Die Revision ist nicht begründet.
Die Untergerichte haben, ausgehend von der Bindung an das strafgerichtliche Erkenntnis, dem Zweitbeklagten zur Last gelegt, daß er unvorsichtig, mit für das Stadtgebiet überhöhter Geschwindigkeit (von mindestens 60 km/h) und unter Mißachtung des Rechtsvorranges gefahren sei und dadurch die Bestimmungen der §§ 7 Abs 1 und 19 Abs 4 StPolO sowie des § 66 KFV verletzt habe. Aber auch die Geschwindigkeit des Klägers (40 km/h) sei mit Rücksicht auf seine Pflicht, an der Kreuzung dem von rechts kommenden Verkehr den Vorrang einzuräumen, überhöht gewesen.Die Untergerichte haben, ausgehend von der Bindung an das strafgerichtliche Erkenntnis, dem Zweitbeklagten zur Last gelegt, daß er unvorsichtig, mit für das Stadtgebiet überhöhter Geschwindigkeit (von mindestens 60 km/h) und unter Mißachtung des Rechtsvorranges gefahren sei und dadurch die Bestimmungen der Paragraphen 7, Absatz eins und 19 Absatz 4, StPolO sowie des Paragraph 66, KFV verletzt habe. Aber auch die Geschwindigkeit des Klägers (40 km/h) sei mit Rücksicht auf seine Pflicht, an der Kreuzung dem von rechts kommenden Verkehr den Vorrang einzuräumen, überhöht gewesen.
Die Beklagten vertreten den Standpunkt, daß dem Zweitbeklagten einzig und allein die Überschreitung der relativen Höchstgeschwindigkeit (von 22 km/h), nicht aber der Verstoß gegen § 66 KFV und eine Verletzung der Vorrangsbestimmungen angelastet werden könne. Hingegen sei zu Lasten des Klägers außer der Überschreitung der relativen Höchstgeschwindigkeit - diese betrug 18 km/h - zu berücksichtigen, daß seine schweren Verletzungen ausschließlich durch seine eigene unrichtige Fahrweise verursacht worden seien; der Kläger hätte die ihm als Motorradfahrer drohende höhere Gefahr berücksichtigen müssen. Dieses Vorbringen ist nicht stichhältig. Die Bestimmung des § 19 Abs 4 StPO begründet eine selbständige, von den Bestimmungen über die Fahrgeschwindigkeit (§ 20 StPolO) und deren ziffernmäßiges Höchstausmaß (§ 66 KFV) unabhängige Verpflichtung des Fahrzeuglenkers. Ein Verstoß gegen die den Vorrang an Kreuzungen regelnden Vorschriften wird daher keineswegs durch eine Verletzung der gesetzlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen absorbiert. Da aber - wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausführte - für die nach § 1304 ABGB vorzunehmende Aufteilung des Schadens nicht der Anteil an diesem Schaden, sondern das Maß des jedem Teil zur Last fallenden Verschuldens ausschlaggebend ist (SZ XVIII 142 ua), geht auch der zweite Einwand der Beklagten fehl.Die Beklagten vertreten den Standpunkt, daß dem Zweitbeklagten einzig und allein die Überschreitung der relativen Höchstgeschwindigkeit (von 22 km/h), nicht aber der Verstoß gegen Paragraph 66, KFV und eine Verletzung der Vorrangsbestimmungen angelastet werden könne. Hingegen sei zu Lasten des Klägers außer der Überschreitung der relativen Höchstgeschwindigkeit - diese betrug 18 km/h - zu berücksichtigen, daß seine schweren Verletzungen ausschließlich durch seine eigene unrichtige Fahrweise verursacht worden seien; der Kläger hätte die ihm als Motorradfahrer drohende höhere Gefahr berücksichtigen müssen. Dieses Vorbringen ist nicht stichhältig. Die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 4, StPO begründet eine selbständige, von den Bestimmungen über die Fahrgeschwindigkeit (Paragraph 20, StPolO) und deren ziffernmäßiges Höchstausmaß (Paragraph 66, KFV) unabhängige Verpflichtung des Fahrzeuglenkers. Ein Verstoß gegen die den Vorrang an Kreuzungen regelnden Vorschriften wird daher keineswegs durch eine Verletzung der gesetzlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen absorbiert. Da aber - wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausführte - für die nach Paragraph 1304, ABGB vorzunehmende Aufteilung des Schadens nicht der Anteil an diesem Schaden, sondern das Maß des jedem Teil zur Last fallenden Verschuldens ausschlaggebend ist (SZ römisch achtzehn 142 ua), geht auch der zweite Einwand der Beklagten fehl.
Daß einem Verstoß gegen die Vorrangsbestimmungen im Hinblick auf ihre grundlegende Wichtigkeit für jeden geregelten Verkehr bei der Beurteilung des Maßes des Verschuldens besondere Bedeutung zukommt, wurde wiederholt ausgesprochen. Die Ansicht, daß das Verschulden des Zweitbeklagten das des Klägers überwiege, ist daher frei von Rechtsirrtum. Das Revisionsgericht hat auch keine Bedenken gegen die Aufteilung im Verhältnis von 3 zu 1 Lasten des Zweitbeklagten, zumal dieser eben mit Rücksicht auf seine Wartepflicht zu ganz besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet war.
Wie bereits dargestellt, hat das Erstgericht die Haftung der Beklagten für 3/4 der vom Kläger bereits erlittenen Schäden auf jene beschränkt, die nicht bis zum 30. 7. 1963 ziffernmäßig feststellbar waren. Da es in den Entscheidungsgründen im Zusammenhang mit diesem Datum auf die Verjährung verwies, hat das Berufungsgericht mit Recht und von den Parteien unwidersprochen angenommen, daß es sich diesfalls im Hinblick auf den Unfallstag (3. 7. 1960) um einen offenbaren Irrtum des Erstgerichtes handelt. Das Berufungsgericht hat weiter dargelegt, daß der maßgebliche Zeitpunkt in Bezug auf künftige Schäden, hinsichtlich deren nach der Rechtsprechung ein Begehren auf Feststellung der Haftung des Schädigers zulässig ist, nicht das Ende der Verjährungsfrist, sondern der Schluß der Verhandlung in erster Instanz sei, im vorliegenden Fall daher der 17. 4. 1963. Diese durchaus zutreffende Ansicht wird von den Beklagten nicht bekämpft. Diese fühlen sich nur dadurch beschwert, daß dieser Zeitpunkt nicht in den Urteilsspruch aufgenommen und dieser dadurch undeutlich und unbestimmt sei. Soweit sie darin einen Rechtsfehler im Sinn der Z 4 des § 503 ZPO erblicken, kann ihnen nicht gefolgt werden. Denn daß das Berufungsgericht in diesem Belang rechtlich unbedenkliche Überlegungen angestellt hat, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Es kann aber auch nicht gesagt werden, daß das Fehlen des in Rede stehenden Datums eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit im Sinn der §§ 477 Abs 1 Z 9, 513 ZPO begründet. Die Verwendung der Worte "künftige Schäden" schließt im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen jeden Zweifel über deren Bedeutung aus.Wie bereits dargestellt, hat das Erstgericht die Haftung der Beklagten für 3/4 der vom Kläger bereits erlittenen Schäden auf jene beschränkt, die nicht bis zum 30. 7. 1963 ziffernmäßig feststellbar waren. Da es in den Entscheidungsgründen im Zusammenhang mit diesem Datum auf die Verjährung verwies, hat das Berufungsgericht mit Recht und von den Parteien unwidersprochen angenommen, daß es sich diesfalls im Hinblick auf den Unfallstag (3. 7. 1960) um einen offenbaren Irrtum des Erstgerichtes handelt. Das Berufungsgericht hat weiter dargelegt, daß der maßgebliche Zeitpunkt in Bezug auf künftige Schäden, hinsichtlich deren nach der Rechtsprechung ein Begehren auf Feststellung der Haftung des Schädigers zulässig ist, nicht das Ende der Verjährungsfrist, sondern der Schluß der Verhandlung in erster Instanz sei, im vorliegenden Fall daher der 17. 4. 1963. Diese durchaus zutreffende Ansicht wird von den Beklagten nicht bekämpft. Diese fühlen sich nur dadurch beschwert, daß dieser Zeitpunkt nicht in den Urteilsspruch aufgenommen und dieser dadurch undeutlich und unbestimmt sei. Soweit sie darin einen Rechtsfehler im Sinn der Ziffer 4, des Paragraph 503, ZPO erblicken, kann ihnen nicht gefolgt werden. Denn daß das Berufungsgericht in diesem Belang rechtlich unbedenkliche Überlegungen angestellt hat, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Es kann aber auch nicht gesagt werden, daß das Fehlen des in Rede stehenden Datums eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit im Sinn der Paragraphen 477, Absatz eins, Ziffer 9, 513, ZPO begründet. Die Verwendung der Worte "künftige Schäden" schließt im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen jeden Zweifel über deren Bedeutung aus.
Daß Dauerfolgen eines Unfalles und drohende Verjährung ein Feststellungsbegehren rechtfertigen, entspricht der ständigen Rechtsprechung. Die Vorinstanzen haben das von Amts wegen zu prüfende Vorliegen dieser Voraussetzungen ohne Rechtsirrtum bejaht. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens, von denen die Kosten für einen Berichtigungsantrag auf der Bemessungsgrundlage gemäß § 16 lit b RAT-Vdg abzuziehen waren, beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Daß Dauerfolgen eines Unfalles und drohende Verjährung ein Feststellungsbegehren rechtfertigen, entspricht der ständigen Rechtsprechung. Die Vorinstanzen haben das von Amts wegen zu prüfende Vorliegen dieser Voraussetzungen ohne Rechtsirrtum bejaht. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens, von denen die Kosten für einen Berichtigungsantrag auf der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 16, Litera b, RAT-Vdg abzuziehen waren, beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.