Der Revisionswerber verweist zwar zutreffend darauf, dass er mit seinem Unterlassungsbegehren den Anspruch nach § 523 ABGB infolge eines behaupteten Verstoßes gegen ein den Eigentümern der vom Kläger gepachteten Grundstücke eingeräumten Wegerechtes geltend macht. Klagegrund der Servitutenklage ist jede Störung des Servitutsrechtes, selbst wenn sie geringfügig ist, aber dauernd wirkt, oder wenn Wiederholung droht (vgl Hofmann in Rummel ABGB3 § 523 Rz 6; NZ 1997, 213).Der Revisionswerber verweist zwar zutreffend darauf, dass er mit seinem Unterlassungsbegehren den Anspruch nach Paragraph 523, ABGB infolge eines behaupteten Verstoßes gegen ein den Eigentümern der vom Kläger gepachteten Grundstücke eingeräumten Wegerechtes geltend macht. Klagegrund der Servitutenklage ist jede Störung des Servitutsrechtes, selbst wenn sie geringfügig ist, aber dauernd wirkt, oder wenn Wiederholung droht vergleiche Hofmann in Rummel ABGB3 Paragraph 523, Rz 6; NZ 1997, 213).
Ob allerdings eine Störung des Wegerechtes vorliegt, ist im Streitfall durch Auslegung des Titels zu beurteilen (vgl NZ 1997, 213). Das Recht, auf dem Weg zu fahren, ist eine ungemessene Wegdienstbarkeit, weil deren Ausmaß und der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse im Titel nicht eindeutig begrenzt sind (vgl NZ 1997, 213). Nach allgemeinen servitutsrechtlichen Grundsätzen orientiert sich der Inhalt einer "ungemessenen" Servitut zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Guts, ein solches Recht findet aber seine Grenzen in dessen ursprünglichem Bestand und dessen ursprünglicher Bewirtschaftungsart. Bei Ersitzung - wie hier - bestimmt sich mangels "Bestellung" der Umfang des ersessenen Rechtes nach dem in der Folge nicht eingeschränkten Zweck, zu dem das belastete Grundstück am Beginn der Ersitzungszeit verwendet wurde (Hofmann in Rummel ABGB3 § 484 Rz 1). Das Berufungsgericht hat zunächst zu Recht auf das Vorverfahren 2 C 919/93s des Erstgerichtes verwiesen, in welchem der Bestand eines Fahrtrechtes zu Gunsten der Verpächter festgestellt wurde. Ob aber die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Umfanges der Dienstbarkeit zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht revisibel ist (9 Ob 72/00d). Von einer krassen Fehlbeurteilung kann aber nicht die Rede sein, weil das den Verpächtern eingeräumte Fahrtrecht dazu diente, diesen die Durchführung der Milchtransporte zu ermöglichen, wobei ebenfalls in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 2237/96p darauf verwiesen wurde, dass die festgestellten landwirtschaftlichen Tätigkeiten des Erstbeklagten mit diesen Transporten koordiniert werden können. Da die Vorinstanzen lediglich feststellten, der Erstbeklagte habe am 7. 1. 1999 in der Zeit zwischen 10.30 Uhr bis 13 Uhr und von 13.45 Uhr bis 16 Uhr durch Holzarbeiten den Weg blockiert, weitergehende Störungshandlungen und insbesondere die behaupteten Bosheitsakte als nicht erwiesen angesehen werden konnten und vom Erstbeklagten die landwirtschaftlichen Arbeiten nur im notwendigen Ausmaß durchgeführt wurden, kann von einer Störung des Fahrtrechtes, die einen Anspruch nach § 523 ABGB rechtfertigen würde, nicht gesprochen werden.Ob allerdings eine Störung des Wegerechtes vorliegt, ist im Streitfall durch Auslegung des Titels zu beurteilen vergleiche NZ 1997, 213). Das Recht, auf dem Weg zu fahren, ist eine ungemessene Wegdienstbarkeit, weil deren Ausmaß und der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse im Titel nicht eindeutig begrenzt sind vergleiche NZ 1997, 213). Nach allgemeinen servitutsrechtlichen Grundsätzen orientiert sich der Inhalt einer "ungemessenen" Servitut zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Guts, ein solches Recht findet aber seine Grenzen in dessen ursprünglichem Bestand und dessen ursprünglicher Bewirtschaftungsart. Bei Ersitzung - wie hier - bestimmt sich mangels "Bestellung" der Umfang des ersessenen Rechtes nach dem in der Folge nicht eingeschränkten Zweck, zu dem das belastete Grundstück am Beginn der Ersitzungszeit verwendet wurde (Hofmann in Rummel ABGB3 Paragraph 484, Rz 1). Das Berufungsgericht hat zunächst zu Recht auf das Vorverfahren 2 C 919/93s des Erstgerichtes verwiesen, in welchem der Bestand eines Fahrtrechtes zu Gunsten der Verpächter festgestellt wurde. Ob aber die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Umfanges der Dienstbarkeit zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht revisibel ist (9 Ob 72/00d). Von einer krassen Fehlbeurteilung kann aber nicht die Rede sein, weil das den Verpächtern eingeräumte Fahrtrecht dazu diente, diesen die Durchführung der Milchtransporte zu ermöglichen, wobei ebenfalls in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 2237/96p darauf verwiesen wurde, dass die festgestellten landwirtschaftlichen Tätigkeiten des Erstbeklagten mit diesen Transporten koordiniert werden können. Da die Vorinstanzen lediglich feststellten, der Erstbeklagte habe am 7. 1. 1999 in der Zeit zwischen 10.30 Uhr bis 13 Uhr und von 13.45 Uhr bis 16 Uhr durch Holzarbeiten den Weg blockiert, weitergehende Störungshandlungen und insbesondere die behaupteten Bosheitsakte als nicht erwiesen angesehen werden konnten und vom Erstbeklagten die landwirtschaftlichen Arbeiten nur im notwendigen Ausmaß durchgeführt wurden, kann von einer Störung des Fahrtrechtes, die einen Anspruch nach Paragraph 523, ABGB rechtfertigen würde, nicht gesprochen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil die Beklagten auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, weil die Beklagten auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben.