Entscheidungsgründe:
Am 10. 11. 1962 stieß auf der Almsee-Landesstraße ein vom Beklagten gelenkter Personenkraftwagen im Zuge eines Überholvorgangs an einen dem Kläger gehörigen Personenkraftwagen, dessen Lenker eben im Begriff war, nach links in die Abzweigung zur K*****-Mühle einzubiegen. Der Wagen des Klägers wurde dabei beschädigt.
Das Erstgericht erkannte über das auf Zahlung von 2.512,40 S gerichtete Schadenersatzbegehren des Klägers nach Beschränkung auf den Grund des Ausspruchs zunächst mit Zwischenurteil, dass der Klagsanspruch dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht bestehe.
Infolge Berufung beider Parteien hob das Berufungsgericht dieses Zwischenurteil zur Behebung von Feststellungsmängel auf.
Im zweiten Rechtsgang verurteilte das Erstgericht den Beklagten unter Abweisung des Mehrbegehrens von 1.556,20 S zur Zahlung von 956,20 S an den Kläger. Es kam zu dem Ergebnis, dass der Lenker des klägerischen Fahrzeugs sich nicht zur Straßenmitte eingeordnet und es unterlassen habe, sich unmittelbar vor dem Abbiegen durch einen Blick in den Rückspiegel von der Möglichkeit der gefahrlosen Durchführung des beabsichtigten Manövers zu überzeugen. Hingegen habe der Beklagte die vom Lenker des klägerischen Wagens rechtzeitig gegebenen Blinkzeichen übersehen und mit diesem Lenker nicht Kontakt aufgenommen, obwohl dessen Fahrweise Anlass zu Zweifeln gegeben habe, da er nach Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers nach rechts gelenkt habe. Auch habe der Beklagte gegen § 16 Abs 3 der Eisenbahn-KreuzungsVdg verstoßen, wonach auf einer Eisenbahnkreuzung und unmittelbar danach ein Überholen unzulässig sei. Das Verschulden beider Lenker wiege gleich schwer, sodass der Kläger nur die Hälfte seines mit 1.912,40 S festgestellten Schadens vom Beklagten verlangen könne.Im zweiten Rechtsgang verurteilte das Erstgericht den Beklagten unter Abweisung des Mehrbegehrens von 1.556,20 S zur Zahlung von 956,20 S an den Kläger. Es kam zu dem Ergebnis, dass der Lenker des klägerischen Fahrzeugs sich nicht zur Straßenmitte eingeordnet und es unterlassen habe, sich unmittelbar vor dem Abbiegen durch einen Blick in den Rückspiegel von der Möglichkeit der gefahrlosen Durchführung des beabsichtigten Manövers zu überzeugen. Hingegen habe der Beklagte die vom Lenker des klägerischen Wagens rechtzeitig gegebenen Blinkzeichen übersehen und mit diesem Lenker nicht Kontakt aufgenommen, obwohl dessen Fahrweise Anlass zu Zweifeln gegeben habe, da er nach Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers nach rechts gelenkt habe. Auch habe der Beklagte gegen Paragraph 16, Absatz 3, der Eisenbahn-KreuzungsVdg verstoßen, wonach auf einer Eisenbahnkreuzung und unmittelbar danach ein Überholen unzulässig sei. Das Verschulden beider Lenker wiege gleich schwer, sodass der Kläger nur die Hälfte seines mit 1.912,40 S festgestellten Schadens vom Beklagten verlangen könne.
Der nur vom Kläger erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht teilweise dahin Folge, dass es auf der Grundlage des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts unter Annahme einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu Lasten des Beklagten diesen schuldig erkannte, dem Kläger 1.434,30 S zu bezahlen, und das Mehrbegehren abwies. Dem klägerischen Lenker könne nur die Unterlassung des Blicks in den Rückspiegel angelastet werden.
Dieses Urteil bekämpft der Kläger, soweit ein Mitverschulden seines Lenkers angenommen wurde, mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Zuspruch weiterer 478,10 S, allenfalls 239,05 S.
Der Beklagte beantragt, der Revision keine Folge zu geben.