kann, ob und inwieweit ihr Bedeutung zukommt.
Die Urteile der Vorinstanzen waren daher aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.