Die Revision ist nicht berechtigt.
Es steht fest, daß der PKW bereits auf der linken Fahrbahnhälfte zum Überholen eingeordnet war, als das Heck des Mähdreschers nach links ausschwenkte. Die Revisionsausführungen, eine Feststellung wäre notwendig gewesen, ob dies der Fall gewesen sei, sind daher unverständlich. Wie lange der Einbiegevorgang des Mähdreschers dauerte und ob dieser hiebei angehalten werden mußte, ist rechtlich ohne Bedeutung, desgleichen wie lange am Mähdrescher der rechte Blinker in Tätigkeit war. Ein Verschulden des Erstbeklagten wäre nur dann anzunehmen, wenn der Überholvorgang unzulässig gewesen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall. Der Erstbeklagte hatte ausreichende Sicht und zwischen dem langsam fahrenden Mähdrescher und dem linken Fahrbahnrand einen mindestens 3 m breiten Streifen zum Überholen zur Verfügung. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hat der Erstbeklagte daher nicht gegen die Vorschriften der §§ 15 Abs 4 und 16 Abs 1 lit a StVO verstoßen. Der Umstand, daß es sich beim überholten Fahrzeug um einen Mähdrescher handelte, vermag daran nichts zu ändern, und zwar auch dann nicht, wenn der rechte Blinker schon vor dem Ausschwenken nach links betätigt worden sein sollte. Der Erstbeklagte mußte nicht wissen, daß ein Mähdrescher beim Einbiegen nach rechts derart weit wie hier geschehen nach links ausschert, überdies durfte er darauf vertrauen, daß der Lenker eines Fahrzeuges, das beim Einbiegen nach rechts weit nach links über die Fahrbahnmitte hinaus ausschwenkt, ein derartiges Fahrmanöver erst durchführt, nachdem er sich davon überzeugt hat, ob dies ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist.Es steht fest, daß der PKW bereits auf der linken Fahrbahnhälfte zum Überholen eingeordnet war, als das Heck des Mähdreschers nach links ausschwenkte. Die Revisionsausführungen, eine Feststellung wäre notwendig gewesen, ob dies der Fall gewesen sei, sind daher unverständlich. Wie lange der Einbiegevorgang des Mähdreschers dauerte und ob dieser hiebei angehalten werden mußte, ist rechtlich ohne Bedeutung, desgleichen wie lange am Mähdrescher der rechte Blinker in Tätigkeit war. Ein Verschulden des Erstbeklagten wäre nur dann anzunehmen, wenn der Überholvorgang unzulässig gewesen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall. Der Erstbeklagte hatte ausreichende Sicht und zwischen dem langsam fahrenden Mähdrescher und dem linken Fahrbahnrand einen mindestens 3 m breiten Streifen zum Überholen zur Verfügung. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hat der Erstbeklagte daher nicht gegen die Vorschriften der Paragraphen 15, Absatz 4 und 16 Absatz eins, Litera a, StVO verstoßen. Der Umstand, daß es sich beim überholten Fahrzeug um einen Mähdrescher handelte, vermag daran nichts zu ändern, und zwar auch dann nicht, wenn der rechte Blinker schon vor dem Ausschwenken nach links betätigt worden sein sollte. Der Erstbeklagte mußte nicht wissen, daß ein Mähdrescher beim Einbiegen nach rechts derart weit wie hier geschehen nach links ausschert, überdies durfte er darauf vertrauen, daß der Lenker eines Fahrzeuges, das beim Einbiegen nach rechts weit nach links über die Fahrbahnmitte hinaus ausschwenkt, ein derartiges Fahrmanöver erst durchführt, nachdem er sich davon überzeugt hat, ob dies ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist.
Dem Erstbeklagten kann daher kein Verschulden angelastet werden, dieses trifft allein den Kläger, der sein Einbiegemanöver ohne Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr vorgenommen hat. Aus diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Dem Erstbeklagten kann daher kein Verschulden angelastet werden, dieses trifft allein den Kläger, der sein Einbiegemanöver ohne Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr vorgenommen hat. Aus diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.