Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes, mit der als Schmerzengeld ein Kapitalbetrag und daneben eine Rente zugesprochen wurde, der überwiegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht entspricht; sie ist auch teilweise berechtigt.
Die Beklagten vertreten die Ansicht, seelische Schmerzen seien über den 20.6.1982 hinaus nicht mehr zu berücksichtigen, da sich die Psyche des Klägers nach 1 1/2 Jahren soweit konsolidiert habe, daß er keine seelischen Leiden mehr habe. Für die Zeit vom 21.6.1982 bis 30.6.1984 sei daher ein Schmerzengeld von S 70.000,-- angemessen. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Die Unfallsfolgen, an denen der Kläger bis zu seinem Lebensende zu leiden haben wird (Verdauungsstörungen, Durchfälle, Notwendigkeit einer Diät), stellen auch eine psychische Beeinträchtigung dar, die bei der Schmerzengeldbemessung nicht außer Acht gelassen werden darf. Auszugehen ist davon, daß der Kläger eine schwere Darmverletzung erlitt, deren Heilungsverlauf langwierig und kompliziert war und daß mehrere schwere Darmoperationen notwendig waren. Nimmt man weiters auf die Schmerzen Bedacht, die der Kläger zu erdulden hatte, und berücksichitgt man die seit Erreichung des Endzustandes weiterhin auftretenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen, dann ist ein Schmerzengeld von insgesamt S 272.000,-- (verglichener Betrag von S 160.000,-- zuzüglich S 112.000,--) nicht überhöht. Hinsichtlich des Kapitalsbetrages ist die Revision daher nicht berechtigt.
Den Revisionsausführungen zum Zuspruch einer Schmerzengeldrente kann allerdings Berechtigung nicht abgesprochen werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist Schmerzengeld grundsätzlich in einem Globalbetrag zuzusprechen. Die Rechtsprechung hat zwar in Ausnahmefällen bei dauernden schweren Körperschäden, die auch in Zukunft das körperliche und seelische Wohlbefinden oder die Lebensfreude beeinträchtigen, die Möglichkeit des Zuspruches einer Schmerzengeldrente bejaht (SZ 41/159 ua), doch sind die Voraussetzungen hiefür im vorliegenden Fall nicht gegeben. In der Entscheidung ZVR 1976/370 (= JBl 1976,539) wurde bei einer Querschnittlähmung neben einem Pauschalbetrag eine Schmerzengeldrente zugesprochen, wobei insbesondere auch die durch die Verletzung verursachte verkürzte Lebenserwartung hingewiesen wurde. In ZVR 1977/169 erfolgte der Zuspruch einer Schmerzengeldrente neben einem Kapitalsbetrag bei schweren spastischen Lähmungen, die den Kläger an den Rollstuhl banden. Lediglich in ZVR 1980/159 wurde auch bei weniger schwerwiegenden Unfallsfolgen eine Schmerzengeldrente als berechtigt angesehen. In den übrigen Entscheidungen (SZ 41/159, 8 Ob 190/77, 5 Ob 557/81, 2 Ob 28/83, 2 Ob 22/84) wurde das Begehren auf Leistung einer Schmerzengeldrente mit der Begründung abgewiesen, daß ein derartiger Anspruch nur in Ausnahmefällen bei besonders schweren Verletzungen bestehe und diese Voraussetzungen nicht vorlägen. Nach diesen Entscheidungen (insbesondere 2 Ob 28/83 und 2 Ob 22/84) kommt eine Schmerzengeldrente, wenn die künftigen Unfallsfolgen feststehen, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn nicht ganz besonders schwerwiegende Dauerfolgen - wie etwa eine Querschnittlähmung - vorliegen.
Im vorliegenden Fall sind die weiteren Unfallsfolgen überschaubar, sie wurden vom Erstgericht festgestellt. Diese Unfallsfolgen stellen zwar eine Beeinträchtigung des weiteren Lebens des Klägers dar, doch können sie in keiner Weise etwa mit den Folgen einer Querschnittlähmung verglichen werden. Diese schon jetzt feststehenden künftigen Unfallsfolgen sind daher im Rahmen der Globalbemessung im Kapitalsbetrag zu berücksichtigen und können den gesonderten Zuspruch einer Schmerzengeldrente nicht rechtfertigen. Aus diesem Grund war der Revision der Beklagten teilweise Folge zu geben und das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß das Klagebegehren, soweit es die Schmerzengeldrente betrifft, zur Gänze abgewiesen wird.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 43 Abs 1 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens überdies auf § 51 ZPO. Hiebei war davon auszugehen, daß der Kläger ab der Ausdehnung seines Schmerzengeldbegehrens um weitere S 330.000,-- bzw. eine monatliche Rente von S 1.833,33 nur mit wesentlich weniger als der Hälfte seines Schmerzengeldbegehrens obsiegte, sodaß er wesentlich überklagte und eine Anwendung der Vorschrift des § 43 Abs 2 ZPO nicht mehr in Betracht kommt. Für den ersten Verfahrensabschnitt hat der Kläger entsprechend der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes Anspruch auf 21 % der Kosten, das sind S 3.092,60. Im zweiten Verfahrensabschnitt, der den Zeitraum einschließlich der Verhandlungstagsatzung vom 16.4.1984 umfaßt, obsiegte der Kläger zur Gänze, es stehen ihm hiefür Kosten im Betrag von S 9.009,60 zu. Dazu kommt noch der Sachverständigenvorschuß von S 2.950,--, sodaß der Kläger für den ersten und zweiten Verfahrensabschnitt Anspruch auf Kosten in der Höhe von S 15.052,20 hat. Im dritten Verfahrensabschnitt obsiegte der Kläger allerdings nur mit 38 %, unterlag aber mit 62 %, sodaß er den Beklagten 24 % ihrer Kosten, das sind S 3.802,77, zu ersetzen hat. Der Kostenersatzanspruch des Klägers für das Verfahren erster Instanz beträgt daher S 11.249,43. Im Berufungsverfahren obsiegten der Kläger und die Beklagten jeweils mit etwa der Hälfte, weshalb die Kosten gegeneinander aufzuheben waren.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens überdies auf Paragraph 51, ZPO. Hiebei war davon auszugehen, daß der Kläger ab der Ausdehnung seines Schmerzengeldbegehrens um weitere S 330.000,-- bzw. eine monatliche Rente von S 1.833,33 nur mit wesentlich weniger als der Hälfte seines Schmerzengeldbegehrens obsiegte, sodaß er wesentlich überklagte und eine Anwendung der Vorschrift des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO nicht mehr in Betracht kommt. Für den ersten Verfahrensabschnitt hat der Kläger entsprechend der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes Anspruch auf 21 % der Kosten, das sind S 3.092,60. Im zweiten Verfahrensabschnitt, der den Zeitraum einschließlich der Verhandlungstagsatzung vom 16.4.1984 umfaßt, obsiegte der Kläger zur Gänze, es stehen ihm hiefür Kosten im Betrag von S 9.009,60 zu. Dazu kommt noch der Sachverständigenvorschuß von S 2.950,--, sodaß der Kläger für den ersten und zweiten Verfahrensabschnitt Anspruch auf Kosten in der Höhe von S 15.052,20 hat. Im dritten Verfahrensabschnitt obsiegte der Kläger allerdings nur mit 38 %, unterlag aber mit 62 %, sodaß er den Beklagten 24 % ihrer Kosten, das sind S 3.802,77, zu ersetzen hat. Der Kostenersatzanspruch des Klägers für das Verfahren erster Instanz beträgt daher S 11.249,43. Im Berufungsverfahren obsiegten der Kläger und die Beklagten jeweils mit etwa der Hälfte, weshalb die Kosten gegeneinander aufzuheben waren.
Mit ihrer Revision unterlagen die Beklagten mit 60 % und obsiegten mit 40 %, sodaß sie dem Kläger 20 % seiner Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen haben.