Entscheidungsgründe:
Am 20. 12. 1974 gegen 6:30 Uhr ereignete sich auf der Westautobahn, Richtungsfahrbahn Wien, im Gemeindegebiet von Laakirchen ein Verkehrsunfall, an welchem Nikolaus G***** als Lenker eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW Citroen und der bei der Regressklägerin sozialversicherte Slavko G***** beteiligt waren. Unbestritten ist ein gleichteiliges Mitverschulden des geschädigten Slavko G***** und die Höhe des Klagebegehrens mit mindestens 150 S.
Die Regressklägerin begehrte mit ihrer am 7. 5. 1981 bei Gericht überreichten Klage, gestützt auf eine Legalzession gemäß § 1542 RVO, aus dem Titel des Schadenersatzes 41.878,39 DM bzw die Feststellung der Haftung der Beklagten. Die Klägerin sei Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung des beim Verkehrsunfall schwerverletzten, sozialversicherten Geschädigten. Aufgrund eines Bescheides vom 27. 6. 1980 leiste die Klägerin eine Unfallrente ab 18. 6. 1976. Die Hälfte der bis 31. 12. 1980 erbrachten Rentenleistungen betrage 41.878,39 DM. Die Rentenleistungen seien kongruent zu den Schadenersatzansprüchen des Geschädigten. Die Klägerin habe erst im Juni 1978 von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt. Nach anzuwendenden deutschem Recht sei keine Verjährung eingetreten. Falls die Verjährung nach österreichischem Recht zu beurteilen sei, werde das Feststellungsbegehren erhoben, weil die Beklagte Leistungen ablehne. Gegenüber dem Geschädigten habe die Beklagte auf die Einrede der Verjährung verzichtet.Die Regressklägerin begehrte mit ihrer am 7. 5. 1981 bei Gericht überreichten Klage, gestützt auf eine Legalzession gemäß Paragraph 1542, RVO, aus dem Titel des Schadenersatzes 41.878,39 DM bzw die Feststellung der Haftung der Beklagten. Die Klägerin sei Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung des beim Verkehrsunfall schwerverletzten, sozialversicherten Geschädigten. Aufgrund eines Bescheides vom 27. 6. 1980 leiste die Klägerin eine Unfallrente ab 18. 6. 1976. Die Hälfte der bis 31. 12. 1980 erbrachten Rentenleistungen betrage 41.878,39 DM. Die Rentenleistungen seien kongruent zu den Schadenersatzansprüchen des Geschädigten. Die Klägerin habe erst im Juni 1978 von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt. Nach anzuwendenden deutschem Recht sei keine Verjährung eingetreten. Falls die Verjährung nach österreichischem Recht zu beurteilen sei, werde das Feststellungsbegehren erhoben, weil die Beklagte Leistungen ablehne. Gegenüber dem Geschädigten habe die Beklagte auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete unter anderem Verjährung ein. Die Klägerin müsse zu einem früheren als dem behaupteten Zeitpunkt Kenntnis vom Ausmaß des Schadens und der Person des Schädigers erlangt haben, insbesondere durch die Innungskrankenkasse H***** und die Landesversicherungsanstalt W***** als Pensionsversicherer. Die Ersatzansprüche der Klägerin würden mit den Ersatzansprüchen dieser Sozialversicherungsträger zu teilen sein, weil auch sie Regressansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht hätten.
Das Erstgericht gab mit einem Teilurteil dem Feststellungsbegehren statt, wobei es von folgenden wesentlichen Feststellungen ausging:
Vor dem 25. 6. 1978 hatte die Regressklägerin weder vom Arbeitgeber noch seitens der Landesversicherungsanstalt W*****, die dem Verletzten ein Heilverfahren bewilligt hatte, noch von der Innungskrankenkasse H*****, die für den Verletzten die Kosten für Krankenhaus, Ärzte usw einschließlich Krankengeld leistete, noch vom Verletzten selbst Kenntnis vom Unfall erhalten. Gegenüber der Innungskrankenkasse H***** hat die Klägerin Leistungen gemäß § 1504 Abs 2 RVO versagt, weil die Ansprüche im Zeitpunkt der Anzeige bereits verjährt gewesen seien. Hätte die Landesversicherungsanstalt gewusst, dass der Verkehrsunfall ein Arbeitsunfall war, hätte diese ein Heilverfahren aus dem Antrag vom 4. 11. 1978 als unzuständige Anstalt nicht bewilligt. Genauere Kenntnis über das Ausmaß der körperlichen Schädigung erhielt die Klägerin erst durch den ärztlichen Bericht vom 21. 8. 1978. Über Ausmaß und Höhe des Schadens, insbesondere den Grad der Erwerbsminderung, erfuhr die Klägerin durch die Gutachten vom 17. und 24. 12. 1979. Ersatzansprüche der Innungskrankenkasse wurden an die Klägerin erst mit Schreiben vom 28. 6. 1978, eingelangt am 1. 7. 1978, gestellt.Vor dem 25. 6. 1978 hatte die Regressklägerin weder vom Arbeitgeber noch seitens der Landesversicherungsanstalt W*****, die dem Verletzten ein Heilverfahren bewilligt hatte, noch von der Innungskrankenkasse H*****, die für den Verletzten die Kosten für Krankenhaus, Ärzte usw einschließlich Krankengeld leistete, noch vom Verletzten selbst Kenntnis vom Unfall erhalten. Gegenüber der Innungskrankenkasse H***** hat die Klägerin Leistungen gemäß Paragraph 1504, Absatz 2, RVO versagt, weil die Ansprüche im Zeitpunkt der Anzeige bereits verjährt gewesen seien. Hätte die Landesversicherungsanstalt gewusst, dass der Verkehrsunfall ein Arbeitsunfall war, hätte diese ein Heilverfahren aus dem Antrag vom 4. 11. 1978 als unzuständige Anstalt nicht bewilligt. Genauere Kenntnis über das Ausmaß der körperlichen Schädigung erhielt die Klägerin erst durch den ärztlichen Bericht vom 21. 8. 1978. Über Ausmaß und Höhe des Schadens, insbesondere den Grad der Erwerbsminderung, erfuhr die Klägerin durch die Gutachten vom 17. und 24. 12. 1979. Ersatzansprüche der Innungskrankenkasse wurden an die Klägerin erst mit Schreiben vom 28. 6. 1978, eingelangt am 1. 7. 1978, gestellt.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht die Legalzession aus dem Sozialversicherungsverhältnis nach deutschem Recht und verneinte die nach österreichischem Recht zu beurteilende Verjährung, weil der Regressklägerin und Legalzessionarin Schaden und Person des Schädigers erst innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist vor Klagseinbringung zur Kenntnis gelangt seien. Das vom Geschädigten gegenüber der Beklagten erzielte Feststellungsurteil habe auf das Schicksal der an die Klägerin übergegangenen Ansprüche keinen Einfluss.
Infolge Berufung der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichts im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung ab. Es sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden habe, 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige und, dass die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Die zu entscheidende Rechtssache habe einen Auslandsbezug. Auf sie sei gemäß § 50 IPRG das vor dem Wirksamwerden dieses Gesetzes geltende frühere Kollisionsrecht maßgebend. Zur Frage des anzuwendenden Rechts sei bei der Beurteilung der Legalzession einer Ersatzforderung zwischen dem Forderungsstatut und dem Zessionsstatut zu unterscheiden. Nur für die Voraussetzungen und den Inhalt der von der Regressklägerin in Anspruch genommene Legalzession, wozu auch der Zeitpunkt ihres Eintritts gehöre, sei deutsches Recht als jenes Recht anzuwenden, in dessen Geltungsbereich der Forderungsübergang erfolgte. Auf das der Abtretung zugrundeliegende Verhältnis, also für Grund und Umfang aber auch Verjährung des durch die Legalzession übergegangenen Ersatzanspruchs sei das Recht des Deliktortes, also österreichisches Recht, anzuwenden. Die Klägerin sei als Träger der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit, BGBl 1969/382 idF BGBl 1975/280 und 1980/299, im Umfang ihrer Leistungen an den Geschädigten aufgrund des gesetzlichen Übergangs seines Ersatzanspruchs gegenüber der Beklagten anspruchsberechtigt. Der Forderungsübergang stützte sich auf § 1542 RVO bzw Art 43 des Abkommens. Da die Legalzession ein in der Bundesrepublik Deutschland bestehendes Sozialversicherungsverhältnis betreffe, seien die Voraussetzungen des Übergangs nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung erfolge der Forderungsübergang nach § 1542 RVO sofort mit der Entstehung des Schadenersatzanspruchs; obwohl regelmäßig noch ungewiss sei, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sei und auch die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht des Sozialversicherungsträgers im Einzelnen noch nicht feststünden, vollziehe sich der Übergang bereits in dem die Ersatzpflicht des Schädigers auslösenden Zeitpunkt. Nach österreichischem Recht sei zu beurteilen, wie die mit dem - nach deutschem Recht - festgestellten Zeitpunkt auf die Klägerin übergegangene Ersatzforderung selbst beschaffen sei, insbesondere ob sie zur Zeit der Klagserhebung bereits verjährt war. Anders als nach den im deutschen Rechtsbereich entwickelten Grundsätzen werde nach österreichischem Recht der Grund des Anspruchs durch die Legalzession nicht berührt. Die Klägerin könne daher als Legalzessionarin ihre übergegangenen Ansprüche nur unmittelbar vom Geschädigten ableiten. Für die Verjährung des durch die Legalzession erworbenen Anspruchs gelte demnach diejenige Verjährungsvorschrift, der der zivilrechtliche Anspruch des Verletzten unterlag. Für den Anspruch des Versicherungsträgers laufe keine eigene Verjährung. Wenn im Zeitpunkt des Rechtsübergangs die Verjährung bereits zu laufen begonnen habe, laufe sie auch gegenüber dem Legalzessionar. Nach herrschender Rechtsprechung verjähre iSd § 1489 ABGB der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Legalzessionar in drei Jahren vor dem Zeitpunkt, in welchem der Schaden und die Person des Schädigers dem Geschädigten bekannt wurde. Dieser Zeitpunkt sei in der Regel mit dem Unfallstag gleichzusetzen, falls nicht im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände Abweichendes zu gelten habe. Dass dem Geschädigten Schaden und Schädiger im Zeitpunkt des Unfalls unbekannt gewesen seien, sei von der dafür beweispflichtigen Klägerin nicht behauptet worden. Zufolge der Legalzession seien die auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen und die beim Geschädigten verbliebenen Ansprüche ab dem Übergangsbeginn als selbständige Forderungen getrennt, weil nunmehr die Person des Gläubigers verschieden sei. Die Legalzession nach § 1542 RVO bzw österreichischem Sozialversicherungsrecht sei durch den Sozialgesetzgeber besonders ausgestaltet worden. Sie verdränge und begrenze die Regulierungsmacht von Geschädigten und insbesondere Versicherern des Schädigers. Doch könne dieses Zurückdrängen nicht so weit gehen, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist, welche im Allgemeinen mit dem Unfallszeitpunkt zu laufen beginne - wie auch hier -, diese zu Lasten der übrigen Schadensregulierungsberechtigten und -pflichtigen bis zu 30 Jahre verlängert werde, weil ein weder vom Beschädigten und Versicherten verständigter noch sonst den Beteiligten sofort erkennbares anderer Sozialversicherungsträger als Legalzessionar noch keine Leistungen erbracht habe. Soweit nach dessen Leistungsrecht nicht erst ab Antragstellung lediglich pro futuro zu leisten sei und die verspätete Antragstellung nicht zu Lasten des Antragstellers gehe, könne eine mit den Prinzipien des allgemeinen Zivil- und Schadenersatzrechts im Widerspruch stehende günstigere, vom sozialen Schutzprinzip beherrschte Sonderstellung nicht zu einer weiteren Einschränkung der übrigen an der Abwicklung des Schadenersatzes Beteiligten führen. Die eingetretene Verjährung sei gemäß der ab erfolgtem Forderungsübergang eingetretenen Trennung zwischen Zessionar und Zedenten in der Gläubigerstellung auch nicht durch die später vom Geschädigten erhobenen Klage sowie den ihm und anderen Legalzessionaren gegenüber abgegebenen Verzicht auf die Verjährungseinrede unterbrochen worden.Infolge Berufung der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichts im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung ab. Es sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden habe, 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige und, dass die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Die zu entscheidende Rechtssache habe einen Auslandsbezug. Auf sie sei gemäß Paragraph 50, IPRG das vor dem Wirksamwerden dieses Gesetzes geltende frühere Kollisionsrecht maßgebend. Zur Frage des anzuwendenden Rechts sei bei der Beurteilung der Legalzession einer Ersatzforderung zwischen dem Forderungsstatut und dem Zessionsstatut zu unterscheiden. Nur für die Voraussetzungen und den Inhalt der von der Regressklägerin in Anspruch genommene Legalzession, wozu auch der Zeitpunkt ihres Eintritts gehöre, sei deutsches Recht als jenes Recht anzuwenden, in dessen Geltungsbereich der Forderungsübergang erfolgte. Auf das der Abtretung zugrundeliegende Verhältnis, also für Grund und Umfang aber auch Verjährung des durch die Legalzession übergegangenen Ersatzanspruchs sei das Recht des Deliktortes, also österreichisches Recht, anzuwenden. Die Klägerin sei als Träger der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit, BGBl 1969/382 in der Fassung BGBl 1975/280 und 1980/299, im Umfang ihrer Leistungen an den Geschädigten aufgrund des gesetzlichen Übergangs seines Ersatzanspruchs gegenüber der Beklagten anspruchsberechtigt. Der Forderungsübergang stützte sich auf Paragraph 1542, RVO bzw Artikel 43, des Abkommens. Da die Legalzession ein in der Bundesrepublik Deutschland bestehendes Sozialversicherungsverhältnis betreffe, seien die Voraussetzungen des Übergangs nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung erfolge der Forderungsübergang nach Paragraph 1542, RVO sofort mit der Entstehung des Schadenersatzanspruchs; obwohl regelmäßig noch ungewiss sei, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sei und auch die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht des Sozialversicherungsträgers im Einzelnen noch nicht feststünden, vollziehe sich der Übergang bereits in dem die Ersatzpflicht des Schädigers auslösenden Zeitpunkt. Nach österreichischem Recht sei zu beurteilen, wie die mit dem - nach deutschem Recht - festgestellten Zeitpunkt auf die Klägerin übergegangene Ersatzforderung selbst beschaffen sei, insbesondere ob sie zur Zeit der Klagserhebung bereits verjährt war. Anders als nach den im deutschen Rechtsbereich entwickelten Grundsätzen werde nach österreichischem Recht der Grund des Anspruchs durch die Legalzession nicht berührt. Die Klägerin könne daher als Legalzessionarin ihre übergegangenen Ansprüche nur unmittelbar vom Geschädigten ableiten. Für die Verjährung des durch die Legalzession erworbenen Anspruchs gelte demnach diejenige Verjährungsvorschrift, der der zivilrechtliche Anspruch des Verletzten unterlag. Für den Anspruch des Versicherungsträgers laufe keine eigene Verjährung. Wenn im Zeitpunkt des Rechtsübergangs die Verjährung bereits zu laufen begonnen habe, laufe sie auch gegenüber dem Legalzessionar. Nach herrschender Rechtsprechung verjähre iSd Paragraph 1489, ABGB der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Legalzessionar in drei Jahren vor dem Zeitpunkt, in welchem der Schaden und die Person des Schädigers dem Geschädigten bekannt wurde. Dieser Zeitpunkt sei in der Regel mit dem Unfallstag gleichzusetzen, falls nicht im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände Abweichendes zu gelten habe. Dass dem Geschädigten Schaden und Schädiger im Zeitpunkt des Unfalls unbekannt gewesen seien, sei von der dafür beweispflichtigen Klägerin nicht behauptet worden. Zufolge der Legalzession seien die auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen und die beim Geschädigten verbliebenen Ansprüche ab dem Übergangsbeginn als selbständige Forderungen getrennt, weil nunmehr die Person des Gläubigers verschieden sei. Die Legalzession nach Paragraph 1542, RVO bzw österreichischem Sozialversicherungsrecht sei durch den Sozialgesetzgeber besonders ausgestaltet worden. Sie verdränge und begrenze die Regulierungsmacht von Geschädigten und insbesondere Versicherern des Schädigers. Doch könne dieses Zurückdrängen nicht so weit gehen, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist, welche im Allgemeinen mit dem Unfallszeitpunkt zu laufen beginne - wie auch hier -, diese zu Lasten der übrigen Schadensregulierungsberechtigten und -pflichtigen bis zu 30 Jahre verlängert werde, weil ein weder vom Beschädigten und Versicherten verständigter noch sonst den Beteiligten sofort erkennbares anderer Sozialversicherungsträger als Legalzessionar noch keine Leistungen erbracht habe. Soweit nach dessen Leistungsrecht nicht erst ab Antragstellung lediglich pro futuro zu leisten sei und die verspätete Antragstellung nicht zu Lasten des Antragstellers gehe, könne eine mit den Prinzipien des allgemeinen Zivil- und Schadenersatzrechts im Widerspruch stehende günstigere, vom sozialen Schutzprinzip beherrschte Sonderstellung nicht zu einer weiteren Einschränkung der übrigen an der Abwicklung des Schadenersatzes Beteiligten führen. Die eingetretene Verjährung sei gemäß der ab erfolgtem Forderungsübergang eingetretenen Trennung zwischen Zessionar und Zedenten in der Gläubigerstellung auch nicht durch die später vom Geschädigten erhobenen Klage sowie den ihm und anderen Legalzessionaren gegenüber abgegebenen Verzicht auf die Verjährungseinrede unterbrochen worden.
Die unter diesen Gesichtspunkten erst nach mehr als sechs Jahren nach dem Unfallszeitpunkt geltend gemachten Regressansprüche sowie die begehrte entsprechende Feststellung einer Haftung seien somit gemäß § 1489 ABGB verjährt.Die unter diesen Gesichtspunkten erst nach mehr als sechs Jahren nach dem Unfallszeitpunkt geltend gemachten Regressansprüche sowie die begehrte entsprechende Feststellung einer Haftung seien somit gemäß Paragraph 1489, ABGB verjährt.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Revision der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.