Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die mehrfachen schweren Verletzungen, die Intensität und Dauer der dadurch verursachten Schmerzen und die physische und psychische Beeinträchtigung durch die erwähnten Dauerfolgen des Unfalls verwiesen. Die Revision bringt hiezu vor, dass sämtliche Verletzungen komplikationslos abgeheilt seien, dass sich der Kläger 19 Tage im Krankenhaus befunden habe, sodass alle Körperteile stillgelagert gewesen und somit durch den Verlust des großen Zehennagels und den Schlüsselbeinbruch keine Bewegungsschmerzen verursacht worden seien, dass es sich nur um eine Gehirnerschütterung mittleren Grades gehandelt habe und dass auch die Narben im Gesicht infolge ihrer Geringfügigkeit nicht entscheidend ins Gewicht fallen, zumal der Kläger ohnehin bereits eine Narbe im Gesicht gehabt habe, die mit dem gegenständlichen Unfall in keinem Zusammenhang stehe, und ihm als einem Manne im mittleren Lebensalter und in seinem Beruf als Bahnbeamter durch die Narben keine Nachteile erwachsen.
Alle diese Argumente greifen nicht durch.
Es ist wohl richtig, dass der Kläger, wie aus dem Befund des SV. Dr. W***** (S. 99 und 107) hervorgeht, infolge eines im Jahre 1955 erfolgten Sturzes von einem Fahrrad bereits eine kleine Narbe in der Stirn hatte; dennoch kann nicht gesagt werden, dass die weiteren auf den klagsgegenständlichen Unfall zurückzuführenden Narben überhaupt bedeutungslos sind. Es kommt aber in erster Linie nicht auf diese Narben, sondern auf die durch die Verletzungen hervorgerufenen Schmerzen an, die nicht dadurch verkleinert werden können, dass alle Körperteile des Klägers im Krankenhaus stillgelegt waren und dass die Verletzungen im Wesentlichen komplikationslos ausgeheilt sind. Gerade ein 19-tägiger Aufenthalt im Krankenhaus weist darauf hin, dass die Ausheilung der mehrfachen Verletzungen offenbar doch nicht ganz einfach und ohne beträchtliche Schmerzen vor sich gegangen ist, was auch die SV. bestätigt haben. Vor allem ist aber zu berücksichtigen, dass die Verletzung des nervus trigeminus Empfindungsstörungen im Stirnscheitelbeinbereich als eine Dauerfolge nach sich gezogen hat. Unter Bedachtnahme auf den Gesamtkomplex der durch die mehrfachen Verletzungen hervorgerufenen Schmerzempfindungen und die auf die Verletzung des nervus trigeminus zurückzuführende Hautempfindungsstörung als Dauerfolge ist die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass im vorliegenden Falle ein Schmerzengeld von 10.000 S im Sinne des § 1325 ABGB den erhobenen Umständen angemessen ist, frei von Rechtsirrtum.Es ist wohl richtig, dass der Kläger, wie aus dem Befund des SV. Dr. W***** (S. 99 und 107) hervorgeht, infolge eines im Jahre 1955 erfolgten Sturzes von einem Fahrrad bereits eine kleine Narbe in der Stirn hatte; dennoch kann nicht gesagt werden, dass die weiteren auf den klagsgegenständlichen Unfall zurückzuführenden Narben überhaupt bedeutungslos sind. Es kommt aber in erster Linie nicht auf diese Narben, sondern auf die durch die Verletzungen hervorgerufenen Schmerzen an, die nicht dadurch verkleinert werden können, dass alle Körperteile des Klägers im Krankenhaus stillgelegt waren und dass die Verletzungen im Wesentlichen komplikationslos ausgeheilt sind. Gerade ein 19-tägiger Aufenthalt im Krankenhaus weist darauf hin, dass die Ausheilung der mehrfachen Verletzungen offenbar doch nicht ganz einfach und ohne beträchtliche Schmerzen vor sich gegangen ist, was auch die SV. bestätigt haben. Vor allem ist aber zu berücksichtigen, dass die Verletzung des nervus trigeminus Empfindungsstörungen im Stirnscheitelbeinbereich als eine Dauerfolge nach sich gezogen hat. Unter Bedachtnahme auf den Gesamtkomplex der durch die mehrfachen Verletzungen hervorgerufenen Schmerzempfindungen und die auf die Verletzung des nervus trigeminus zurückzuführende Hautempfindungsstörung als Dauerfolge ist die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass im vorliegenden Falle ein Schmerzengeld von 10.000 S im Sinne des Paragraph 1325, ABGB den erhobenen Umständen angemessen ist, frei von Rechtsirrtum.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.