Zum Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO:Zum Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO:
Unter Punkt 2 des Abschnitts I der Revisionsschrift werden Feststellungsmängel gerügt. Bei der Erledigung der Rechtsrüge (§ 503 Z 4 ZPO) wird dargelegt werden, dass derartige Mängel nicht gegeben sind, vielmehr die vorinstanzlichen Feststellungen ausreichen, um über das Klagebegehren zu erkennen. Was aber das Vorbringen der Revisionswerber zu Abschnitt I Punkt 1 der Revisionsschrift betrifft, ist Folgendes zu bemerken:Unter Punkt 2 des Abschnitts römisch eins der Revisionsschrift werden Feststellungsmängel gerügt. Bei der Erledigung der Rechtsrüge (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) wird dargelegt werden, dass derartige Mängel nicht gegeben sind, vielmehr die vorinstanzlichen Feststellungen ausreichen, um über das Klagebegehren zu erkennen. Was aber das Vorbringen der Revisionswerber zu Abschnitt römisch eins Punkt 1 der Revisionsschrift betrifft, ist Folgendes zu bemerken:
Die Berufungsinstanz hat ausgeführt (S 547 der Prozessakten), dass Johann K***** zufolge der Abblendung seiner Scheinwerfer ein plötzlich auftauchendes unbeleuchtetes Hindernis erstmals in einer Entfernung von 30 m habe wahrnehmen können; sie hat ferner dargelegt (S 549), dass der Lenker des Kombi-Kraftwagens habe wissen müssen, dass er ein nicht beleuchtetes Hindernis erstmals im Leuchtkegel des Abblendlichts, also auf eine Entfernung von 30 m, wahrnehmen könne. Die Revisionswerber rügen in diesem Zusammenhang, dass eine Feststellung unbeleuchtete Hindernisse seien erstmals in einer Entfernung von 30 m bei abgeblendetem Scheinwerfern wahrnehmbar, vom Erstgericht nicht getroffen worden sei. Eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit durch das Berufungsgericht ist aber diesbezüglich nicht gegeben. Denn bereits das Erstgericht hatte - dem Gutachten des Verkehrssachverständigen folgend - in diesen Belangen festgestellt (S 443 ff), dass der abgestellte Lastkraftwagenzug mit dem Abblendlicht sehr schlecht erkannt werden konnte, so dass damit die Sichtstrecke eher mit der Untergrenze (12,5 m, 20 bis 25 m) als darüber angenommen wurde. Die Sichtweite von 30 m laut der oben dargestellten Annahme des Berufungsgerichts hält sich also im Rahmen der erstinstanzlichen Feststellungen, worauf die Klägerin als Revisionsgegnerin zutreffend hingewiesen hat. Im Zusammenhang mit den erwähnten Ausführungen der Berufungsinstanz darf schließlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass in § 18 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1955 normiert ist, dass die Scheinwerfer im abgeblendeten Zustand bei Dunkelheit und klarem Wetter die Straße auf mindestens 30 m ausreichend beleuchten müssen. Schon daraus ist abzuleiten, dass ein Kraftfahrer im Allgemeinen nicht damit rechnen darf, bei Abblendlicht auf wesentlich mehr als 30 m Sicht zu haben.Die Berufungsinstanz hat ausgeführt (S 547 der Prozessakten), dass Johann K***** zufolge der Abblendung seiner Scheinwerfer ein plötzlich auftauchendes unbeleuchtetes Hindernis erstmals in einer Entfernung von 30 m habe wahrnehmen können; sie hat ferner dargelegt (S 549), dass der Lenker des Kombi-Kraftwagens habe wissen müssen, dass er ein nicht beleuchtetes Hindernis erstmals im Leuchtkegel des Abblendlichts, also auf eine Entfernung von 30 m, wahrnehmen könne. Die Revisionswerber rügen in diesem Zusammenhang, dass eine Feststellung unbeleuchtete Hindernisse seien erstmals in einer Entfernung von 30 m bei abgeblendetem Scheinwerfern wahrnehmbar, vom Erstgericht nicht getroffen worden sei. Eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit durch das Berufungsgericht ist aber diesbezüglich nicht gegeben. Denn bereits das Erstgericht hatte - dem Gutachten des Verkehrssachverständigen folgend - in diesen Belangen festgestellt (S 443 ff), dass der abgestellte Lastkraftwagenzug mit dem Abblendlicht sehr schlecht erkannt werden konnte, so dass damit die Sichtstrecke eher mit der Untergrenze (12,5 m, 20 bis 25 m) als darüber angenommen wurde. Die Sichtweite von 30 m laut der oben dargestellten Annahme des Berufungsgerichts hält sich also im Rahmen der erstinstanzlichen Feststellungen, worauf die Klägerin als Revisionsgegnerin zutreffend hingewiesen hat. Im Zusammenhang mit den erwähnten Ausführungen der Berufungsinstanz darf schließlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass in Paragraph 18, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1955 normiert ist, dass die Scheinwerfer im abgeblendeten Zustand bei Dunkelheit und klarem Wetter die Straße auf mindestens 30 m ausreichend beleuchten müssen. Schon daraus ist abzuleiten, dass ein Kraftfahrer im Allgemeinen nicht damit rechnen darf, bei Abblendlicht auf wesentlich mehr als 30 m Sicht zu haben.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt (S 547), bei der von Johann K***** eingehaltenen Stundengeschwindigkeit von 74 km/h habe der reine Bremsweg bei optimaler Bremsverzögerung 35,17 m und bei Annahme einer Reaktionszeit von nur 0,7 Sekunden der Anhalteweg 49,05 m betragen. Die Revisionswerber rügen in diesem Punkt gemäß § 503 Z 2 ZPO, dass das Erstgericht eine derartige Berechnung nicht vorgenommen habe, so dass die Feststellungen der Berufungsinstanz in dieser Hinsicht nicht gedeckt seien. Nun ist zwar richtig, dass das Ersturteil eine Berechnung des dargestellten Inhalts nicht enthält, aber auch das Erstgericht ist - dem Gutachten des Verkehrssachverständigen folgend - von einer Bremsverzögerung von 6 m/sec2 ausgegangen (S 404), so dass die Grundlage der Berechnung bereits vom Erstgericht festgestellt wurde; die Ableitungen daraus sind Schlussfolgerungen; unter diesem Gesichtspunkt kommt ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz von vorneherein nicht in Betracht (dass die Schlussfolgerung der Berufungsinstanz unrichtig sei, haben die Revisionswerber selbst nicht behauptet).Das Berufungsgericht hat ausgeführt (S 547), bei der von Johann K***** eingehaltenen Stundengeschwindigkeit von 74 km/h habe der reine Bremsweg bei optimaler Bremsverzögerung 35,17 m und bei Annahme einer Reaktionszeit von nur 0,7 Sekunden der Anhalteweg 49,05 m betragen. Die Revisionswerber rügen in diesem Punkt gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO, dass das Erstgericht eine derartige Berechnung nicht vorgenommen habe, so dass die Feststellungen der Berufungsinstanz in dieser Hinsicht nicht gedeckt seien. Nun ist zwar richtig, dass das Ersturteil eine Berechnung des dargestellten Inhalts nicht enthält, aber auch das Erstgericht ist - dem Gutachten des Verkehrssachverständigen folgend - von einer Bremsverzögerung von 6 m/sec2 ausgegangen (S 404), so dass die Grundlage der Berechnung bereits vom Erstgericht festgestellt wurde; die Ableitungen daraus sind Schlussfolgerungen; unter diesem Gesichtspunkt kommt ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz von vorneherein nicht in Betracht (dass die Schlussfolgerung der Berufungsinstanz unrichtig sei, haben die Revisionswerber selbst nicht behauptet).
Schließlich hat das Berufungsgericht die unter den gegebenen Umständen relativ höchstzulässige Geschwindigkeit des Johann K***** mit ca 20 km/h angenommen (S 546). In diesem Punkt rügen die Revisionswerber unter dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO, dass im Ersturteil nicht festgestellt worden sei, dass „die relativ zulässige Annäherungsgeschwindigkeit an die Unfallsörtlichkeit nur 20 km/h hätte betragen dürfen“. Dabei verkennen die Revisionswerber, dass die Frage nach der Zulässigkeit einer bestimmten Geschwindigkeit die rechtliche Beurteilung betrifft, so dass der Mängelrüge zu diesem Punkt schon unter diesem Gesichtspunkt kein Erfolg beschieden sein kann. Abgesehen davon, ist aus den Akten festzuhalten, dass die erste Instanz ebenso wie das Berufungsgericht dem Gutachten des Verkehrssachverständigen gefolgt ist (vgl S 445 f iVm S 369 der Prozessakten).Schließlich hat das Berufungsgericht die unter den gegebenen Umständen relativ höchstzulässige Geschwindigkeit des Johann K***** mit ca 20 km/h angenommen (S 546). In diesem Punkt rügen die Revisionswerber unter dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO, dass im Ersturteil nicht festgestellt worden sei, dass „die relativ zulässige Annäherungsgeschwindigkeit an die Unfallsörtlichkeit nur 20 km/h hätte betragen dürfen“. Dabei verkennen die Revisionswerber, dass die Frage nach der Zulässigkeit einer bestimmten Geschwindigkeit die rechtliche Beurteilung betrifft, so dass der Mängelrüge zu diesem Punkt schon unter diesem Gesichtspunkt kein Erfolg beschieden sein kann. Abgesehen davon, ist aus den Akten festzuhalten, dass die erste Instanz ebenso wie das Berufungsgericht dem Gutachten des Verkehrssachverständigen gefolgt ist vergleiche S 445 f in Verbindung mit S 369 der Prozessakten).
Bei diesen Umständen ist der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO in keiner Hinsicht gegeben.Bei diesen Umständen ist der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO in keiner Hinsicht gegeben.
Zum Revisionsgrund des § 503 Z 3 ZPO:Zum Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO:
Dieser Revisionsgrund ist im Zusammenhang mit der letzterwähnten Mängelrüge ausgeführt. Er liegt nicht vor, weil der Hinweis der Berufungsinstanz bei der Beurteilung der Frage nach der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit durch die Angaben des Verkehrssachverständigen, dessen Gutachten auch das Erstgericht gefolgt war, gedeckt ist (vgl S 369 der Prozessakten).Dieser Revisionsgrund ist im Zusammenhang mit der letzterwähnten Mängelrüge ausgeführt. Er liegt nicht vor, weil der Hinweis der Berufungsinstanz bei der Beurteilung der Frage nach der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit durch die Angaben des Verkehrssachverständigen, dessen Gutachten auch das Erstgericht gefolgt war, gedeckt ist vergleiche S 369 der Prozessakten).
Zum Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO:Zum Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO:
Es kommt aber auch der Rechtsrüge keine Berechtigung zu. Nach den Revisionsausführungen in Abschnitt III stehen in dritter Instanz diesbezüglich noch folgende Fragen zur Erörterung: 1.) jene nach dem Grade des Verschuldens des Johann K***** bei der Verursachung des Arbeitsunfalls des Franz S***** vom 30. 11. 1960; 2.) die Frage nach dem Übergang der Verpflichtung aus der Haftung des Johann K***** gemäß § 334 ASVG auf seine Erben und - bei Bejahung dieser Frage - die Behauptung der Revisionswerber, es sei der Gleichheitsgrundsatz der Verfassung verletzt, und 3.) die Frage nach der Berechtigung des Feststellungsbegehrens gemäß § 228 ZPO.Es kommt aber auch der Rechtsrüge keine Berechtigung zu. Nach den Revisionsausführungen in Abschnitt römisch drei stehen in dritter Instanz diesbezüglich noch folgende Fragen zur Erörterung: 1.) jene nach dem Grade des Verschuldens des Johann K***** bei der Verursachung des Arbeitsunfalls des Franz S***** vom 30. 11. 1960; 2.) die Frage nach dem Übergang der Verpflichtung aus der Haftung des Johann K***** gemäß Paragraph 334, ASVG auf seine Erben und - bei Bejahung dieser Frage - die Behauptung der Revisionswerber, es sei der Gleichheitsgrundsatz der Verfassung verletzt, und 3.) die Frage nach der Berechtigung des Feststellungsbegehrens gemäß Paragraph 228, ZPO.
Zu 1.):
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen (S 545 der Prozessakten), die nach den obigen Ausführungen in dritter Instanz maßgeblich geblieben sind, hat Johann K***** auf der Fahrt vor dem Unfall vom 30. 11. 1960 abends den Kombikraftwagen seiner Dienstgeberin auf der ***** stadteinwärts mit einer Geschwindigkeit von 74 km/h bei abgeblendeten Scheinwerfern gelenkt. In der bezogenen Fahrtrichtung weist die Bundesstraße ein Gefälle von 3 ½ % auf; ihre Fahrbahn ist 14 m breit; sie ist durch Leitlinien in vier Fahrstreifen geteilt; der rechte Fahrstreifen (rechts: gesehen in der genannten Richtung) ist 3,5 m breit. An der Unfallsstelle befindet sich keine öffentliche Straßenbeleuchtung (der Unfallsort liegt im unverbauten Gebiet; auf den Fall kommen noch die Bestimmungen des StPolG vom 12. 12. 1946 zur Anwendung), doch wird die Unfallsstelle durch das Licht der an der linken Seite (links: gesehen in der Fahrtrichtung des Johann K*****) befindlichen Ö*****-Tankstelle beleuchtet. Als sich Johann K***** auf die geschilderte Art der späteren Unfallsstelle näherte, war dort selbst gegenüber der bezeichneten Tankstelle der Lastkraftwagenzug der B***** OHG knapp am rechten Fahrbahnrand abgestellt; der von Johann K***** gelenkte Kombikraftwagen fuhr auf den Anhänger dieses Zugs von hinten mit der Anprallgeschwindigkeit von 74 km/h (also in voller Fahrt), auf, wodurch außer dem Lenker auch der Mitfahrer Franz S***** verletzt wurde. Ein Anhaltspunkt dafür, dass dem Lenker des Kombiwagens plötzlich schlecht geworden oder dass er durch Alkoholgenuss in seiner Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre, liegt nicht vor. Bei diesen Umständen haben zwar beide Vorinstanzen ein Verschulden des Johann K***** am Unfall des Franz S***** vom 30. 11. 1960 angenommen; während aber das Erstgericht, insbesondere wegen gewisser Verstoße gegen die Verkehrsvorschriften in den Beleuchtungseinrichtungen des abgestellten Lastkraftwagenzugs (die tatsächlichen Grundlagen dieser Annahmen sind im Berufungsverfahren bekämpft und von der zweiten Instanz offen gelassen worden; S 546 der Prozessakten), zum Ergebnis gekommen war, im Verhalten des Johann K***** noch keine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung seiner Lenkerpflichten annehmen zu sollen, hat die Berufungsinstanz dessen Verschulden als grobe Fahrlässigkeit iSd § 334 Abs 1 ASVG gewertet; bei der eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von 74 km/h unter Verwendung der abgeblendeten Scheinwerfer hätte Johann K***** selbst unter den günstigsten Bremsverhältnissen mit der Gefahr eines Zusammenstoßes mit einem plötzlich auftauchenden Hindernis rechnen müssen; er habe es offenkundig in Kauf genommen, auch einen schweren Unfall herbeizuführen; ein derartiges Verhalten eines Kraftfahrers sei als auffallende Sorglosigkeit zu werten, insbesondere auf der Fahrt auf einer sehr frequentierten Bundesstraße, womit dem Auftauchen von Hindernissen im Verkehrsablauf zu rechnen sei.Nach den vorinstanzlichen Feststellungen (S 545 der Prozessakten), die nach den obigen Ausführungen in dritter Instanz maßgeblich geblieben sind, hat Johann K***** auf der Fahrt vor dem Unfall vom 30. 11. 1960 abends den Kombikraftwagen seiner Dienstgeberin auf der ***** stadteinwärts mit einer Geschwindigkeit von 74 km/h bei abgeblendeten Scheinwerfern gelenkt. In der bezogenen Fahrtrichtung weist die Bundesstraße ein Gefälle von 3 ½ % auf; ihre Fahrbahn ist 14 m breit; sie ist durch Leitlinien in vier Fahrstreifen geteilt; der rechte Fahrstreifen (rechts: gesehen in der genannten Richtung) ist 3,5 m breit. An der Unfallsstelle befindet sich keine öffentliche Straßenbeleuchtung (der Unfallsort liegt im unverbauten Gebiet; auf den Fall kommen noch die Bestimmungen des StPolG vom 12. 12. 1946 zur Anwendung), doch wird die Unfallsstelle durch das Licht der an der linken Seite (links: gesehen in der Fahrtrichtung des Johann K*****) befindlichen Ö*****-Tankstelle beleuchtet. Als sich Johann K***** auf die geschilderte Art der späteren Unfallsstelle näherte, war dort selbst gegenüber der bezeichneten Tankstelle der Lastkraftwagenzug der B***** OHG knapp am rechten Fahrbahnrand abgestellt; der von Johann K***** gelenkte Kombikraftwagen fuhr auf den Anhänger dieses Zugs von hinten mit der Anprallgeschwindigkeit von 74 km/h (also in voller Fahrt), auf, wodurch außer dem Lenker auch der Mitfahrer Franz S***** verletzt wurde. Ein Anhaltspunkt dafür, dass dem Lenker des Kombiwagens plötzlich schlecht geworden oder dass er durch Alkoholgenuss in seiner Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre, liegt nicht vor. Bei diesen Umständen haben zwar beide Vorinstanzen ein Verschulden des Johann K***** am Unfall des Franz S***** vom 30. 11. 1960 angenommen; während aber das Erstgericht, insbesondere wegen gewisser Verstoße gegen die Verkehrsvorschriften in den Beleuchtungseinrichtungen des abgestellten Lastkraftwagenzugs (die tatsächlichen Grundlagen dieser Annahmen sind im Berufungsverfahren bekämpft und von der zweiten Instanz offen gelassen worden; S 546 der Prozessakten), zum Ergebnis gekommen war, im Verhalten des Johann K***** noch keine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung seiner Lenkerpflichten annehmen zu sollen, hat die Berufungsinstanz dessen Verschulden als grobe Fahrlässigkeit iSd Paragraph 334, Absatz eins, ASVG gewertet; bei der eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von 74 km/h unter Verwendung der abgeblendeten Scheinwerfer hätte Johann K***** selbst unter den günstigsten Bremsverhältnissen mit der Gefahr eines Zusammenstoßes mit einem plötzlich auftauchenden Hindernis rechnen müssen; er habe es offenkundig in Kauf genommen, auch einen schweren Unfall herbeizuführen; ein derartiges Verhalten eines Kraftfahrers sei als auffallende Sorglosigkeit zu werten, insbesondere auf der Fahrt auf einer sehr frequentierten Bundesstraße, womit dem Auftauchen von Hindernissen im Verkehrsablauf zu rechnen sei.
Die von den Revisionswerbern gegen die Annahme grober Fahrlässigkeit seitens des Johann K***** durch die Berufungsinstanz vorgetragenen Argumente vermögen nicht zu überzeugen; vielmehr bejaht das Revisionsgericht die von der Berufungsinstanz vorgenommene Verschuldensqualifikation. Als grob fahrlässig ist ja ein Handeln oder Unterlassen zu werten, bei dem unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, und bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist (vgl Geigel, Haftpflichtprozess, 12. Aufl, S 833 und die ständige Rechtsprechung). Ein Verstoß gegen die Grundregel des Fahrens auf Sicht wird daher nicht in allen Fällen gleich schwer zu qualifizieren sein. Wenn aber ein Kraftfahrer auf einer frequentierten Straße zufolge seiner für die Verhältnisse ganz übermäßigen Geschwindigkeit, wie im gegebenen Fall, jede Möglichkeit aus der Hand gibt, vor einem plötzlich auftretenden Hindernis anzuhalten oder doch einen schweren Auffahrunfall zu vermeiden, dann setzt er sich dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit aus. Bereits die von der Berufungsinstanz übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen sind ausreichend, um diese Qualifikation des Verhaltens des Kraftfahrers vornehmen zu können; weiterer Feststellungen im Sinne des Revisionsvorbringens bedarf es nicht.Die von den Revisionswerbern gegen die Annahme grober Fahrlässigkeit seitens des Johann K***** durch die Berufungsinstanz vorgetragenen Argumente vermögen nicht zu überzeugen; vielmehr bejaht das Revisionsgericht die von der Berufungsinstanz vorgenommene Verschuldensqualifikation. Als grob fahrlässig ist ja ein Handeln oder Unterlassen zu werten, bei dem unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, und bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist vergleiche Geigel, Haftpflichtprozess, 12. Aufl, S 833 und die ständige Rechtsprechung). Ein Verstoß gegen die Grundregel des Fahrens auf Sicht wird daher nicht in allen Fällen gleich schwer zu qualifizieren sein. Wenn aber ein Kraftfahrer auf einer frequentierten Straße zufolge seiner für die Verhältnisse ganz übermäßigen Geschwindigkeit, wie im gegebenen Fall, jede Möglichkeit aus der Hand gibt, vor einem plötzlich auftretenden Hindernis anzuhalten oder doch einen schweren Auffahrunfall zu vermeiden, dann setzt er sich dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit aus. Bereits die von der Berufungsinstanz übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen sind ausreichend, um diese Qualifikation des Verhaltens des Kraftfahrers vornehmen zu können; weiterer Feststellungen im Sinne des Revisionsvorbringens bedarf es nicht.
Zu 2.):
Dass die aus § 334 ASVG abzuleitende Verpflichtung des Dienstgebers oder des ihm Gleichgestellten zum Ersatz der vom Sozialversicherungsträger zu gewährenden Leistungen höchstpersönlicher Natur sei und daher auf die Erben des Verpflichteten - nach den sonstigen erbrechtlichen Bestimmungen - nicht übergehe, ist eine Behauptung der Revisionswerber, für die sie keine Begründung vorzubringen imstande waren. Gemäß § 548 ABGB übernimmt ja die Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, sein Erbe; es ist nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorliegendenfalls anzunehmen wäre (wie bereits bemerkt, haben die Beklagten die Erbschaft mit Vorbehalt der rechtlichen Wohltat des Inventariums angetreten, so dass sie nur im Rahmen des § 802 ABGB haften, worauf die Berufungsinstanz entsprechend Bedacht genommen hat). Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung ist nicht erkennbar. Dieser Grundsatz schließt ja nicht aus, dass aus wichtigen und sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Gruppen der Bevölkerung ungleich behandelt werden. Zutreffend weist die Revisionsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Haftung des Dienstgebers und der ihm gleichgestellten Personen auf den Grundsatz der abgelösten Unternehmerhaftpflicht zurückgeht, welcher die Konstruktion der gesetzlichen Unfallversicherung bestimmt hat.Dass die aus Paragraph 334, ASVG abzuleitende Verpflichtung des Dienstgebers oder des ihm Gleichgestellten zum Ersatz der vom Sozialversicherungsträger zu gewährenden Leistungen höchstpersönlicher Natur sei und daher auf die Erben des Verpflichteten - nach den sonstigen erbrechtlichen Bestimmungen - nicht übergehe, ist eine Behauptung der Revisionswerber, für die sie keine Begründung vorzubringen imstande waren. Gemäß Paragraph 548, ABGB übernimmt ja die Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, sein Erbe; es ist nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorliegendenfalls anzunehmen wäre (wie bereits bemerkt, haben die Beklagten die Erbschaft mit Vorbehalt der rechtlichen Wohltat des Inventariums angetreten, so dass sie nur im Rahmen des Paragraph 802, ABGB haften, worauf die Berufungsinstanz entsprechend Bedacht genommen hat). Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung ist nicht erkennbar. Dieser Grundsatz schließt ja nicht aus, dass aus wichtigen und sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Gruppen der Bevölkerung ungleich behandelt werden. Zutreffend weist die Revisionsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Haftung des Dienstgebers und der ihm gleichgestellten Personen auf den Grundsatz der abgelösten Unternehmerhaftpflicht zurückgeht, welcher die Konstruktion der gesetzlichen Unfallversicherung bestimmt hat.
Zu 3.):
Gegen das Feststellungserkenntnis der Berufungsinstanz bestehen aus dem Grund des § 228 ZPO keine Bedenken. Es entspricht der ständigen Praxis des Revisionsgerichts (vgl zB 2 Ob 417/51 vom 12. 7. 1951, SZ XXIV 187), an der auch diesmal festgehalten wird, dass die Verbindung eines Feststellungsbegehrens für den weiteren Schaden mit der Leistungsklage für den bereits eingetretenen Schaden zulässig ist, wenn die volle Höhe des späteren Schadens noch nicht bekannt ist.Gegen das Feststellungserkenntnis der Berufungsinstanz bestehen aus dem Grund des Paragraph 228, ZPO keine Bedenken. Es entspricht der ständigen Praxis des Revisionsgerichts vergleiche zB 2 Ob 417/51 vom 12. 7. 1951, SZ XXIV 187), an der auch diesmal festgehalten wird, dass die Verbindung eines Feststellungsbegehrens für den weiteren Schaden mit der Leistungsklage für den bereits eingetretenen Schaden zulässig ist, wenn die volle Höhe des späteren Schadens noch nicht bekannt ist.
Der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO liegt demnach in keinem Punkt vor.Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO liegt demnach in keinem Punkt vor.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO (die Beklagten haften anteilsmäßig im Verhältnis ihrer Erbquoten ¼ zu 3/8 zu 3/8).Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO (die Beklagten haften anteilsmäßig im Verhältnis ihrer Erbquoten ¼ zu 3/8 zu 3/8).