Entscheidung 2 Ob 37/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.12.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alexander D*****, vertreten durch Dr.Andreas Oberbichler und Dr.Michael Kramer, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1.) Markus W*****, 2.) A***** Versicherung, ***** 3.) Verband *****, alle vertreten durch Dr.Josef Spiegel, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen S 51.000,-- s.A., infolge Antrages auf Bestimmung nachträglich entstandener Kosten, mit welchem der Kostenausspruch des Beschlusses des Landesgerichtes Feldkirch vom 15.Juli 1992, GZ 1 b R 154/92-27, angefochten wurde, nachstehenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei auf Bestimmung nachträglicher Kosten wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht gab dem Kostenrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Erstgerichtes, mit welchem ihr der Ersatz von Kosten in der Höhe von S 1.669,25 aufgetragen wurde, zwar Folge, bestimmte aber gleichzeitig, daß die klagende Partei die Kosten des Kostenrekurses selbst zu tragen habe.
Mit der Behauptung, es handle sich "um nebenprozessuale und daher nachträglich entstandene Kosten", versucht die klagende Partei in Wirklichkeit eine Überprüfung der Entscheidung des Rekursgerichtes im Kostenpunkt zu erreichen. Dies ist jedoch gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig, weshalb der als Rekurs zu behandelnde Antrag der klagenden Partei zurückzuweisen war.Mit der Behauptung, es handle sich "um nebenprozessuale und daher nachträglich entstandene Kosten", versucht die klagende Partei in Wirklichkeit eine Überprüfung der Entscheidung des Rekursgerichtes im Kostenpunkt zu erreichen. Dies ist jedoch gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO unzulässig, weshalb der als Rekurs zu behandelnde Antrag der klagenden Partei zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0020OB00037.92.1216.000
Dokumentnummer
JJT_19921216_OGH0002_0020OB00037_9200000_000